Zivilprozessordnung

§ 943 ZPO Gericht der Hauptsache

Gesetzestext

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 943 ZPO verweist.

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