Zivilprozessordnung
§ 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Gesetzestext
(1) Zuständige Stelle ist 1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat 1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
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