ZVG

§ 113 ZVG (1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

Gesetzestext

(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 113 ZVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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