ZVG

§ 12 ZVG Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

Gesetzestext

1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 ZVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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