ZVG
§ 12 ZVG Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
Gesetzestext
1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 ZVG verweist.
Im Gesetz benachbart
§ 11 ZVG — (1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.§ 13 ZVG — (1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.
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