ZVG

§ 167 ZVG (1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.

Gesetzestext

(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 167 ZVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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