ZVG

§ 169a ZVG (1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.

Gesetzestext

(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 169a ZVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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