Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 5. Dezember 2019

2 AZR 147/19

Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. Dezember 2019
Aktenzeichen
2 AZR 147/19
ECLI
ECLI:DE:BAG:2019:051219.U.2AZR147.19.0
Dokumentnummer
KARE600059277

Amtlicher Leitsatz

§ 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2019 - 9 Sa 445/18 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Annahmeverzugsvergütung lediglich in Höhe von 2.749,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2017 zu zahlen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 75 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat nur hinsichtlich der Klägerin zu viel zuerkannter Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 0,62 Euro brutto Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag zu Recht stattgegeben.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Klägerin musste ihn nicht gegen alle vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften richten. Die Beklagte ist allein passiv prozessführungsbefugt.

aa) Es kann dahinstehen, ob zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Gesellschaften, die sich nicht ihrerseits zu einem neuen Rechtssubjekt zusammengeschlossen haben, das alleiniger Arbeitgeber geworden ist, ein - „einheitliches“ - Arbeitsverhältnis bestehen kann (vgl. § 351 BGB sowie BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1; zustimmend Lange NZA 2012, 1121 ff.; König Arbeitgebermehrheiten S. 49 ff.) oder ob es zwischen verschiedenen Rechtssubjekten so viele Rechtsbeziehungen geben muss, wie - auf derselben Seite - Rechtspersönlichkeiten beteiligt sind, und deshalb allenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse - in einem jeweils durch Auslegung zu ermittelnden Umfang - voneinander abhängig gemacht werden können (vgl. Wiedemann Anm. AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1). Auch bedarf keiner Entscheidung, ob eine Klage, auf die festgestellt werden soll, dass ein mit (nur) einem Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch eine von diesem erklärte Kündigung aufgelöst worden ist, mangels passiver Prozessführungsbefugnis des allein beklagten Arbeitgebers unzulässig ist, wenn tatsächlich an dem Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberseite mehrere Rechtssubjekte beteiligt sind oder doch das betreffende Arbeitsverhältnis mit solchen des Arbeitnehmers zu anderen Arbeitgebern in seinem Bestand untrennbar verbunden ist.

bb) Zwischen der Klägerin und den vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften bestand weder ein „einheitliches Arbeitsverhältnis“ noch waren die einzelnen Arbeitsverhältnisse in ihrem Bestand untrennbar miteinander verbunden.

(1) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beteiligten hätten zwar eine Gesamtarbeitszeit der Klägerin für die vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften bei variabler Verteilung auf die einzelnen Arbeitgeberinnen vereinbart. Doch führe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft nicht zur Reduzierung der Gesamtarbeitszeit. Deshalb sei es nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig für alle Arbeitsverhältnisse ausgesprochene Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren angegriffen und ggf. unterschiedlich beurteilt werden könnten.

(2) Damit ist das Berufungsgericht in Auslegung des „Vertragswerks“ sämtlicher Beteiligten von vier zwar in ihrer Durchführung miteinander verzahnten, in ihrem Bestand jedoch nicht untrennbar miteinander verbundenen Arbeitsverhältnissen ausgegangen. Diese Auslegung lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.

(a) Die Grundstücksverwaltungsgesellschaften haben sich unstreitig nicht zu einer weiteren Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die ihrerseits Arbeitgeberin der Klägerin geworden ist. Sollten die Gesellschaften sich iSv. § 705 BGB verabredet haben, einen gemeinsamen Betrieb zu führen, handelte es sich um eine Innengesellschaft, bei der die Gesellschafter jeweils Vertragsarbeitgeber bleiben (vgl. ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 14).

(b) Die Beteiligten haben weder ausdrücklich ein „einheitliches Arbeitsverhältnis“ vereinbart noch haben sie die einzelnen Arbeitsverhältnisse explizit im Sinne einer ausschließlich einheitlichen Kündbarkeit aller Vertragsverhältnisse miteinander verknüpft.

(c) Eine entsprechende Abrede ist auch nicht konkludent getroffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergäbe, die vier Arbeitsverhältnisse, denen vier separat abgeschlossene Arbeitsverträge zugrunde lagen, hätten ausschließlich gemeinsam gelten sollen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 16). Die einzelnen Vereinbarungen „standen und fielen“ nicht miteinander (vgl. BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1). Solches folgt insbesondere nicht aus der Vereinbarung einer Gesamtarbeitszeit der Klägerin von 30 Wochenstunden für alle vier Gesellschaften bei flexibler Verteilung auf die einzelnen Arbeitgeberinnen.

(aa) Nach den Abreden der Beteiligten sollte die Klägerin einerseits jeder Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen (vgl. Nr. 4 des Arbeitsvertragsentwurfs). Andererseits sollte sie nicht 120 (4 x 30) Wochenstunden leisten müssen. Zugleich war sämtlichen Vertragschließenden bewusst, dass eine einzelne Gesellschaft - zumindest regelmäßig - keinen Beschäftigungsbedarf für 30 Wochenstunden haben würde. Hieraus folgt aber für sich genommen nicht, dass die einzelnen Arbeitsverträge eine „einheitliche“ Rechtsbeziehung begründen oder doch nur gemeinsam sollten gelten können.

(bb) Die Arbeitspflicht der Klägerin lag jeweils inhaltlich und in ihrem zeitlichen Umfang fest. Die geschuldeten Tätigkeiten waren nicht funktional aufeinander bezogen. Bei Beendigung nur einer der Rechtsbeziehungen wäre nicht unklar gewesen, in welchem Umfang die Klägerin zur Arbeitsleistung verpflichtet geblieben wäre. Die Klägerin wäre auch nicht bloß mit einem Teil ihrer zur Verfügung stehenden Arbeitskraft gebunden geblieben und hätte lediglich einen Teil der Vergütung beanspruchen können. Vielmehr hätte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft überhaupt nicht zu einer Reduzierung der Gesamtarbeitszeit geführt. Gegebenenfalls hätten die verbliebenen Grundstücksverwaltungsgesellschaften für die „volle“ Beschäftigung und Vergütung der Klägerin sorgen müssen.

(cc) Es war auch sonst nicht zwingend erforderlich zu vereinbaren, dass die Arbeitsverhältnisse nur einheitlich von und gegenüber allen vier Arbeitgeberinnen gekündigt werden können.

(aaa) Auf Arbeitgeberseite bestand angesichts der Personenidentität hinsichtlich des allein geschäftsführenden Gesellschafters schon nicht die Gefahr einer unabgestimmten Kündigung durch eine Gesellschaft. Deshalb kann dahinstehen, ob in einer solchen die Verletzung des - konkludent geschlossenen - Gesellschaftsvertrags einer auf die gemeinschaftliche Durchführung der vier Arbeitsverhältnisse gerichteten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gelegen hätte. Überdies war der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1) unstreitig selbst dann nicht eröffnet, wenn die Arbeitnehmer aller vier Gesellschaften zusammenzurechnen gewesen wären. Darum hätten bei einem „Alleingang“ einer Gesellschaft die anderen Arbeitgeberinnen, wenn sie sich durch die Beschäftigung der Klägerin mit 30 Wochenstunden überfordert gesehen hätten, die mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse ebenfalls beenden oder anpassen können, ohne dass eine ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung der sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedurft hätte.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600059277

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.