Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 1. Oktober 2020
2 AZR 247/20
Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 1. Oktober 2020
- Aktenzeichen
- 2 AZR 247/20
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR247.20.0
- Dokumentnummer
- KARE600060783
Amtlicher Leitsatz
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2020 - 18 Sa 1443/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers ohne Rechtsfehler abgeändert und den Kündigungsschutzanträgen stattgegeben.
A. Das Gegenteil folgt nicht daraus, dass die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob er bei ihrer Einlegung in der R-S-Straße in M wohnhaft war. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - Rn. 10; 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - zu II 1 der Gründe). Im Besonderen muss das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht Zweifel am angegebenen Wohnort gehegt, ohne Rücksicht darauf zulässig sein, ob diese Annahme gerechtfertigt ist (vgl. BGH 29. September 2010 - XII ZR 41/09 - Rn. 7 zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert).
B. Beide Kündigungsschutzanträge sind zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat zwei Kündigungsschutzanträge iSv. § 4 Satz 1 KSchG gestellt. Mit einem Hauptantrag wendet er sich gegen die außerordentliche, mit einem unechten Hilfsantrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
II. Die Klage ist mit beiden Kündigungsschutzanträgen zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Ihr steht weder der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO noch der der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegen.
aa) Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nicht ein weiteres Mal einen der Streitgegenstände der rechtskräftig erfolgreichen Kündigungsschutzanträge aus dem früheren Verfahren. Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt. Das sind nicht die im ersten Verfahren angegriffenen außerordentlichen Kündigungen vom 16. Juni 2011 und 11. Juli 2011 sowie die ordentliche Kündigung vom 28. Juli 2011, sondern die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10. Januar 2012. Der Umstand, dass den Kündigungsschutzanträgen im vorangegangen Verfahren rechtskräftig stattgegeben wurde, könnte allenfalls präjudizielle Wirkung dahin entfalten, dass die hier zur Entscheidung stehenden Anträge ohne Weiteres begründet sind, wenn feststünde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zu einem bestimmten Termin nicht aufgelöst wurde.
bb) Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO aus dem vorherigen Verfahren wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. März 2012 rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, wodurch seine Rechtshängigkeit entfallen ist. Durch dieses Prozessurteil wurde nicht mit materieller Rechtskraft über den (Nicht-)Bestand des Arbeitsverhältnisses entschieden. Deshalb kann an dieser Stelle dahinstehen, ob zwischen dem allgemeinen Feststellungsantrag und den vorliegenden Kündigungsschutzanträgen Teilidentität bestand (vgl. LKB/Linck KSchG 16. Aufl. § 4 Rn. 146).
b) Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angegeben hat.
aa) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klage zunächst unzulässig war, weil der Kläger „aus dem Verborgenen“ prozessiert hat, ohne dass dafür - etwa, weil er sich der konkreten Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt hätte (vgl. BFH 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 - zu I 1 c der Gründe, BFHE 193, 52) - ein schützenwertes Interesse bestand.
bb) Auch bedarf keiner Entscheidung, ob das Arbeitsgericht die von § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich geforderte Angabe eines Wohnorts - erst - im Kammertermin am 13. Juni 2013 als verspätet zurückweisen durfte. Allerdings ist zweifelhaft, ob die §§ 282, 296 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG insoweit Anwendung finden.
cc) Jedenfalls ist der Wohnort des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug unstreitig gewesen. Unstreitiges Vorbringen ist vom Berufungsgericht selbst dann zuzulassen, wenn es erstinstanzlich wirksam zurückgewiesen worden sein sollte (vgl. ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 2).
c) Für die Zulässigkeit der beiden Klageanträge ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger in der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keinen Wohnort angegeben hat und bis zur rechtskräftigen Abweisung des im Vorverfahren erhobenen allgemeinen Feststellungsantrags anderweitige Rechtshängigkeit vorgelegen haben könnte. Sollte die außerordentliche Kündigung deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gelten, hätte das Arbeitsgericht die Klage mit dem Hauptantrag als unbegründet abweisen müssen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234) und über den unechten Hilfsantrag gegen die ordentliche Kündigung nicht befinden dürfen.
2. Der Hauptantrag betreffend die außerordentliche Kündigung ist indes begründet.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600060783Gilt das für Ihren Fall?
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