Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 27. April 2021

2 AZR 342/20

Überlassung einer Datenkopie - Bestimmtheit des Klageantrags

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
27. April 2021
Aktenzeichen
2 AZR 342/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:270421.U.2AZR342.20.0
Dokumentnummer
KARE600062203

Amtlicher Leitsatz

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Erteilung einer Datenkopie abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht teilweise zurückgewiesen.

I. Der Umfang der vom Kläger eingelegten Revision entspricht dem Umfang ihrer Zulassung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für den Kläger zugelassen, soweit er die Erteilung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs begehrt hat sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den abgewiesenen Teil der Klage war zulässig.

1. Der Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der Revision angefochten ist, bestimmt sich nach dem Begehren des Revisionsklägers, das entsprechend § 133 BGB (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15) unter Berücksichtigung seines Revisionsantrags und der innerhalb der Frist zur Begründung der Revision eingegangenen Revisionsbegründung (vgl. § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) auszulegen ist, wenn ein Revisionsantrag - wie hier - erstmals mit der Revisionsbegründung formuliert wird (vgl. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 12).

2. Danach erstrebt die Revision die Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit, wie das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die die Klage auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat.

a) Der Revisionsantrag ist auf eine Aufhebung des Berufungsurteils „im Umfang der zugelassenen Revision“ gerichtet, allerdings verbunden mit einem gegenüber dem Berufungsverfahren unveränderten Sachantrag. Die Revisionsbegründung führt hierzu aus, dass der Klageantrag nur insoweit Gegenstand der Revision sei, wie das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht abgeändert habe. Das Landesarbeitsgericht habe die Beklagte „eingeschränkt“ verurteilt und die Revision nur „teilweise zugelassen“. Der Kläger hat den stattgebenden Teil des Entscheidungsausspruchs zwar für unklar gehalten, er hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision aber nicht geltend gemacht, auch insoweit rechtsmittelbefugt zu sein.

b) Eine bezogen auf den ursprünglichen Sachantrag unbeschränkte Revisionszulassung folgt nicht daraus, dass die Beschränkung auf den abgewiesenen Teil der Klage unzulässig gewesen wäre.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat das vom Kläger mit dem Antrag auf Überlassung einer Datenkopie verfolgte Begehren dahin ausgelegt, dass es zum einen auf die Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten gerichtet war, die Gegenstand der von der Beklagten am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren, zum anderen auf die Erteilung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers und der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Mit der Verurteilung der Beklagten zu ersterem und der Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat es den Klageantrag als erschöpfend beschieden erachtet.

bb) Dieses Verständnis des Klagebegehrens lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 vor dem Landesarbeitsgericht. Danach ist es dem Kläger mit der Klage auf Überlassung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten einerseits um die Daten gegangen, über die bereits Auskunft erteilt worden war, andererseits um den E-Mail-Verkehr wie im Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 ausgeführt.

cc) Der demnach verfolgte Klageanspruch war teilbar. Er war auf die Überlassung einer Kopie verschiedener Daten bzw. E-Mails gerichtet. Mit der Entscheidung über den von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs konnte kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil auftreten. Das Landesarbeitsgericht hatte nach der Erläuterung des mit dem Antrag verfolgten Begehrens in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 keine Veranlassung zur Annahme, der Kläger verlange ausschließlich eine „unteilbare“ Kopie sowohl der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren, als auch der fraglichen E-Mails. Es musste dies auch nicht daraus schließen, dass der Kläger den Anspruch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt hat. Nach dessen Satz 1 hat der Verantwortliche zwar „eine Kopie“ zur Verfügung zu stellen, aber bezogen auf ggf. mehrere verarbeitete „personenbezogene Daten“.

II. Die Revision ist unbegründet. Der Klageantrag ist, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unzulässig. Ihm fehlt die hinreichende Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Teil des Klageantrags ist einer weiter konkretisierenden Auslegung zugänglich.

a) Der Kläger begehrt demnach die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, dh. mit zumindest seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Die Einschränkung, dass es nur um eine Kopie der E-Mails geht, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind, ergibt sich aus dem ursprünglichen Antragswortlaut und der Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO in der Antragsbegründung. Aus der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht folgt, dass mit dem E-Mail-Verkehr des Klägers die E-Mails an seine und von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gemeint sind.

b) Das Begehren, eine „Kopie“ zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist mangels näherer Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe.

2. Selbst in dieser weiter konkretisierten Auslegung ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche elektronischen Nachrichten sich die Verurteilung konkret bezieht.

a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8; 28. November 2002 - I ZR 168/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69; vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 11, BAGE 136, 156). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 395/99 - zu II der Gründe).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600062203

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.