Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 11. Juni 2020
2 AZR 400/19
Zurückweisung von Vorbringen
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 11. Juni 2020
- Aktenzeichen
- 2 AZR 400/19
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:110620.U.2AZR400.19.0
- Dokumentnummer
- KARE600060123
Amtlicher Leitsatz
Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2018 - 3 Sa 1630/17 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht ihre Berufung gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil nicht zurückweisen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 5. September 2017 bleibe gem. § 67 Abs. 1 ArbGG in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, das Arbeitsgericht habe das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. September 2017 zu Recht gem. § 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
1. Nach § 67 Abs. 1 ArbGG bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. § 282 Abs. 1 ZPO betrifft die hier nicht einschlägige Prozessförderungspflicht in der mündlichen Verhandlung. Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
2. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich auch in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten iSv. § 61a ArbGG möglich.
a) Eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kommt im Grundsatz auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in Betracht. Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ergibt sich die Anwendbarkeit von § 282 Abs. 1 ZPO aus § 46 Abs. 2 ArbGG. § 282 Abs. 2 ZPO kann ebenfalls über § 46 Abs. 2 ArbGG Anwendung finden, setzt aber im Parteiprozess voraus, dass die Parteien nach § 129 Abs. 2 ZPO durch richterliche Anordnung aufgefordert worden sind, die mündliche Verhandlung schriftsätzlich oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten (zum Parteiprozess vor dem Amtsgericht vgl. BVerfG 27. November 1989 - 2 BvR 632/89 - zu II 1 der Gründe; aA Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle ZPO 78. Aufl. § 282 Rn. 15). Hier hat die Vorsitzende die Parteien mit Beschluss vom 11. April 2017 unter Fristsetzung zu Klageerwiderung und Replik aufgefordert. Darin lag zugleich die Anordnung iSv. § 129 Abs. 2 ZPO, die mündliche Verhandlung schriftsätzlich vorzubereiten (vgl. Stein/Jonas/Kern ZPO 23. Aufl. § 129 Rn. 16).
b) Der Zurückweisung von Parteivorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO steht in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten § 61a ArbGG nicht generell entgegen (vgl. BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 45; 2. März 1989 - 2 AZR 275/88 - zu IV 2 a der Gründe; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 56 Rn. 43; vgl. aber zum Verhältnis zu § 6 KSchG: BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 34; aA GMP/Schleusener 9. Aufl. § 56 Rn. 2; O/K/S/Künzl 6. Aufl. Rn. 251).
aa) Zwar hat § 296 Abs. 1 ZPO - vom Ausnahmefall des § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO abgesehen - neben § 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 61a Abs. 5 ArbGG keinen Anwendungsbereich. Eine Fristsetzung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und § 277 ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 273 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO scheidet ebenfalls aus, da § 56 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 61a Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG insoweit speziellere Regelungen enthalten (aA Stein/Jonas/Thole ZPO 23. Aufl. § 296 Rn. 13).
bb) § 61a Abs. 5 ArbGG sperrt aber nicht die Zurückweisungsmöglichkeit nach § 296 Abs. 2 ZPO. Die Bestimmung tritt für arbeitsgerichtliche Bestandsschutzstreitigkeiten an die Stelle von § 296 Abs. 1 ZPO, enthält aber keine abschließende Präklusionsregelung, die auch einer Anwendbarkeit des § 292 Abs. 2 ZPO entgegenstünde. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Sanktion des § 296 Abs. 2 ZPO für grob nachlässige Verstöße gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO sei bei den gem. § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Kündigungsverfahren generell ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass bei einer pflichtgemäßen Verfahrensförderung durch das Gericht die Voraussetzungen für eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO nur selten tatsächlich vorliegen dürften.
3. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, das Arbeitsgericht habe das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. September 2017 zu Recht als verspätet iSv. § 282 Abs. 2 ZPO angesehen.
a) Die bloße Nichteinhaltung der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO begründete allerdings noch keine Verspätung iSv. § 282 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH 28. September 1988 - IVa ZR 88/87 - zu II 3 b der Gründe). Maßgeblich ist gem. § 282 Abs. 2 ZPO vielmehr, ob die Partei aus ihrer Sicht ex ante („voraussichtlich“) davon ausgehen konnte, der Gegner werde sich zu dem Vorbringen ohne vorhergehende Erkundigung erklären oder eine erforderliche Erkundigung noch vor der mündlichen Verhandlung einziehen können.
b) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Arbeitsgericht die Verspätung iSd. § 282 Abs. 2 ZPO nicht allein mit der Versäumung der Wochenfrist gem. § 132 Abs. 1 ZPO begründet hat. Dieses hat angenommen, das Vorbringen der Beklagten sei „unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 132 Abs. 1 ZPO“ nicht so rechtzeitig erfolgt, dass der Kläger die erforderlichen Erkundigungen noch vor der mündlichen Verhandlung hätte einziehen können. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht darin eine ausreichende Prüfung nach dem Maßstab von § 282 Abs. 2 ZPO gesehen hat. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision die Begründung des Arbeitsgerichts auch nicht durch eine andere ersetzt oder die Zurückweisung auf eine andere als die in der Vorinstanz angewandte Vorschrift gestützt. Es hat die Erwägungen des Arbeitsgerichts lediglich dahingehend ergänzt, dass auch die Beklagte, insbesondere wegen der im Schriftsatz enthaltenen Daten, nicht von der Rechtzeitigkeit des Vorbringens iSv. § 282 Abs. 2 ZPO habe ausgehen können.
4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsgericht habe zu Recht zugrunde gelegt, dass die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits iSv. § 296 Abs. 2 ZPO verzögert hätte, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Nach § 296 Abs. 2 ZPO ist allein maßgeblich, ob die Zulassung des Vorbringens nach der freien Überzeugung des dieses zurückweisenden Gerichts - hier also des Arbeitsgerichts - die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18 - Rn. 17; 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 e der Gründe).
b) Eine Zulassung des Vorbringens der Beklagten hätte mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gem. § 1 Abs. 1 KSchG nach Überzeugung des Arbeitsgerichts die Anberaumung eines weiteren Kammertermins notwendig gemacht und damit das Verfahren nicht nur unerheblich verzögert.
5. Dahinstehen kann, ob die Vorinstanzen - konkludent - davon ausgehen durften, die Verletzung der Prozessförderungspflicht sei die alleinige Ursache der prognostizierten Verzögerung gewesen (vgl. dazu MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. § 296 Rn. 119). Das ist zumindest fraglich, da bereits nach Eingang der Replik des Klägers vom 31. Juli 2017 Anlass bestanden haben könnte, der Beklagten zum Zweck der weiteren gerichtlichen Prozessförderung eine Frist zur Stellungnahme hierzu und ggf. zur Ergänzung ihres Vorbringens zu setzen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600060123Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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