Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 22. Oktober 2015
2 AZR 582/14
Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. Oktober 2015
- Aktenzeichen
- 2 AZR 582/14
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0
- Dokumentnummer
- KARE600048160
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung.15 16
2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG auf die "Einsatzschule".22
3. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der "Einsatzschulen" mit.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 477/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung des Beklagten vom 23. Dezember 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. März 2012 aufgelöst.
A. Die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L fristgerecht erklärte Kündigung ist wirksam. Sie ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt (I.) und nach ordnungsgemäßer Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen ausgesprochen worden (II.).
I. Die Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt.
1. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
a) Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Spanisch an ihren Einsatzgymnasien war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits bei Zugang der Kündigung im Dezember 2011 entfallen.
aa) Am GCE war für das Schuljahr 2011/2012 kein Kurs für das Fach Spanisch zustande gekommen. Am GMG bestand im Schuljahr 2011/2012 kein Bedarf mehr an der Beschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für dieses Fach. Das Unterrichtsvolumen von 62 Wochenstunden im Schuljahr 2010/2011, das im Umfang von zwölf Stunden von drei Aushilfskräften - darunter die Klägerin - abgedeckt worden war, war für das Schuljahr 2011/2012 um 13 Stunden auf 49 Wochenstunden gesunken.
bb) Der Beklagte durfte auf den Wegfall (GCE) bzw. Rückgang (GMG) des Unterrichtsbedarfs an den Gymnasien mit einer Trennung von den dort eingesetzten Aushilfskräften reagieren. Zwar lassen sich entfallene Unterrichtsstunden nicht ohne weiteres bestimmten Lehrkräften einer Vergleichsgruppe zuordnen. Die Bestimmung der innerhalb einer Vergleichsgruppe zu Kündigenden ist vielmehr eine Frage der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Der Beklagte hatte jedoch die hinzunehmende Entscheidung getroffen, Unterricht nach Möglichkeit durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilen zu lassen. Damit waren von dem Rückgang des Unterrichtsbedarfs für das Fach Spanisch vorrangig die diesen Unterricht erteilenden Aushilfskräfte betroffen.
(1) Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt grundsätzlich der freien „unternehmerischen“ Disposition. Das Bestreben des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten - nach Möglichkeit - von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu akzeptieren. Die Vorgabe kann von den Arbeitsgerichten nur auf Willkür und offenbare Unrichtigkeit hin gerichtlich überprüft werden (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19). Diesem Maßstab hält die Festlegung jedenfalls dann stand, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zu den auszuführenden Arbeiten haben (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 26; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 25). So liegt es regelmäßig bei dem Erfordernis einer staatlichen Lehrbefähigung für Lehrkräfte. Die generelle Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen der Verfügbarkeit den Unterricht an Schulen durch voll ausgebildete - verbeamtete oder angestellte - Lehrer erteilen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. BAG 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - zu I I 2 c der Gründe, BAGE 95, 350; 23. August 1984 - 2 AZR 390/83 - zu III 1 der Gründe).
(2) Danach kann zum einen die Ersetzung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durch einen - nunmehr zur Verfügung stehenden - Lehrer mit Fakultas trotz gleichbleibenden Unterrichtsbedarfs betriebsbedingt gerechtfertigt sein (vgl. dazu BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu B III 4 b der Gründe, BAGE 46, 191; MünchArbR/Giesen 3. Aufl. § 326 Rn. 133). Zum anderen liegt es in der Konsequenz der zulässigen Stellenprofilierung, dass der Arbeitgeber die Anpassung des Personalbestands an den Unterrichtsbedarf vorrangig durch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Aushilfskräften bewirken darf.
(3) Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Vorgabe des zuständigen Staatsministeriums zur vorrangigen Beschäftigung voll ausgebildeter Lehrer zu berufen. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig eingewandt, die Festlegung sei nicht durchgehend umgesetzt worden. Soweit sie behauptet hat, schon früher habe der Spanischunterricht allein durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilt werden können, ist nicht ersichtlich, dass dies hätte geschehen können, ohne in deren Zweitfächern eine Unterdeckung entstehen zu lassen. Auch wenn der Beklagte - unstreitig - in anderen Fächern Aushilfskräfte einsetzen mag, steht dies der Annahme, er setze seine Vorgabe um, nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer deshalb vermeidbar wäre, weil für die betreffenden Fächer genügend voll ausgebildete Lehrer zur Verfügung stünden und der gesamte Unterrichtsbedarf ohne weiteres durch diese erteilt werden könnte. Soweit die Klägerin auf die Lehrberechtigung einer anderen Lehrkraft auch für das Fach Spanisch verwiesen hat, lässt sich nicht ersehen, dass diese mit dem Einsatz in den Fächern Englisch und Französisch nicht ausgelastet gewesen wäre und bei ihrem „Abzug“ nicht für diese Fächer Aushilfskräfte hätten eingestellt werden müssen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür, dass an dem von der Klägerin angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium eine Aushilfskraft für das Fach Spanisch eingestellt worden wäre, obgleich dort eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung zur Verfügung gestanden hätte.
cc) Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Schulbetrieb am GMG so umzuorganisieren, dass die Klägerin weiterhin das Fach Spanisch hätte unterrichten können. Die Spanischlehrer mit Fakultas mussten nicht vermehrt in ihren Zweitfächern eingesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesen Fächern Unterricht ausgefallen wäre oder dass für die Zweitfächer Aushilfskräfte neu eingestellt worden wären, um den Einsatz der voll ausgebildeten Lehrer im Fach Spanisch zu ermöglichen. Deshalb liefe die von der Klägerin befürwortete Umorganisation auf eine „Verdrängung“ der anderweitig beschäftigten, nicht an den Bedarfsrückgang für das Fach Spanisch „angebundenen“ Lehrkräfte hinaus. Dazu verpflichtet der allgemeine Kündigungsschutz den Arbeitgeber nicht (siehe auch BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 46, 191: keine Pflicht, Lehrkräfte zur Vermeidung der Kündigung einer Aushilfskraft in ihrem Zweitfach zu beschäftigen). Darauf, ob der Beklagte am fraglichen Gymnasium überhaupt „komplementäre“ Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung beschäftigte, kommt es nicht an. Allerdings hat die Klägerin dies laut dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen zuletzt selbst ausgeschlossen. Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat sie nicht angebracht (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 32; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 12 mwN). Ein Fall des § 314 Satz 2 ZPO iVm. § 165 ZPO liegt nicht vor.
b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es habe sich allein aufgrund der Situation im Schuljahr 2011/2012 um einen dauerhaften, nicht mehr zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers zählenden Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gehandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Problematik vgl. BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 16; 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 18). Die Würdigung, es sei dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2012 hinaus bis mindestens zum Beginn des Schuljahrs 2012/2013 im September 2012 - mithin für rund fünfeinhalb Monate - ohne Erhalt einer Gegenleistung zu vergüten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn im Kündigungszeitpunkt sicher festgestanden hätte, dass im folgenden Schuljahr wieder Bedarf an der Beschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für das Fach Spanisch bestehen werde. Das war nicht der Fall.
2. Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, sie könne gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei dem Beklagten weiterbeschäftigt werden. Ihr Hinweis auf die Einstellung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für das Fach Spanisch an einem von der Stadt B getragenen Gymnasium ist unbeachtlich. Freie Arbeitsplätze bei anderen Rechtsträgern sind regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 59, BAGE 145, 249; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 39). Das gilt auch im Verhältnis des Beklagten zu den in seinem Staatsgebiet gelegenen Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 10, 11 VerfBY).
3. Eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich, weil an den beiden Einsatzgymnasien der Klägerin im Kündigungszeitpunkt keine weiteren Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung mehr beschäftigt wurden.
a) Die Sozialauswahl war auf die beiden Einsatzgymnasien beschränkt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600048160Gilt das für Ihren Fall?
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