Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 24. Mai 2018

2 AZR 67/18

Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist - Kündigungsrücknahmevereinbarung

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. Mai 2018
Aktenzeichen
2 AZR 67/18
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0
Dokumentnummer
KARE600055677

Amtlicher Leitsatz

Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 2017 - 11 Sa 296/17 - aufgehoben, soweit es den Änderungsschutzanträgen gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 sowie dem Antrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus als Kfz-Meister zu beschäftigen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. März 2017 - 12 Ca 13884/15 - teilweise abgeändert:

Die Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Schlussurteil des Arbeitsgerichts München wird hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus als Kfz-Meister zu beschäftigen, zurückgewiesen.

4. Die weiter gehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat nur bezüglich der Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 sowie hinsichtlich des Beschäftigungsantrags Erfolg. In Bezug auf den Beendigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 war sie zurückzuweisen.

A. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Beendigungsschutzantrag richtet. Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag zu Recht entsprochen. Er ist zulässig und begründet.

I. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, bei der Kündigung vom 29. Juli 2016 handele es sich um eine eigenständige weitere Kündigung und schon angesichts des anderslautenden, mit ihr verbundenen Änderungsangebots nicht nur um eine erneute Verlautbarung der Kündigung vom 28. Juli 2016.

II. Ebenso als zutreffend erweist sich ihre Annahme, der Kläger habe das mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 verbundene Änderungsangebot nicht rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG). Die entsprechende ausdrückliche Erklärung mit Schriftsatz vom 21. November 2016 war verspätet. Die Vorbehaltsannahme hinsichtlich des mit der Kündigung vom 28. Juli 2016 unterbreiteten Vertragsangebots erstreckte sich nicht auf die abweichende Offerte vom 29. Juli 2016.

III. Der gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 gerichtete Beendigungsschutzantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ist sozial nicht gerechtfertigt.

1. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 wird nicht gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Der Kläger hat gegen sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben.

a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Änderungskündigung, die mangels wirksamer Annahme des Vertragsangebots als Beendigungskündigung wirkt, sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 19). Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Beendigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234).

b) Zwar hat der Kläger einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 erst mit Schriftsatz vom 21. November 2016 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 29. Juli 2016 begann, verstrichen.

c) Dennoch hat der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG - zumindest in analoger Anwendung von § 6 KSchG - gewahrt. Er hat bereits durch den Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG, der sich gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 richtete, gezeigt, dass er Beendigungstatbestände nicht gegen sich gelten lassen wolle, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis einschließlich zu dem mit dieser Kündigung angestrebten „Änderungstermin“ bewirken könnten. Die Klage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 konnte nur dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zum 31. Januar 2017 nicht durch einen Auflösungstatbestand - etwa eine weitere Kündigung - beendet würde. Mit dem gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 gerichteten Antrag wurde damit die Frist für eine Klage gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 zumindest deshalb gewahrt, weil der Kläger deren Unwirksamkeit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht und sie mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Klageantrag angegriffen hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt eine Beendigungsschutzklage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine weitere Beendigungskündigung, die vor dem oder bis einschließlich zum Termin der ersten, ausdrücklich angegriffenen Kündigung wirken soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234).

(1) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat. Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum angestrebten Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff). Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden. Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung ist, würde dem weiter gehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger selbst den Gegenstand eines Beendigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat und das Gericht auf die Unwirksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22, BAGE 150, 234).

(2) Daraus folgt, dass in einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar - zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen liegt, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Beendigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 23, BAGE 150, 234).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600055677

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.