Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 13. Oktober 2021
4 AZR 403/20
Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. Oktober 2021
- Aktenzeichen
- 4 AZR 403/20
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.4AZR403.20.0
- Dokumentnummer
- KARE600063542
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags besteht nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.53
Ein auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.21 Es kann über Bestand und nähere inhaltliche Ausgestaltung der Durchführung des Tarifvertrags rechtskräftig entschieden werden. Eine sich daraus ergebende Verlagerung der namentlichen Feststellung der Gewerkschaftsmitglieder in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Die Interessen des beklagten Arbeitgebers werden hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2020 - 6 Sa 355/19 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Mai 2019 - 6 Ca 7342/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die bei ihm in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind,
a) für während einer Dienstschicht im Bereich Hörfunk entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Reportagen, Interviews und Gespräche nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. - Honorarrahmen Hörfunk wie folgt zu vergüten:
Moderationen nach Honorarkennziffern 21.00 ff., Reportagen nach Honorarkennziffern 26.00 ff., Interviews nach Honorarkennziffern 27.00 ff., Diskussionen und Gespräche nach Honorarkennziffern 29.00 ff.;
b) für während einer Dienstschicht im Bereich Fernsehen entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text, Fachgespräche, Interviews, aktuelle Kurzreportagen, Magazinbeiträge, Sportreportagen nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. - Honorarrahmen Fernsehen wie folgt zu vergüten:
Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach Honorarkennziffern 29.00 ff., Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach Honorarkennziffern 31.00 ff., aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach Honorarkennziffern 32.00 ff., Sportreportagen nach Honorarkennziffern 33.00 ff.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 59 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Begehren des Klägers ist nach zutreffender Auslegung als einheitlicher Antrag zu verstehen (I.), welcher entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sowohl in seiner umfassenden Form - im Hinblick auf den durch den Kläger gestellten Antrag zu 1. - als auch eingeschränkt - wie im Antrag zu 2. formuliert - zulässig ist (II.). Die Revision ist aber nur hinsichtlich des eingeschränkten Begehrens erfolgreich, im Übrigen ist sie zurückzuweisen, weil die Klage insoweit unbegründet ist (III.).
I. Die durch den Kläger formulierten Anträge bedürfen der Auslegung (zu den Grundsätzen etwa BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29).
1. Ihrem Wortlaut nach sind beide Anträge auf „Anwendung“ der Vergütungsregelungen des Durchführungstarifvertrags Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 nach bestimmten Honorarkennziffern gerichtet. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich „Vergütungsregeln“ sowohl auf den Honorarrahmen Hörfunk als auch auf den Honorarrahmen Fernsehen bezieht, die zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. geschlossen worden sind. Der Kläger will mit seinem als „Anwendung“ bezeichneten Leistungsbegehren - begrenzt auf die Redaktion „Bayern Aktuell“ - erreichen, dass die Vergütung der arbeitnehmerähnlichen Personen nach den im Antrag genannten Honorarkennziffern auch dann erfolgt, wenn die jeweiligen Beiträge innerhalb einer Schicht erstellt wurden.
Dabei bezieht sich der Anspruch auf die zukünftige Durchführung des Tarifvertrags. Die „Vergütungsregeln“ sollen dementsprechend nicht nur für die am Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen erfolgen, sondern zudem für diejenigen, die zukünftig bei dem Beklagten tätig werden (zu diesem Aspekt bei der gewerkschaftlichen Unterlassungsklage vgl. etwa Dieterich FS Wissmann 2005 S. 114, 117 f.). Das Leistungsbegehren ist hingegen nach seinem Inhalt und dem klägerischen Vorbringen nicht auf eine Beseitigung von ggf. in der Vergangenheit erfolgten Verstößen gegen die vom Kläger geltend gemachte Durchführungspflicht des Tarifvertrags gerichtet (vgl. zu einem solchen gewerkschaftlichen Beseitigungsanspruch BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 38 ff., BAGE 138, 68).
2. Gegenstand des Hauptantrags (Antrag zu 1.) ist neben der ausdrücklich begehrten Durchführung des Tarifvertrags für alle derzeitig und zukünftig beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen auch das auf die Mitglieder des Klägers beschränkte Begehren. Es ist bereits im Hauptantrag als „Minus“ enthalten. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) ist daher entbehrlich.
a) Ob ein Antrag als „Minus“ ein Teilbegehren enthält, das der klagenden Partei bei Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens unter Wahrung des Antragsgrundsatzes nach § 308 ZPO zugesprochen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dazu muss das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden sein. Der in Anspruch genommene Beklagte darf nicht zu etwas Anderem verurteilt werden, als zu dem, worauf er sich für seinen Sachvortrag einrichten musste (vgl. BAG 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 11, BAGE 160, 386; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe). Daher darf das Gericht bei einem Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Es würde nicht ein „Weniger“, sondern etwas Anderes als beantragt zugesprochen werden (BAG 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 22; 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II C 1 der Gründe, BAGE 76, 364).
b) Der Hauptantrag erfasst alle in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen, also auch diejenigen, die Mitglied beim Kläger sind. Die Mitglieder des Klägers stellen lediglich eine Teilmenge dieses Personenkreises dar. Da vorliegend die Namen der Mitglieder im Antrag nicht benannt werden, stellen diese lediglich eine Teilmenge aller arbeitnehmerähnlichen Personen dar, hinsichtlich derer es keines weiteren Sachvortrags bedurfte. Sie konnten daher ohne Weiteres als „Minus“ durch den Kläger - was spätestens durch Formulierung des Hilfsantrags erfolgt ist - zum Inhalt des Anspruchs gemacht werden. Der Streitgegenstand würde durch eine insoweit einschränkende Verurteilung des Beklagten nicht unter Verstoß gegen § 308 ZPO verändert (vgl. zum Unterlassungsanspruch BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 91, 210).
II. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag des Klägers sowohl in seiner umfassenden Form als auch, soweit er auf die Mitglieder des Klägers beschränkt ist, zulässig.
1. Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird (st. Rspr., etwa BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14; 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, BAGE 138, 68).
Für die Prüfung, ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14; 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, BAGE 138, 68). In jedem Fall muss ein Leistungsantrag so gestaltet sein, dass ein stattgebendes Urteil vollstreckungsfähig ist und der Schuldner aus diesem ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24; 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14).
b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zunächst, soweit er sich auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen bezieht. Die namentliche Benennung von Gewerkschaftsmitgliedern ist entbehrlich, da der Antrag nicht auf diese eingegrenzt ist (vgl. BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 15, BAGE 159, 222; 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 25, BAGE 138, 68). Für den Beklagten wird hinreichend deutlich, welche Handlungen von ihm verlangt werden. Ihm ist bekannt, wer in der Redaktion „Bayern Aktuell“ tätig ist. Dem steht nicht entgegen, dass nicht im Einzelnen aufgeführt wird, welcher Beitrag mit welcher Länge nach welcher Honorarkennziffer und in welcher Höhe zu vergüten sein soll, sondern lediglich die übergeordneten Honorarkennziffern einschließlich der Oberbegriffe wiedergegeben werden. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob jegliche in einer Schicht erbrachte Tätigkeit pauschal als „Sonstige Mitarbeit“ vergütet werden kann oder ob, soweit Beiträge erstellt wurden, spezielle Honorarkennziffern anzuwenden sind. Der Beklagte würde - im Falle der Begründetheit des Antrags - seiner Verpflichtung genügen, wenn er Vergütung nach einer der genannten Honorarkennziffern zahlt. Ob im Einzelfall jeweils die richtige Unterkennziffer gewählt wurde, wäre keine Frage der hier im Streit stehenden kollektiv-rechtlichen Durchführungspflicht, sondern der im Einzelfall bestehenden Ansprüche der Mitarbeiter, die im Individualverfahren durch diese selbst zu klären wären.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600063542Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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