Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 27. März 2019
5 AZR 591/17
Verzugspauschale - Beschwerdewert
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. März 2019
- Aktenzeichen
- 5 AZR 591/17
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR591.17.0
- Dokumentnummer
- KARE600057401
Amtlicher Leitsatz
Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird.
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2017 - 6 Sa 620/17 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 6. April 2017 - 2 Ca 2299/16 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 18 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist unzulässig.
I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9 mwN). Fehlt sie, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 mwN, BAGE 151, 66). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 9 mwN, BAGE 158, 75). Zu den vom Senat danach zu prüfenden Voraussetzungen gehört auch die Statthaftigkeit der Berufung (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 16 ff.; GMP/Müller-Glöge ArbGG 9. Aufl. § 74 Rn. 95 f. mwN).
1. Die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist - abgesehen von Bestandsstreitigkeiten iSd. § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG - nur statthaft, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG, oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
a) Das Arbeitsgericht hat entgegen § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor keine Entscheidung darüber aufgenommenen, ob die Berufung für die erstinstanzlich teilweise unterlegene Beklagte zugelassen wird oder nicht. Damit fehlt es an der für die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG erforderlichen positiven Zulassung. Gegen das Unterbleiben einer Zulassungsentscheidung hätte die Beklagte innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Ersturteils eine entsprechende Ergänzung beantragen können, § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG (vgl. dazu BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 27 f., BAGE 158, 75). Das ist nicht erfolgt.
b) Damit hängt die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Beschwerdewert erhöht. Denn allein mit der Verurteilung zur Zahlung von Nachtzuschlägen iHv. 381,91 Euro netto wird der erforderliche Beschwerdewert offenkundig nicht erreicht. Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit.
c) Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhöht den Beschwerdewert nicht, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht wird. Das folgt aus § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
aa) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO (allgA, vgl. nur GMP/Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 64 Rn. 50 mwN). Nach § 5 Halbs. 1 ZPO werden zwar - wovon offenbar das Arbeitsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf 911,78 Euro ausgegangen ist - mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Dabei bleiben aber (ua.) Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
bb) Die Klägerin hat die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Rechtsstreit als Nebenforderung (zum Begriff vgl. BGH 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16 - Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 10 f.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 8 - jeweils mwN) geltend gemacht. Der Anspruch auf die Verzugspauschale steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der aus dem Arbeitsvertrag hergeleiteten Hauptforderung auf Nachtzuschläge für die im Streitzeitraum geleistete Arbeit. Sie hängt sachlich-rechtlich von der Hauptforderung ab, weil sie den Bestand der Hauptforderung und - als eigener Entstehungsgrund - den Verzug des Schuldners mit der Hauptforderung voraussetzt.
cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterfällt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dem Begriff der Kosten in § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
(1) Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO sind die auf die Durchsetzung des (Haupt-)Anspruchs verwendeten Vermögensopfer, zu denen sowohl Prozesskosten (sofern sie nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO vorbehalten sind) als auch die außergerichtlichen Kosten jeder Art gehören (vgl. nur Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 24 ff.; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 12 f.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 16; zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten sh. auch BGH 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 - Rn. 4; 24. März 2016 - III ZR 52/15 - Rn. 9 - jeweils mwN). In einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob bestimmte Zahlungen nach der französischen Zivilprozessordnung, die sachlich einen pauschalierten Ersatz für außergerichtliche Kosten darstellen, gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen sind oder nicht (BGH 27. September 1990 - IX ZB 63/90 - zu II der Gründe).
(2) Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB erfolgte in Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vorgesehenen Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 Euro bei Zahlungsverzug (BT-Drs. 18/1309 S. 11). Bei dem Pauschalbetrag handelt es sich nach Art. 6 Abs. 2 RL 2011/7/EU um eine Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags soll eine „gerechte“ sein und dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers zu beschränken ohne ihm durch den Pauschalbetrag die Möglichkeit abzuschneiden, Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten zu beanspruchen (Erwägungsgründe 19 und 20 RL 2011/7/EU). Es handelt sich bei der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin - ähnlich wie beim Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH 20. Juli 2011 - IV ZR 75/09 - Rn. 16; Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. § 288 Rn. 4) - um einen objektiven Mindestersatz für dem Gläubiger bei Säumnis des Schuldners typischerweise entstehende Beitreibungskosten und damit um Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (im Ergebnis ebenso LAG Bremen 8. Februar 2018 - 3 Ta 49/17 - zu II 2 der Gründe betr. Streitwert; zust. Ziemann jurisPR-ArbR 15/2018 Anm. 6).
(3) Das bestätigt die Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB. Hiernach ist die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Damit setzt die Norm voraus, dass es auch bei der Pauschale um (vorgerichtliche) Kosten der Rechtsverfolgung geht. Der Gläubiger soll - wie von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU verlangt (dazu EuGH 13. September 2018 - C-287/17 - Rn. 17 ff.) - Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten erhalten, indes dieselben Beitreibungskosten nicht zweimal ersetzt bekommen (zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU sh. auch das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 -, an dem er mit Beschluss vom 29. November 2018 - III ZR 174/17 - festgehalten hat).
(4) Die Einordnung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB als Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO scheitert entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht daran, dass die Pauschale auch der Gläubiger beanspruchen kann, dem keine Beitreibungskosten entstanden sind. Dies ist lediglich eine Folge der Pauschalierung, ändert aber an dem Rechtscharakter der Pauschale - Ersatz von Beitreibungskosten - nichts. So kommt es auch bei den Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Zinsschaden entstanden ist; gleichwohl handelt es sich dabei um Zinsen iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (vgl. nur BGH 4. September 2013 - III ZR 191/12 - Rn. 2; Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 4 Rn. 11; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 16. Aufl. § 4 Rn. 14; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 22 - jeweils mwN).
(5) Dass der Gesetzgeber mit der Verzugspauschale mehrere Ziele verfolgte (Pauschalierung der mit der Beitreibung typischerweise verbundenen Kosten, Anhalten des Schuldners zur fristgerechten Leistung, Begrenzung der mit der Beitreibung verbundenen Kosten), von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor anderen zukommt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 46 ff.), lässt ihren Rechtscharakter als Ersatz von Beitreibungskosten unberührt und steht ihrer Einordnung als Kosten iSd. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Verdrängung des Anspruchs aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als speziellere Regelung zur Kostentragungspflicht (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.; 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 46 ff.; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 75) ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Kosten der Rechtsverfolgung betrifft.
2. Der fehlenden Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten steht die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht entgegen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600057401Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.