Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 17. Dezember 2015
6 AZR 709/14
Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 17. Dezember 2015
- Aktenzeichen
- 6 AZR 709/14
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR709.14.0
- Dokumentnummer
- KARE600049022
Amtlicher Leitsatz
Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. August 2014 - 9 Sa 40/14 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 1. April 2014 - 11 Ca 1/14 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die sog. Ankündigung in dem Telefaxschreiben vom 26. November 2013 zum 30. November 2013 beendet. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Kündigung, welche gemäß § 623 BGB der Schriftform des § 126 BGB bedarf. Diese wurde durch die Übermittlung per Telefax nicht gewahrt. Die Kündigung ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
A. Die Revision ist zulässig. Die Schriftsätze, mit denen sie eingelegt und begründet wurde, sind von einer postulationsfähigen Rechtsanwältin unterzeichnet (§ 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ArbGG). Diese handelte offensichtlich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG als Vertreterin der nach § 7 Abs. 4 Satz 1 PartGG prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft.
I. Ein Mangel der Vollmacht der Partnerschaftsgesellschaft D & Partner ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht gemäß § 88 Abs. 1 ZPO gerügt, die Kanzlei D & Partner sei nicht prozessbevollmächtigt. In der Revisionserwiderung geht sie vielmehr davon aus, dass die Beklagte von dieser Kanzlei vertreten wird. Die Klägerin rügt lediglich, es sei nicht erkennbar, ob die unterzeichnende Rechtsanwältin dieser Kanzlei angehört und die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernommen habe.
II. Solche Bedenken sind nicht berechtigt.
1. Das Gesamtbild der eingereichten Schriftsätze lässt auch ohne die Verwendung des Zusatzes „i.V.“ zweifelsfrei erkennen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin als Vertreterin der Sozietät gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der Angabe des Aktenzeichens der Kanzlei, der Ausweisung der Rechtsanwältin als Sachbearbeiterin und der Verwendung des Plurals bei den Erklärungen (vgl. BGH 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - zu II 2 b aa der Gründe).
2. Es ist davon auszugehen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin mit ihrer Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die Schriftsätze übernehmen will. Dies entspricht auch bei der Vertretung einer Partnerschaftsgesellschaft dem Regelfall (vgl. zu einer Berufungsschrift BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 25).
3. Aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die benannten Entscheidungen beziehen sich auf andere Sachverhalte.
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 2011 (- 19 U 116/10 -) einen Fall zu beurteilen, in dem der unterzeichnende Rechtsanwalt erkennbar nicht der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angehörte und unklar blieb, ob er den Inhalt der Berufungsschrift verantworten will oder bloßer Erklärungsbote ist. Diese Unklarheiten bestehen vorliegend nicht.
b) Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2014 (- III-3 RVs 72/14 -). Die fehlende Klarheit der Verantwortung ergab sich dort aus der Formulierung „für RA S, nach Diktat verreist“.
c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2014 (- 2 StR 573/13 - BGHSt 59, 284) hatte eine Unterzeichnung mit dem Zusatz „für Rechtsanwältin …“ zu beurteilen. Diese Problematik liegt hier nicht vor. Zudem kann dieser Zusatz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich seine Untervollmacht zum Ausdruck bringen wollte (Rn. 19).
B. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der auf die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2013 gerichtete Antrag ist alleiniger Gegenstand sowohl des Berufungs- als auch des Revisionsverfahrens. Über die gegen die Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2013 gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden, da die insoweit unterlegene Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Die Berufung der Klägerin hat gemäß § 528 ZPO allein den auf die Feststellung der Beendigung zum 30. November 2013 gerichteten Antrag zum Gegenstand, da die Klägerin nur durch dessen Abweisung beschwert wurde und insoweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat.
2. Der Zulässigkeit des noch anhängigen Feststellungsantrags steht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage nicht entgegen. Mit der Stattgabe der Kündigungsschutzklage wurde nicht zugleich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 30. Dezember 2013 noch bestanden hat (zum sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff der Kündigungsschutzklage vgl.: BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17, BAGE 147, 358). Spätestens durch die Einlegung der nur auf den weiteren Feststellungsantrag bezogenen Berufung hat die Klägerin den Gegenstand der Kündigungsschutzklage punktuell auf die Wirksamkeit der angegriffenen außerordentlichen Kündigung begrenzt (zur sog. „Ausklammerung“ vgl.: BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 14; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166). Die Frage der vorherigen Beendigung zum 30. November 2013 ist Gegenstand des weiteren Feststellungsantrags.
3. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsinteresse dieses noch anhängigen Antrags nicht entgegen. Zwar strebt die Klägerin infolge der von ihr angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2013 aufgrund der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung die Zahlung einer Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden an. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine mögliche Folge der Beendigung. Die Frage des Bestands des Arbeitsverhältnisses betrifft auch die Anwendbarkeit weiterer arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Zudem kann der Streit der Parteien auch bezogen auf den etwaigen Abfindungsanspruch durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Hinsichtlich sonstiger Voraussetzungen und der Höhe des möglichen Anspruchs besteht zwischen den Parteien keine Differenz. Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die Abfindung ist nicht zu erwarten. Dies ist ausreichend für die Bejahung des Feststellungsinteresses (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 16; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600049022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.