Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 14. Juni 2017

7 AZR 597/15

Befristung - Arzt in der Weiterbildung - Darlegungslast

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
7. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Juni 2017
Aktenzeichen
7 AZR 597/15
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR597.15.0
Dokumentnummer
KARE600053675

Amtlicher Leitsatz

1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist.16 Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.19

2. Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2015 - 1 Sa 5/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befristung nicht nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt ist.

1. Auf die im Vertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung findet § 1 ÄArbVtrG Anwendung.

a) Die Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen in § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 ÄArbVtrG gelten in persönlicher Hinsicht nur für approbierte Ärzte (vgl. BAG 14. November 2001 - 7 AZR 576/00 - zu B II 2 a bb (2) der Gründe, BAGE 99, 303; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 1; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 8). Nach § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG gelten die Abs. 1 bis 5 des § 1 ÄArbVtrG nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt. Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich der Befristungsmöglichkeit auf die ärztliche Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der klassische Anwendungsbereich des ÄArbVtrG ist die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger (vgl. ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 2). Findet die ärztliche Weiterbildung an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind, oder an staatlich bzw. institutionell überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen statt, sind die Bestimmungen des WissZeitVG anzuwenden.

b) Danach findet auf die vorliegend vereinbarte Befristung § 1 ÄArbVtrG Anwendung. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses approbierte Ärztin. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser in privater Trägerschaft. Es handelt sich bei den von der Beklagten betriebenen Kliniken nicht um Einrichtungen, die nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sind.

2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG sachlich gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG stehe nicht entgegen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 nicht ausdrücklich die Durchführung der Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie festgehalten, sondern angegeben haben, die Befristung erfolge „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG erfordert nicht, dass der danach erforderliche Befristungsgrund im Arbeitsvertrag genannt ist. Die Vorschrift enthält - anders als zB § 2 Abs. 4 WissZeitVG - kein Zitiergebot. Das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist nicht entsprechend heranzuziehen (ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 5; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 16; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 15; zu § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG aF bereits BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 52). Das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG findet auf den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund grundsätzlich keine Anwendung (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 2 a der Gründe). Deshalb ist auch eine von der übereinstimmenden Parteivorstellung abweichende Angabe im Arbeitsvertrag nicht von Bedeutung.

b) Die Befristung des Arbeitsvertrags zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt erfordert nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung. Die Annahme das Landesarbeitsgerichts, das Vorbringen der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt diente, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Erfordernis der „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG betrifft trotz der sprachlichen Ungenauigkeit des Wortlauts der Norm, wonach sich die Präposition „zum“ nur auf die Weiterbildung zum Facharzt bezieht, alle in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG angeführten Weiterbildungsziele (Facharzt, Anerkennung für einen Schwerpunkt, Erwerb einer Zusatzbezeichnung, Fachkundenachweis, Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung). Die Einführung der Anforderung einer „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung“ durch das am 20. Dezember 1997 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des ÄArbVtrG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) bezweckt ua., strenge Anforderungen für die Befristung festzulegen, weil die Befristung zur Weiterbildung einen genau umrissenen Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. BT-Drs. 13/8668 S. 6). Zudem soll sichergestellt werden, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung „der Weiterbildungsabschnitte“ ermöglicht wird (BT-Drs. 13/8668 S. 6). Mit dieser gesetzgeberischen Absicht wäre eine Beschränkung der Voraussetzung „zeitlich und inhaltlich strukturiert“ auf die Weiterbildung zum Facharzt nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hatte vielmehr erkennbar die Absicht, diese Anforderung auf alle in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG angeführten Weiterbildungsziele zu erstrecken.

bb) Das Tatbestandsmerkmal der „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung“ erfordert, dass die Beschäftigung erfolgt, um eines der in der Vorschrift genannten Weiterbildungsziele erreichen zu können und dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses für das jeweilige Weiterbildungsziel erforderliche Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann. Eine bloße Förderung der Weiterbildung im Rahmen der befristeten Beschäftigung genügt - anders als nach der bis zum 19. Dezember 1997 geltenden Rechtslage - nicht. Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG in der bis einschließlich 19. Dezember 1997 geltenden Fassung lag ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung diente. Das verlangte nicht, dass der Arzt ausschließlich mit der Erledigung von Aufgaben betraut wurde, die seiner Weiterbildung dienten; es reichte vielmehr aus, wenn seine Beschäftigung diesen Zweck förderte (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 52). Aus der ab dem 20. Dezember 1997 geltenden Ergänzung der Regelung um das Erfordernis der „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung wird deutlich, dass die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arztes tatsächlich der Weiterbildung dienen und diesem die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der einzelnen Weiterbildungsabschnitte ermöglicht werden muss (BT-Drs. 13/8668 S. 1, 6; vgl. auch APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15). Die beabsichtigte Weiterbildung muss daher der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung des Arztes das Gepräge geben (allg. Ansicht, vgl. nur Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 667a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 23 Rn. 51; Schaub ArbR-HdB/Koch 17. Aufl. § 38 Rn. 8; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 ÄArbVtrG Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 18). Die Übernahme anderer Aufgaben ist zwar auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht ausgeschlossen, doch dürfen diese nach zeitlichem Umfang und Intensität das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägen (NK-GA/Boemke § 1 ÄArbVtrG Rn. 6; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 ÄArbVtrG Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 18).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600053675

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.