Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 30. August 2017

7 AZR 864/15

Befristung - Schauspieler in Krimiserie

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
7. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
30. August 2017
Aktenzeichen
7 AZR 864/15
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0
Dokumentnummer
KARE600054309

Amtlicher Leitsatz

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen.22 Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.30 33

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. richtet.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit die Abweisung des Klageantrags zu 3. angegriffen wird. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 3. richtet. Bezogen auf die Abweisung dieses Antrags, mit dem der Kläger begehrt hatte festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist, hat der Kläger die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 21 mwN).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags zu 3. nicht gerecht.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 3. mit der Begründung abgewiesen, am Vorliegen eines befristeten Vertrags bestehe kein Zweifel. Ziffer 2.2. des Schauspielervertrags vom 13./16. Oktober 2014 enthalte den Begriff der „Vertragszeit“, was bereits die Befristung dieses Vertrags indiziere. Der Kläger sei mit diesem Vertrag für die Rolle des Kommissars „Axel Richter“ ausschließlich für die zwei dort bezeichneten Folgen der Krimiserie „Der Alte“ und für 16 datumsmäßig festgelegte Drehtage engagiert worden. Dies stelle eine Vertragsbefristung auf den Zeitraum der Drehtage vom 18. Oktober 2014 bis zum 18. November 2014 in Form einer sogenannten kalendermäßigen Befristung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG dar.

Mit dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts befasst sich die Revisionsbegründung nicht. Vielmehr setzt die Argumentation des Klägers in der Revisionsbegründung das Bestehen einer Befristungsabrede im Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 voraus.

B. Die im Übrigen zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt nicht nur für die Anträge zu 1., 2. und 4., sondern auch für den Antrag zu 5. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dieser Antrag richtet sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, gegen eine in dem Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 möglicherweise vereinbarte Zweckbefristung. Mit dem in dem Klageantrag zu 5. genannten „Schreiben vom 21. November 2014“ ist die vorsorgliche Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte über den Zeitpunkt der Zweckerreichung am 18. November 2014 gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG gemeint.

II. Die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. sind unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in dem Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 vereinbarten kalendermäßigen Befristung am 18. November 2014 geendet. Der Klageantrag zu 4. ist daher nicht begründet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zweckbefristung und der zeitlich nachfolgenden Kündigung vom 21. November 2014 gerichteten Klageanträge zu 5. sowie zu 1. und 2. sind daher ebenfalls unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der kalendermäßigen Befristung in dem Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet hat. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem zuletzt geschlossenen Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 um einen Arbeitsvertrag handelt und er deshalb in den Anwendungsbereich des TzBfG fällt. Die Befristung ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

a) Die Befristung zum 18. November 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 9. Dezember 2014 ist beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen. Sie wurde der Beklagten am 16. Dezember 2014 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt.

b) Die Befristung des Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 zum 18. November 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

aa) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung kann daher zB geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138).

bb) Die Beklagte kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen. Sie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.

(1) Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die Struktur und Abfolge der Krimiserie „Der Alte“. Die Programmgestaltung liegt ausschließlich beim ZDF als Fernsehanstalt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600054309

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.