Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 28. November 2019

8 AZR 293/18

Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. November 2019
Aktenzeichen
8 AZR 293/18
ECLI
ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0
Dokumentnummer
KARE600059249

Amtlicher Leitsatz

1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.20

2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Juli 2017 - 8 Sa 34/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Einem etwaigen Erstattungsanspruch der Klägerin steht - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Regelung entgegen.

I. Es kann dahinstehen, ob ein Ersatzanspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig waren. Hierfür könnte einiges sprechen.

1. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN; 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - Rn. 55 mwN).

Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN).

2. Danach spricht viel dafür, dass die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der durch das schädigende Verhalten des Beklagten verursachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat, da es nicht erforderlich war, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Beklagten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

a) Bei dem konkreten Schadensfall handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall, in dem die Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach derart klar war, dass aus der Sicht der Klägerin kein Zweifel an der Ersatzpflicht des Beklagten bestehen konnte.

Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin am 2. November 2016 eine Zahlungsverpflichtung iHv. 38.216,00 Euro in einem förmlichen Schuldanerkenntnis anerkannt. Den durch das schädigende Verhalten des Beklagten verursachten weitergehenden Schaden iHv. 3.522,10 Euro (41.738,10 Euro abzüglich 38.216,00 Euro) hatte die Klägerin in der Zeit zwischen dem 2. November 2016 und 4. November 2016 erkennbar ohne jede Schwierigkeit ermittelt.

b) Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, wonach sie aus besonderen Gründen, wie etwa wegen eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder Erfahrung, nicht in der Lage war, den so ermittelten Gesamtschaden gegenüber dem Beklagten selbst schriftlich geltend zu machen. Gegen einen Mangel an geschäftlicher Gewandtheit und Erfahrung spricht im Übrigen, dass die Klägerin dem Beklagten ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis vorgelegt hatte. Dies zeigt sehr deutlich, dass die Klägerin sehr wohl wusste, wie sie sich in der entsprechenden Situation zur Wahrung ihrer Rechte zu verhalten hatte.

c) Der Beklagte hatte die Schadensregulierung auch nicht verzögert. Vielmehr hat die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, unmittelbar nachdem der Beklagte die Schuld teilweise anerkannt und die Klägerin den weitergehenden Schaden ermittelt hatte, mit der außer- bzw. vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung beauftragt.

II. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Regelung entgegensteht.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309).

a) Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.

b) Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 163, 309). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren. Insbesondere stehen einer Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten - anders als die Klägerin meint - weder ein anderslautender eindeutiger Gesetzeswortlaut, noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, oder die Gesetzessystematik sowie die Gesetzesgeschichte entgegen.

aa) Bereits der Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach „kein Anspruch der obsiegenden Partei …“ besteht, spricht für eine Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin, dass jeder Erstattungsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 163, 309).

bb) Ein solches Verständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600059249

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.