Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 5. Dezember 2024

8 AZR 370/20

Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. Dezember 2024
Aktenzeichen
8 AZR 370/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:051224.U.8AZR370.20.0
Dokumentnummer
KARE600069925

Amtlicher Leitsatz

1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.27 38

2. Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, bewirkt eine solche tarifvertragliche Regelung zugleich eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, wenn innerhalb der Gruppe der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer signifikant mehr Frauen als Männer vertreten sind.73 77

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 - 5 Sa 436/19 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Januar 2019 - 2 Ca 73/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen weitergehend teilweise abgeändert sowie zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto in der Spalte „AZS“ weitere 38 Stunden und 49 Minuten gutzuschreiben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 103 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro.

I. Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Insbesondere betrifft die Anschlussrevision einen Gegenstand, der in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision steht (vgl. dazu BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141/23 - Rn. 43; 25. März 2021 - 2 AZR 508/19 - Rn. 14 mwN). Die Revision kann nur Erfolg haben, wenn eine Ungleichbehandlung von in Teilzeit beschäftigten gegenüber in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern vorliegt, was zugleich eine Voraussetzung für den mit der Anschlussrevision bekämpften Anspruch auf Zeitgutschrift ist.

II. Der zulässige Antrag auf Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten für in Arbeitszeit umgerechnete Überstundenzuschläge ist, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 37; 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 12, BAGE 170, 172). Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (BAG 15. Mai 2019 - 7 AZR 396/17 - Rn. 11 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Klägerin gerecht.

aa) Das Klagebegehren kann nur so verstanden werden, dass die Gutschrift in der Spalte „AZS“ des Arbeitszeitkontos erfolgen soll. In der Sache geht es der Klägerin um die Korrektur des aktuellen Saldos durch Gutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten in das vom Beklagten für die Klägerin fortlaufend geführte Zeitkonto. Der Antrag ist zukunftsbezogen, sodass die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 12 mwN, BAGE 170, 172). Davon ist das Landesarbeitsgericht ausdrücklich ausgegangen. Ein abweichendes Verständnis haben die Parteien im Revisionsverfahren nicht vorgebracht. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl im Tenor auf die Vornahme der Gutschrift in der Spalte AZS „der Monatsübersicht März 2018“ erkannt hat, drückt dies lediglich den konkreten Stand des fortzuschreibenden Kontos zu einem bestimmten Zeitpunkt aus.

bb) Nach dem Vorbringen der Klägerin erfasst der Antrag sämtliche Arbeitszeiten, die sie bis Ende März 2018 über ihre individuell geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbracht hat und für die sie eine dem Überstundenzuschlag entsprechende weitere Zeitgutschrift begehrt. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen und genügt auch insoweit den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372).

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten für Überstundenzuschläge eine weitere Zeitgutschrift im Umfang von 38 Stunden und 49 Minuten verlangen.

a) Ein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 10 Ziff. 7 Satz 2 und § 13 Ziff. 1 Satz 2 MTV scheidet allerdings, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, aus.

aa) Der Manteltarifvertrag findet zwar aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin fällt auch in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Dieser umfasst nach § 1 MTV grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Beklagten. Ein Ausnahmefall iSv. § 2 MTV ist nicht gegeben.

bb) Die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen sehen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aber nicht vor.

(1) Nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV sind zuschlagspflichtig gemäß § 13 Ziff. 1 MTV Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Nach § 13 Ziff. 1 Satz 2 MTV betragen die Überstundenzuschläge für Überstunden gemäß § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV 30 vH.

(2) Damit ist der Anknüpfungspunkt für die Leistung definiert. Ein Anspruch auf den Zuschlag entsteht - unter der weiteren Voraussetzung eines im Monat der Überstundenleistung nicht erfolgten Freizeitausgleichs - erst dann, wenn die in § 10 Ziff. 1 MTV geregelte regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, die im Durchschnitt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich beträgt, überschritten wird, und nicht bereits dann, wenn in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr Arbeitsstunden leisten als es ihrer individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(3) Ungeachtet der Frage, ob § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV damit eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Ungleichbehandlung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer bei der Vergütung bewirkt, kann die Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Grenze für den Bezug der Überstundenzuschläge bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional zur individuell geschuldeten Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt wird (zu den Voraussetzungen einer solchen Auslegung: vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 158, 360; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 45, BAGE 165, 1). Einem solchen Verständnis steht der Wortlaut des Tarifvertrags entgegen, in dem sich der klare Wille der Tarifvertragsparteien ausdrückt, für sämtliche Arbeitnehmer eine einheitliche Grenze für den Bezug der Überstundenzuschläge festzulegen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600069925

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.