Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 5. Dezember 2024

8 AZR 372/20

Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge - Schadensersatz

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. Dezember 2024
Aktenzeichen
8 AZR 372/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:051224.U.8AZR372.20.0
Dokumentnummer
KARE600070054

Amtlicher Leitsatz

§ 4 Abs. 1 TzBfG ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.28 31

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 - 5 Sa 1683/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 9. November 2018 - 1 Ca 106/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen weitergehend teilweise abgeändert sowie zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto in der Spalte „AZS“ weitere 8 Stunden und 42 Minuten gutzuschreiben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 98/100 und der Beklagte 2/100 zu tragen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 95/100 und der Beklagte 5/100 zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro.

I. Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Insbesondere betrifft die Anschlussrevision einen Gegenstand, der in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision steht (vgl. dazu BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141/23 - Rn. 43; 25. März 2021 - 2 AZR 508/19 - Rn. 14 mwN). Die Revision kann nur Erfolg haben, wenn eine Ungleichbehandlung von in Teilzeit beschäftigten gegenüber in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern vorliegt, was zugleich eine Voraussetzung für den mit der Anschlussrevision bekämpften Anspruch auf Zeitgutschrift ist.

II. Der zulässige Antrag auf Zeitgutschrift von 8 Stunden und 42 Minuten für in Arbeitszeit umgerechnete Überstundenzuschläge ist, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 14 mwN).

a) Das Klagebegehren kann nur so verstanden werden, dass die Gutschrift in der Spalte „AZS“ des Arbeitszeitkontos erfolgen soll. In der Sache geht es der Klägerin um die Korrektur des aktuellen Saldos durch Gutschrift von 8 Stunden und 42 Minuten in das vom Beklagten für die Klägerin fortlaufend geführte Zeitkonto. Der Antrag ist zukunftsbezogen, sodass die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 12 mwN, BAGE 170, 172). Davon ist das Landesarbeitsgericht ausdrücklich ausgegangen. Ein abweichendes Verständnis haben die Parteien im Revisionsverfahren nicht vorgebracht. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl im Tenor auf die Vornahme der Gutschrift in der Spalte AZS „der Monatsübersicht Februar 2018“ erkannt hat, drückt dies lediglich den konkreten Stand des fortzuschreibenden Kontos zu einem bestimmten Zeitpunkt aus.

b) Nach dem Vorbringen der Klägerin erfasst der Antrag sämtliche Arbeitszeiten, die sie bis Ende Februar 2018 über ihre individuell geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbracht hat und für die sie eine dem Überstundenzuschlag entsprechende weitere Zeitgutschrift begehrt. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen und genügt auch insoweit den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372).

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten für Überstundenzuschläge eine weitere Zeitgutschrift im Umfang von 8 Stunden und 42 Minuten verlangen.

a) Ein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 10 Ziff. 7 Satz 2 und § 13 Ziff. 1 Satz 2 MTV scheidet allerdings, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, aus.

aa) Der Manteltarifvertrag findet zwar aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin fällt auch in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Dieser umfasst nach § 1 MTV grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Beklagten. Ein Ausnahmefall iSv. § 2 MTV ist nicht gegeben.

bb) Die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen sehen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aber nicht vor (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 22 bis 25).

b) Die Klägerin kann die begehrte weitere Zeitgutschrift auch nicht aus § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB verlangen.

aa) § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV ist zwar unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. Paragraph 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung insoweit gemäß § 134 BGB nichtig, als er für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer keine anteilige Herabsetzung der Arbeitszeit, ab deren Überschreiten Überstundenzuschläge zu leisten sind, vorsieht. Denn die in § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV normierte einheitliche Schwelle für die Zahlung der Überstundenzuschläge nach § 13 Ziff. 1 Satz 2 MTV, die an das Überschreiten der kalendermonatlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers anknüpft, benachteiligt iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wie die Klägerin wegen ihrer Teilzeit gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern. Die sich daraus ergebende Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist auch nicht iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (- 8 AZR 370/20 - Rn. 28 bis 52) erkannt und eingehend begründet.

bb) Ein sich daraus ergebender Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zeitgutschrift aus § 612 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 54 bis 57) ist aber nach § 32 MTV verfallen.

(1) Nach § 32 Ziff. 1 iVm. Ziff. 4 MTV verfallen Ansprüche aus dem Tarifvertrag, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden, wobei für Ansprüche nach § 13 MTV eine nur dreimonatige Frist zur Geltendmachung gilt.

(2) Die Ansprüche der Klägerin auf eine den Überstundenzuschlägen entsprechende Zeitgutschrift aus § 612 Abs. 2 BGB unterfallen der Ausschlussfrist des § 32 Ziff. 1 MTV (vgl. BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 60).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600070054

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