Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 22. September 2022

8 AZR 4/21

Schadensersatz - Entschädigung - Vertragsstrafe

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
22. September 2022
Aktenzeichen
8 AZR 4/21
ECLI
ECLI:DE:BAG:2022:220922.U.8AZR4.21.0
Dokumentnummer
KARE600065251

Amtlicher Leitsatz

1. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (im Folgenden aF), dem Arbeitnehmer eine Ausschluss-/Verfallfrist nachzuweisen, in Verzug, hat er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des erloschenen (Vergütungs)Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.17

2. Weist der Arbeitgeber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF eine Ausschluss-/Verfallfrist nicht nach, ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Frist im Falle eines Hinweises beachtet hätte.18

3. Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens reicht allerdings nicht so weit, dass angenommen werden kann, der Geschädigte hätte ihm nicht bekannte Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Ausschluss-/Verfallfrist geltend gemacht. Ansprüche, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, hätte dieser auch in Kenntnis der Ausschluss-/Verfallfrist nicht rechtzeitig geltend machen können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2020 - 3 Sa 194/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger wegen der verfallenen Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2013 kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB wegen Verletzung der Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (NachwG aF). Zwar hat die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF verstoßen, die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO als wesentliche Vertragsbedingung spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich nachzuweisen. Der unterbliebene Nachweis war für den Verfall der Entgeltansprüche jedoch nicht kausal.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2015 ursprünglich einen Anspruch auf höheres Entgelt hatte. Der Kläger hätte nach Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe K VIb der Anlage 1 zur KAVO aF und, nach Überleitung in das neue Entgeltsystem im Jahr 2005, nach der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zur KAVO nF vergütet werden müssen. Darüber streiten die Parteien in der Revision nicht mehr.

2. Der Anspruch auf höheres Entgelt ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 57 Abs. 1 KAVO verfallen. Das hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 3 Sa 144/17 -) getroffenen Feststellungen sowie unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) zutreffend angenommen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - Rn. 31 bis 45, aaO) Bezug genommen.

3. Die Beklagte hat auch gegen ihre Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz verstoßen, indem sie den Kläger entgegen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF getroffenen Bestimmung in keiner der ihm überlassenen Niederschriften bzw. Vertragsexemplare iSv. § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 4 NachwG aF ausdrücklich auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO hingewiesen hat. Die Ausschlussfrist ist eine wesentliche Vertragsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF. Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - Rn. 46 ff., BAGE 168, 254) Bezug genommen.

4. Der Kläger hat dennoch keinen Anspruch auf Schadensersatz für die verfallenen Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2013, weil die Verletzung der Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF den Verfall der Entgeltansprüche nicht adäquat-kausal verursacht hat.

a) Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF in Verzug, ist er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre (BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47, BAGE 168, 254; 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 a der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 101, 75).

Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf sie hingewiesen worden wäre (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 47, BAGE 168, 254; für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aF vgl. auch: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 35; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 101, 75). Diese Auslegung des Nachweisgesetzes ist geboten, um den Zweck der bis 31. Juli 2022 geltenden Nachweisrichtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991, den Arbeitnehmer vor Unkenntnis seiner Rechte zu schützen, wirksam zur Geltung zu bringen. Der Arbeitnehmer könnte im Regelfall kaum nachweisen, dass er bei ordnungsgemäßem Verhalten des Arbeitgebers die Ausschlussfrist beachtet hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - aaO).

Dabei ersetzt die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens als Beweisregel allerdings nicht den Parteivortrag. Die Tatsachen für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden hat der Arbeitnehmer darzutun (BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 235/15 - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, BAGE 137, 375; 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 c der Gründe).

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten in Form des unterlassenen Nachweises der Ausschlussfrist und dem Verfall seiner Differenzvergütungsansprüche nicht ausreichend dargelegt. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Entgeltansprüche nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen sind und sie bei gesetzmäßigem Nachweis seitens der Beklagten nicht untergegangen wären. Vielmehr ist nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass die Differenzvergütungsansprüche auch untergegangen wären, wenn die Beklagte die Ausschlussfrist iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF ordnungsgemäß nachgewiesen hätte.

aa) Der Kläger hat zwar einerseits behauptet, dass er die Differenzvergütungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, wenn die Beklagte die Ausschlussfrist iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF nachgewiesen hätte. Andererseits hat er vorgetragen, seine fehlerhafte Eingruppierung über viele Jahre hinweg nicht bemerkt und erst im November 2015 durch einen anderen bei der Beklagten beschäftigten Küster erfahren zu haben, dass er zu niedrig eingruppiert gewesen sei. Nachdem der Kläger konkret vorgetragen hat, wann und unter welchen Umständen er von seiner fehlerhaften Eingruppierung erfahren habe, ist die pauschale Behauptung, dass er die Differenzentgeltansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, nicht ausreichend. Wenn der Kläger seine Ansprüche erst im November 2015 erkannt hat, steht das seiner Behauptung entgegen, dass er sie Jahre vorher geltend gemacht hätte, wenn ihm die Ausschlussfrist nachgewiesen worden wäre. Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens hilft dem Kläger über dieses Darlegungsdefizit nicht hinweg. Diese Vermutung reicht nicht so weit, dass unterstellt werden kann, der Geschädigte hätte ihm nicht bekannte Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 45; 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 36). Einen dem Geschädigten nicht bekannten Anspruch hätte dieser auch in Kenntnis der Ausschlussfrist nicht geltend machen können.

bb) Dass die Entgeltansprüche auch bei ordnungsgemäßem Nachweis der Ausschlussfrist verfallen wären, wird im Übrigen durch das eigene Verhalten des Klägers bestätigt. Der Kläger hat die Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2013 auch nicht in unverjährter Zeit eingeklagt, sondern erst im Jahr 2016 klageweise geltend gemacht. Dies spricht dafür, dass er die Ansprüche auch in Kenntnis der Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte.

c) Der Annahme, dass es an einem adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Nachweispflicht durch die Beklagte und dem Verfall der Entgeltansprüche fehlt, steht - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht die in § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO getroffene Regelung entgegen. Der erkennende Senat ist insoweit nicht durch das vorangegangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) an dieser rechtlichen Beurteilung gehindert.

aa) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landesarbeitsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung seines früheren Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, die endgültige Entscheidung dadurch zu verzögern oder sogar zu verhindern, dass die Sache mehrfach zwischen Berufungs- und Revisionsgericht wechselt, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 21; GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - zu 4 der Gründe, BGHZ 60, 392). Gelangt eine nach § 563 Abs. 1 ZPO zurückverwiesene Sache erneut vor das Revisionsgericht, so ist dieses in gleicher Weise gebunden wie nach § 563 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht (vgl. GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - aaO; BGH 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 - Rn. 9; Musielak/Voit/Ball ZPO 19. Aufl. § 563 Rn. 14).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600065251

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