Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 29. Juni 2017

8 AZR 402/15

Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
29. Juni 2017
Aktenzeichen
8 AZR 402/15
ECLI
ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR402.15.0
Dokumentnummer
KARE600053818

Amtlicher Leitsatz

Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Ein Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Lauf zu setzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juni 2015 - 16 Sa 1619/14 - wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. 3.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 56 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 3.200,00 Euro zu zahlen. Zinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger allerdings nicht bereits ab dem 14. Februar 2014, sondern erst ab dem 15. Februar 2014 zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG; vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 157, 296). Die Beklagte ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG.

II. Das Landesarbeitsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass der Kläger den Anspruch auf Entschädigung auch frist- und formgerecht geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG) und die Entschädigung fristgerecht eingeklagt (§ 61b Abs. 1 ArbGG) hat.

1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart, was hier nicht der Fall ist. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. § 61b Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden muss.

2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG frühestens am 11. September 2013 zu laufen begonnen hat, da dem Kläger erst an diesem Tag eine Ablehnung der Beklagten zugegangen ist.

a) Eine „Ablehnung durch den Arbeitgeber“ iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21). Danach ist es zwar nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Bewerber formal „bescheidet“ (aA Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 15 Rn. 75). Allerdings reicht ein Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Lauf zu setzen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war (vgl. etwa BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21 mwN).

aa) Zwar handelt es sich bei der Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung (Aufgabe von BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24), sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf diese rechtsgeschäftsähnliche Handlung finden jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein bloßes Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in Lauf zu setzen.

Die Ablehnung eines Bewerbers ist - anders als etwa eine Kündigung - keine rechtsgestaltende Willenserklärung (BAG 10. Dezember 1980 - 5 AZR 18/79 - zu A II 1 b der Gründe). Vielmehr handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht - wie bei Willenserklärungen - kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens. In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 132 mwN; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; MüKoBGB/Armbrüster 7. Aufl. Vorbem. § 116 Rn. 16). Da die Ablehnung nicht auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist, aber Bedeutung für den Fristbeginn des § 15 Abs. 4 AGG hat, besitzt sie rechtsgeschäftsähnlichen Charakter.

Ob eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers den Inhalt einer Ablehnung hat oder ob ein sonstiges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, aus dem der Bewerber aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mit der erforderlichen Deutlichkeit die Erklärung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass die Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 21; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 21), ist durch Auslegung der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung im Einzelfall nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Auf die Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG finden die Bestimmungen über Willenserklärungen einschließlich der Grundsätze ihrer Auslegung entsprechende Anwendung (vgl. etwa BGH 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - zu II 2 der Gründe). Dies hat zur Folge, dass in einem bloßen Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers grundsätzlich keine Ablehnung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG liegt (zur Bedeutung des Schweigens als Willenserklärung vgl. etwa BGH 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - Rn. 16 mwN), weshalb die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt wird.

bb) Da § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG für die Ablehnung keine bestimmte Form vorschreibt, muss diese weder schriftlich noch sonst verkörpert erfolgen und kann deshalb auch mündlich erklärt werden (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24).

Allerdings setzt § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine auf den Beschäftigten bezogene Ablehnung voraus (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 24). Dies folgt aus der in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG getroffenen Regelung, wonach die Frist im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt. Danach muss sich die Ablehnung grundsätzlich als Reaktion auf die konkrete Bewerbung darstellen und dem Bewerber zugehen. Mit dem Zugangserfordernis in § 15 Abs. 4 AGG hat der Gesetzgeber an den Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB angeknüpft, wonach die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt sein muss, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. etwa BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe).

cc) Aus dem Umstand, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung in jedem Fall, dh. auch im Fall eines beruflichen Aufstiegs oder - wie hier: einer Bewerbung - zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der/die Bewerber/in von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I-7003), folgt im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Ablehnung durch den Arbeitgeber nichts Abweichendes, weshalb es nicht ausreicht, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600053818

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.