Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 18. Mai 2017
8 AZR 74/16
Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 18. Mai 2017
- Aktenzeichen
- 8 AZR 74/16
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0
- Dokumentnummer
- KARE600053668
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.30
2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. April 2015 - 4 Sa 482/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge der Klägerin zu 1. und 3. abgewiesen wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 87 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG insoweit verfallen sind, als die Klägerin diese Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, jeder Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. Ebenso wenig revisionsrechtlich zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sich einzelne Vorgänge ab dem Jahr 2012 für sich betrachtet als verbotene unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligungen iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG darstellen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, § 15 Abs. 4 AGG finde nicht nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Anwendung, sondern auf alle Schadensersatzansprüche, seien es Ansprüche aus § 280 BGB oder deliktische Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt wie die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gestützt würden und deshalb nicht geprüft hat, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz und/oder Entschädigung wegen „Mobbings“ schuldet. Zudem hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang sich Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG ergeben, weil sich die von der Klägerin insgesamt vorgetragenen Vorgänge aus der Zeit ab dem 7. September 2010 in einer Gesamtschau als Benachteiligung in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG darstellen. Die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die zulässigen Klageanträge zu 1. und 3. insoweit - dh. unter dem Gesichtspunkt des „Mobbings“ und der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG - begründet sind; den Parteien ist zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit, als die Anträge der Klägerin zu 1. und 3. abgewiesen wurden sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG insoweit verfallen sind, als die Klägerin diese Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, jeder Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG.
I. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung - wie hier - zu dem Zeitpunkt, an dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Diese Frist hat die Klägerin, soweit sie ihre Ansprüche auf Vorfälle bis zu ihrer Erkrankung am 13. Dezember 2010 stützt und geltend macht, jeder Vorgang für sich betrachtet sei eine verbotene unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG, nicht gewahrt. Sie hat ihre Ansprüche erstmalig mit Schreiben vom 5. November 2012 geltend gemacht.
Es kann dahinstehen, ob und ggf. welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die klagende Partei geltend macht, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Hierzu fehlt es an entsprechendem Vorbringen der Klägerin. Ihr Vortrag, sie habe nicht gewusst, wie lange sich ihre Erkrankung hinziehen werde, reicht zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, erst im März 2012 erfahren zu haben, dass sie in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2014 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte.
II. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.
1. Die hier einschlägige Richtlinie 2000/78/EG - die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Benachteiligung wegen ihrer „Behinderung“ und ihres „Alters“ - regelt keine Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Richtlinie. Vielmehr bestimmt Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG (ebenso Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/EG und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/EG), dass einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt bleiben. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es deshalb Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7003). Dies schließt die Bestimmung von Ausschlussfristen ein.
2. Die Festsetzung von Ausschlussfristen ist ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010, I-7003; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN, Slg. 1997, I-4025).
a) Allerdings dürfen Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand haben, nicht weniger günstig gestaltet sein als entsprechende Verfahren, die nur innerstaatliches Recht - hier: innerstaatliches Arbeitsrecht - betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 und 42 mwN, Slg. 2010, I-7003).
Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich die Verfahren im Hinblick auf ihren Verfahrensgegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Gesichtspunkte entsprechen. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die für solche nationalen Klagen geltenden Verfahrensmodalitäten insoweit tatsächlich günstiger sind (vgl. ua. EuGH 30. Juni 2016 - C-200/14 - [Câmpean] Rn. 51 und 55; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 34, Slg. 2010, I-7003). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die - wie hier - im Bereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 bis 29, 34 und 42 mwN, aaO).
b) Darüber hinaus darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 29 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I-7003).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600053668Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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