Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 6. Juni 2023
9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 6. Juni 2023
- Aktenzeichen
- 9 AZR 621/19
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:060623.U.9AZR621.19.0
- Dokumentnummer
- KARE600066757
Amtlicher Leitsatz
Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2019 - 7 Sa 128/19 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger muss darlegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionskläger die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will (BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11; 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10 mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers gerecht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, für die Abberufung des Klägers habe es keines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB bedurft, da § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG wegen der vorrangig anzuwendenden Vorschriften des SächsDSG aF im Streitfall keine Anwendung finde. Die allein anzuwenden Vorschriften der DSGVO und des SächsDSG aF normierten keinen Abberufungs-, sondern lediglich einen Sanktionierungsschutz. Deren Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, da die Beklagte den Kläger nicht wegen der Art und Weise, wie er seine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrgenommen habe, abberufen habe.
b) Der Kläger greift diese Ausführungen ua. mit dem Argument an, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO lasse die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nur zu, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Aus dem Schutz, den der Datenschutzbeauftragte gegen eine Sanktionierung wegen seiner Tätigkeit genieße, lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass ein wichtiger Grund vorliegen müsse, um seine Abberufung zu rechtfertigen. Eine anderslautende Interpretation verbiete sich im Hinblick auf die in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verbürgte Weisungsfreiheit, die für die institutionelle Überwachung von Datenschutzregelungen in öffentlichen Stellen wesentlich sei.
c) Dieses Vorbringen enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger zeigt damit die wesentlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung auf und legt dar, warum seiner Meinung nach anderes gelten soll. Mehr kann im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie nicht gefordert werden.
II. Die Revision ist begründet. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die zulässige Klage auch begründet ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass seine Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die „Abbestellung“ vom 15. August 2018 beendet worden ist und er über den 31. August 2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist. Das Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 15, BAGE 121, 369). Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald gerichtlich festgestellt wird, ob er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist.
2. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die streitgegenständliche Abberufung sei nicht am Maßstab des § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG iVm. § 626 Abs. 1 BGB, sondern allein an der landesgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 SächsDSG aF zu messen, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die streitentscheidende Norm ist § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Die Bestimmungen des SächsDSG aF galten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abberufung des Klägers am 15. August 2018 nicht für die Beklagte, da diese nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 SächsDSG aF enumerativ aufgezählten Behörden zählte.
a) Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten, den öffentliche Stellen - wie die Beklagte - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BDSG zu benennen haben, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das BDSG gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie Bundesrecht ausführen. Den Begriff „öffentliche Stellen der Länder“ definiert § 2 Abs. 2 BDSG als Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
b) Öffentliche Stellen der Länder sind - auch wenn sie Bundesrecht ausführen - von den Bestimmungen des BDSG ausgenommen, soweit der Datenschutz in den betreffenden Bundesländern durch landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen geregelt ist (vgl. Gola/Reif in Gola/Heckmann 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 6). Das BDSG hat damit den Charakter eines „Auffanggesetzes“ (amtl. Begr. zu § 1 BDSG BT-Drs. 18/11325 S. 79), das nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. Kühling/Buchner/Klar 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 9). Existiert landesspezifisches Datenschutzrecht, hat dieses Vorrang (vgl. Kühling/Buchner/Klar 3. Aufl. BDSG § 1 Rn. 9). In diesen Fällen gilt für Landesbehörden primär Landesrecht, dessen Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern entsprechend ihren Gesetzgebungskompetenzen obliegt (vgl. Gusy/Eichenhofer in BeckOK DatenschutzR 44. Ed. BDSG § 1 Rn. 128).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600066757Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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