Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 21. Oktober 2025
9 AZR 66/25
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. Oktober 2025
- Aktenzeichen
- 9 AZR 66/25
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:211025.U.9AZR66.25.0
- Dokumentnummer
- KARE600071323
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann den nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG bestehenden und geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens selbst dann nicht durch den verspäteten Nachweis einer Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG abwenden, wenn durchweg eine geeignete Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand.21 Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit in Höhe des Wertguthabens geleistet, kann er jedoch die Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen Sicherheit verlangen.32
2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht gemäß § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2025 - 21 Sa 42/24 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 46 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. Das Berufungsurteil stellt sich aber - im noch streitigen Umfang der Klage - aus anderen Gründen als richtig dar.
I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war das Wertguthaben des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2023 vollständig gegen das Risiko ihrer Insolvenz gesichert. Selbst wenn dies anders gewesen wäre, hätte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch aus § 8a Abs. 4 AltTZG nicht durch Nachholung des nicht fristgerecht erfolgten Nachweises der Insolvenzsicherung zu Fall bringen können. Deshalb kann dahinstehen, ob sie im Prozess einen ordnungsgemäßen Nachweis iSv. § 8a Abs. 3 AltTZG erbracht hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, das Wertguthaben des Klägers sei im Jahr 2023 auf Grundlage von § 8a Abs. 1 AltTZG vollständig gegen das Risiko einer Insolvenz der Beklagten gesichert gewesen. Dies war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt der Fall.
a) Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG ist der Arbeitgeber unter den dort genannten - im Streitfall erfüllten - Voraussetzungen verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Dabei ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Wahl eines geeigneten Sicherungsmittels. § 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG schließt lediglich bestimmte Sicherungsmittel als von vornherein ungeeignet aus. Ein insolvenzfestes, nicht durch diese Vorschrift ausgeschlossenes Sicherungsmittel ist die sog. Doppeltreuhand (BT-Drs. 15/1515 S. 134). Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die vorliegend zu beurteilende, von der Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegte Treuhandvereinbarung die Anforderungen an eine insolvenzfeste Doppeltreuhand erfüllt (dazu BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 1).
b) Eine Treuhandvereinbarung darf grundsätzlich auch als sog. Gruppensicherung ausgestaltet sein. In diesem Fall muss das Treuhandvermögen allerdings ausreichen, um sämtliche in die Treuhandvereinbarung einbezogenen Wertguthaben - hier nach Angabe der Beklagten diejenigen von insgesamt 15 Altersteilzeitarbeitnehmern - in voller, nicht bloß teilweiser Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz abzusichern; es muss eine „umfassende und wirksame“ Absicherung erfolgen (BT-Drs. 15/1515 S. 134).
c) Besteht das Treugut aus Wertpapieren, kann es wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten. Wenn der Gesetzgeber bereits bei mündelsicheren Wertpapieren iSv. § 234 Abs. 1 BGB, insbesondere also bei Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder, einen Abschlag von einem Viertel des Kurswerts vornimmt, darf bei anderen Wertpapieren zumindest kein geringerer Abschlag verlangt werden (vgl. BGH 27. November 1997 - GSZ 1/97, GSZ 2/97 - zu B II 3 c bb (2) der Gründe, BGHZ 137, 212; 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95 - zu IV 2 d der Gründe). Zudem ist im Hinblick auf im Sicherungsfall etwaig vorrangig zu befriedigende Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens ein angemessener Betrag abzuziehen. Schließlich darf die steuerliche Behandlung von dessen Verwertung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BGH 27. November 1997 - GSZ 1/97, GSZ 2/97 - zu B II 3 b bb (2) der Gründe, aaO).
d) Nach diesen Grundsätzen lässt sich nach den eigenen Angaben der Beklagten für keinen Zeitpunkt im Jahr 2023 eine vollständige Absicherung sämtlicher gemäß § 20 Abs. 1 der Treuhandvereinbarung automatisch und gleichberechtigt in die Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG einbezogenen Wertguthaben feststellen.
aa) Das Treuhandvermögen bestand aus Anteilen an einem Wertpapierfonds. Stellt man den jeweiligen Kurswert unter Berücksichtigung der - im Mindesten - entsprechend anzuwendenden Regelung in § 234 Abs. 3 BGB der Summe der nach den eigenen Angaben der Beklagten abzusichernden Wertguthaben von 15 Altersteilzeitarbeitnehmern gegenüber, ergibt sich zu allen von der Beklagten angeführten Stichtagen eine - im Übrigen anwachsende - Untersicherung: 9./31. Mai 2023 - Treuhandvermögen: 388.206,12 Euro - davon ¾: 291.154,59 Euro - Summe der Wertguthaben: 294.790,31 Euro - Untersicherung: 3.635,72 Euro 31. August 2023 - Treuhandvermögen: 404.041,19 Euro - davon ¾: 303.030,89 Euro - Summe der Wertguthaben: 313.026,20 Euro - Untersicherung: 9.995,31 Euro 31. Dezember 2023 - Treuhandvermögen: 417.822,69 Euro - davon ¾: 313.367,02 Euro - Summe der Wertguthaben: 351.303,00 Euro - Untersicherung: 37.935,98 Euro.
bb) Dabei bleibt zum einen außer Betracht, dass die Beklagte keine Angaben gemacht hat zur Höhe der im Sicherungsfall anfallenden Abwicklungskosten der Treuhänderin, die nach § 6 Abs. 2, § 15 der Treuhandvereinbarung vorab aus dem Treuhandvermögen zu befriedigen sind und insoweit den an die Arbeitnehmer auszukehrenden Betrag mindern.
cc) Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass die Beklagte die Kursgewinne nicht gesondert ausgewiesen hat, obwohl sie der - im Verwertungsfall von der Depotbank an die Finanzkasse abzuführenden - Kapitalertragssteuer unterliegen dürften, wodurch das zur Insolvenzsicherung effektiv zur Verfügung stehende Treuhandvermögen weiter geschmälert gewesen sein könnte.
e) Der Beklagten war der in der letzten mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Vorbringen zu § 234 Abs. 3 BGB sowie insbesondere dazu, dass das Treuhandvermögen im Jahr 2024 aufgrund fallender Kurse zu Geld gemacht wurde, wäre nicht entscheidungserheblich gewesen.
2. Danach ist der Annahme des Landesarbeitsgerichts der Boden entzogen, der Arbeitgeber könne noch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG mit befreiender Wirkung einem Anspruch des Arbeitnehmers auf besondere Sicherheitsleistung entgegentreten, indem er eine bestehende umfassende Insolvenzsicherung nachweise. Diese Auffassung trifft im Übrigen nicht zu. Das ergibt die Gesetzesauslegung.
a) Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen iSv. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können zwar nach § 8a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 AltTZG eine gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren. Von einer solchen Vereinbarung bleibt § 8a Abs. 4 AltTZG aber unberührt, § 8a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 AltTZG.
b) Nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird, wenn der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht aus § 8a Abs. 3 AltTZG nicht nachkommt oder die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet sind und er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform (§ 126b BGB) nachweist. Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 3, §§ 235 und 239 BGB sind entsprechend anzuwenden, § 8a Abs. 4 Satz 3 AltTZG. Das Recht, ein Sicherungsmittel aus diesem eingeschränkten Katalog zu wählen, soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dem Arbeitnehmer zustehen (BT-Drs. 15/1515 S. 135). Der Arbeitgeber ist, wenn der Arbeitnehmer sich für eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegung entschieden hat, in entsprechender Anwendung von § 235 BGB lediglich berechtigt, den Hinterlegungsgegenstand (Geld gegen geeignete Wertpapiere gemäß § 234 Abs. 1 BGB oder umgekehrt) auszutauschen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600071323Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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