Bundesgerichtshof · Beschluss vom 27. Januar 2010

2 StR 535/09

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens: Widerspruch des Ablehnungsgrundes der eigenen Sachkunde mit den Urteilsgründen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
2. Strafsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
27. Januar 2010
Aktenzeichen
2 StR 535/09
Dokumentnummer
KORE302872010

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des (vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), darf er sich in den Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass er seiner Entscheidung das Erstgutachten ohne Erörterung der geltend gemachten Mängel zugrunde legt 11 12 13.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der als Fall 7 oder 8 der Urteilsgründe abgeurteilten, vom Angeklagten mittels Videokamera aufgezeichneten Tat und der hierfür verhängten Einzelstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen - Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 weiteren Fällen - freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge überwiegend Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Zeitraum zwischen August 2006 und Mai 2007 an der damals achtjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin in zahlreichen Fällen sexuelle Handlungen aus oder ließ das Kind sexuelle Handlungen an ihm vollziehen. Mangels Konkretisierbarkeit weiterer Fälle hat das Landgericht jeweils mindestens zwei Fälle des Oralverkehrs des Kindes am Angeklagten (Fälle 9 und 10 der Urteilsgründe), der Masturbation des Angeklagten durch das Kind (Fälle 7 und 8) sowie verschiedener sexueller Handlungen des Angeklagten an dem Kind (Fälle 1 bis 6) festgestellt. Eine der beiden als Fälle 7 und 8 abgeurteilten Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen im Mai 2007 zeichnete der Angeklagte mittels einer an seinem im Arbeitszimmer stehenden Computer installierten webcam auf und speicherte die Aufnahme auf seinem PC; dies führte zur Entdeckung durch seine Lebensgefährtin, die aber erst etwa sechs Monate später, als der Angeklagte sich einer anderen Frau zuwandte, Strafanzeige erstattete.

Der Angeklagte hat die aufgezeichnete Tat im Wesentlichen eingeräumt, weitere Übergriffe aber bestritten. Das Landgericht hat seine Einlassung insoweit als durch die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, im Rahmen der Exploration durch eine Sachverständige sowie in der Hauptverhandlung als widerlegt angesehen, jedoch mangels weitergehender Konkretisierbarkeit jeweils nur zwei Fälle der insgesamt fünf unterschiedlichen Handlungsabläufe als hinreichend bewiesen angesehen.

2. Der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt folgender Ablauf zugrunde:

Die Geschädigte wurde am 5. Februar 2008 polizeilich zur Sache vernommen, äußerte sich bei dieser Gelegenheit aber nicht detailliert zu einzelnen Vorfällen. Nach Beauftragung einer Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft fand am 3. Juli 2008 ein zweistündiges aussagepsychologisches Explorationsgespräch in Anwesenheit der Mutter der Geschädigten statt. Auf der Grundlage dieser Exploration erstattete die Sachverständige ihr vorläufiges schriftliches Gutachten, dem ein Wortprotokoll der Exploration beigefügt war. Die Hauptverhandlung begann am 27. Mai 2009. In ihrem Verlauf wurden ein Polizeibeamter zum Inhalt der Vernehmung vom 5. Februar 2008 und die Sachverständige zum Inhalt der Äußerungen bei der Exploration am 3. Juli 2008 vernommen; die Geschädigte selbst hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sodann "ihre Angaben gegenüber der Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt" (UA S. 23), wobei allerdings "wie schon bei der Sachverständigen … kaum ein Bericht in freier Rede zu erhalten (war)" (ebd.). Danach erstattete die Sachverständige ihr Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten.

Im Anschluss daran stellte die Verteidigerin den Beweisantrag, ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten einzuholen. Zur Begründung führte der Antrag aus, das Gutachten der Sachverständigen Dr. U. weise "qualitative Mängel in Bezug auf die Fragetechnik sowie die Analyse der speziellen Aussagetüchtigkeit, Aussageentstehung und -entwicklung sowie der Prüfung motivationaler Faktoren für eine Falschaussage auf". Der Antrag legte im Folgenden anhand von Auszügen aus dem Wortprotokoll der Exploration dar, die Sachverständige habe die Befragung der damals 10jährigen Zeugin in Form sog. "geschlossener" Fragen oder unter Vorgabe mehrerer Antwortmöglichkeiten durchgeführt, wobei das Kind in zahlreichen Fällen Vorgaben der Sachverständigen nur einsilbig oder durch zustimmende Laute bestätigt habe. Dies sei aussagepsychologisch fehlerhaft gewesen, da es suggestive Wirkungen haben und die Erinnerung der kindlichen Zeugin in Richtung auf bestimmte Ergebnisse habe verändern können. Dies habe sich auch auf die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung auswirken können. Diese suggestiven Effekte und Besonderheiten bei Aussageentstehung und -entwicklung seien im Gutachten der Sachverständigen nicht berücksichtigt worden; es weise daher erhebliche qualitative Mängel auf und entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an aussagepsychologische Gutachten.

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die Kammer verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sei Aufgabe des Gerichts; ein aussagepsychologisches Gutachten könne nur eine zusätzliche Entscheidungshilfe sein. Der Beschluss führte sodann aus: "Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat allein zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung die … Sachverständige U. zur Hauptverhandlung hinzugezogen, zumal ihr hinsichtlich der Angaben der Zeugin … im Rahmen der Exploration zwecks Überprüfung der Aussagekonstanz ohnehin die Funktion einer Zeugin zufiel."

In den Urteilsgründen hat das Landgericht eine ausführliche Würdigung der Aussage der Geschädigten vorgenommen und diese als glaubhaft angesehen. Abschließend hat es ausgeführt: "Hinsichtlich der Bewertung der Zuverlässigkeit der Bekundungen der Zeugin … hat sich die Kammer auch der Beratung durch die ihr aus vielen Verfahren als zuverlässig bekannte, forensisch erfahrene Sachverständige Dr. U. bedient. Diese ist auf dem Hintergrund ihrer umfassenden Exploration sowie ihrer Eindrücke aus der Hauptverhandlung zu dem Schluss gelangt, die Angaben der Zeugin seien aus aussagepsychologischer Sicht einschränkungslos als erlebnisfundiert zu beurteilen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung aus den dargelegten Gründen an" (UA S. 28).

3. Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft; es ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

a) Der Beweisantrag der Verteidigerin zielte auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ab (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) und stützte sich zur Begründung auf die Darlegung methodischer und inhaltlicher Mängel des von der Sachverständigen Dr. U. erstatteten Gutachtens. Demgegenüber bezog sich der den Antrag zurückweisende Beschluss nicht auf einen Ablehnungsgrund gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, sondern beschränkte sich auf den Ablehnungsgrund eigener Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Aus dem Zusammenhang des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich, dass der Tatrichter die vom Beweisantrag aufgeworfene Frage der methodischen Mangelhaftigkeit des von der Sachverständigen erstatteten Gutachtens mit der Begründung dahinstehen lassen wollte, schon die Erstattung des ersten Gutachtens sei gar nicht erforderlich gewesen und nur deshalb erfolgt, weil die Sachverständige schon von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden war und ohnehin als Zeugin zu vernehmen gewesen sei. Insofern konsequent hat der ablehnende Beschluss daher die substantiierten Einwendungen des Beweisantrags gegen die Qualität des (vorbereitenden) Gutachtens weder erörtert noch überhaupt erwähnt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302872010

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