Bundesgerichtshof · Beschluss vom 19. Dezember 2023
3 StR 160/22
Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mosul begangener Kriegsverbrechen; Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen; Ablehnung eines Beweisantrags nach Fristablauf im Urteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 19. Dezember 2023
- Aktenzeichen
- 3 StR 160/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:191223B3STR160.22.0
- Dokumentnummer
- KORE315092024
Amtlicher Leitsatz
1. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung.18 32
2. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil abgelehnt, so ist eine rechtsfehlerhafte Begründung unschädlich, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte zurückweisen dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können.54
3. Für die Prüfung, ob nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Täter „im Inland betroffen ... wird“ und seine „Auslieferung nicht ausführbar ist“, ist der Zeitpunkt des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz, nicht derjenige der revisionsgerichtlichen Entscheidung, maßgebend.
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 89 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Das Kammergericht hat den Angeklagten A. wegen „eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, den Angeklagten R. wegen „eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. A.
I. Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der im irakischen Mossul lebende Angeklagte A. gehörte als Mitglied einer zu Zeiten der Vorherrschaft der Baath-Partei politisch einflussreichen sunnitischen Familie der dortigen gesellschaftlichen Oberschicht an. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein verlor er diese Stellung. Angesichts der Verschiebung der Machtverhältnisse in Mossul spätestens nach dem Einmarsch des „Islamischen Staates“ (IS) im Juni 2014 sah er die Möglichkeit, seinen früheren Status wiederzuerlangen. Zwar identifizierte er sich nicht mit der radikal-religiösen Anschauung der Organisation und unterwarf sich zumindest außerhalb der Öffentlichkeit nicht deren Regelwerk. Er empfand die neuen Machthaber jedoch als Befreier von der verhassten schiitischen Regierung und teilte diese opportunistische Sichtweise mit seinem Sohn, dem damals 15-jährigen Angeklagten R. .
Spätestens einige Zeit vor dem nachfolgend geschilderten Hinrichtungsgeschehen schlossen sich beide Angeklagte dem IS an und unterwarfen sich seiner Befehlsgewalt. Ihnen war bekannt, dass diese islamistische Vereinigung einen gewaltsamen Kampf unter anderem gegen die schiitische irakische Regierung und deren Institutionen führte. Sie waren bereit, sich in das Verbandsleben des IS einzugliedern und seine Ziele, dasjenige der Tötung von Menschen eingeschlossen, zu fördern. In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum hielt sich der Angeklagte R. in einem der Ausbildungslager der Organisation auf.
In Absprache mit anderen IS-Mitgliedern nahmen die Angeklagten an der am 23. oder 24. Oktober 2014 in Mossul durchgeführten, öffentlich inszenierten Hinrichtung des einige Tage zuvor gefangengenommenen und nach Mossul verbrachten Oberst U. teil, einem Angehörigen der Regierungstruppen.
Angesichts der wichtigen Funktion und des hohen militärischen Ranges des Gefangenen beschlossen die Verantwortlichen des IS, ihn auf einem Platz im Zentrum Mossuls vor den Augen zahlreicher Zuschauer öffentlich zu erschießen und dies zu propagandistischen Zwecken zu filmen. Das detailliert geplante, mit den Mitwirkenden abgesprochene und auf Video aufgezeichnete Exekutionsszenario begann mit einem Marsch zu dem für die Hinrichtung vorgesehenen Platz. Rund ein Dutzend bewaffneter IS-Kämpfer in hellen uniformähnlichen Anzügen, darunter der Angeklagte A. , führten, begleitet von einer großen, auch jüngere Kinder einschließenden Menschenmenge, das mit einem langen traditionellen arabischen Gewand und Sandalen bekleidete und kahlgeschorene Opfer durch verschiedene Straßenzüge Mossuls.
Am Exekutionsort angekommen, wurde U. gezwungen, sich auf eine niedrige Mauer zu stellen. Maskierte Kämpfer positionierten sich um ihn herum. Von vorne betrachtet links neben ihn trat sein späterer „Henker“, H. , der zu den hochrangigsten IS-Mitgliedern in Mossul gehörte. Der Angeklagte A. stellte sich maskiert aus der Betrachtersicht rechts neben das Opfer. Er hatte Kenntnis, dass der Offizier wenige Augenblicke später hingerichtet werden würde, war hiermit nicht nur einverstanden, sondern legte seine Hand auf dessen Schulter und hielt ihn demonstrativ am Gewandkragen fest.
Wie verabredet, trat nun der unmaskierte und alltäglich gekleidete Angeklagte R. als Einziger aus der Menge der Umstehenden vor und positionierte sich vor U. . Er wusste, dass die Tötung des Gefangenen unmittelbar bevorstand und sein eigener „Auftritt“ von IS-Mitgliedern gefilmt werden würde, um die vorgebliche Billigung der Hinrichtung durch die Bevölkerung Mossuls zu suggerieren, die Macht des IS propagandistisch zu demonstrieren und eventuelle Gegner einzuschüchtern. Außerdem war ihm bewusst und recht, dass seine im Vorfeld abgesprochenen Beschimpfungen des Opfers Teil der Gesamtinszenierung waren und somit Einfluss auf den genauen Ablauf der Tötung haben würden, die er mit seiner Mitwirkung unterstützte. Mit erhobenem Zeigefinger gestikulierend beschimpfte er den Oberst. Anschließend bespuckte er ihn, um seine Verachtung zu unterstreichen, und beleidigte ihn weiter. Diese Beschimpfungen endeten erst, nachdem der Angeklagte A. dem Angeklagten R. mit einer Körperbewegung bedeutet hatte, nunmehr zurückzutreten.
Nach dem „Abtreten“ des Angeklagten R. wurde U. veranlasst, sich vor die Mauer zu stellen, auf der noch der Angeklagte A. unmittelbar neben H. stand. Zwei weitere maskierte Personen hielten den Offizier fest. H. griff nunmehr hinter und etwas über dem Opfer stehend nach dessen Hemdkragen und schoss ihm mit einer Pistole insgesamt viermal in rascher Folge in den Hinterkopf, worauf der tödlich Getroffene mit auf dem Rücken gefesselten Händen zu Boden fiel.
Die anlässlich der Hinrichtung gefertigte Videoaufnahme wurde vor ihrer Veröffentlichung am rechten Bildrand mit einer wehenden IS-Flagge versehen, um die Tötung unmissverständlich als Werk der Vereinigung zu kennzeichnen. Zudem wurden Bildunterschriften in arabischer Sprache eingefügt, die unter anderem lauteten: „Ein muslimisches Kind erinnert den ‚Abkehrer‘ an seine Taten!“ In enger zeitlicher Nähe zu der Hinrichtung veröffentlichte der IS eine als Kurzfassung komprimierte 68 Sekunden lange Videosequenz. Sie war auf allgemein zugänglichen Kanälen wie YouTube abrufbar; in Mossul wurde sie auf CDs gebrannt verteilt und auf großen Leinwänden gezeigt. Zudem wurde die Sequenz in ein etwa halbstündiges Video des IS eingefügt, das die Vereinigung aus Anlass des ersten Jahrestages der Machtübernahme in Mossul erstellte und das ausgewählte Schlüsselszenen beinhaltete.
II. Das Kammergericht hat die Tat des Angeklagten A. als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB gewertet, die des Angeklagten R. als Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung, mit Beihilfe zum Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. B.
Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.
I. Die zahlreichen Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts weitgehend zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Die Rügen, die beide Angeklagte in Bezug auf die gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO gesetzte Frist zur Anbringung von Beweisanträgen erhoben haben, sind zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315092024Gilt das für Ihren Fall?
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