Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Januar 2024
6 StR 276/23
Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von Taterträgen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 10. Januar 2024
- Aktenzeichen
- 6 StR 276/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR276.23.0
- Dokumentnummer
- KORE315172024
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden.21
2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO.30
3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Januar 2023 wird
a) auf die Revision des Angeklagten S. , soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) in den Aussprüchen über die Strafen betreffend die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe und
bb) soweit die Einziehung des Lkw Daimler-Benz angeordnet worden ist;
b) auf die Revisionen der Angeklagten S. und Y. im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 816.824,94 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamt-schuldner angeordnet wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten K. werden verworfen.
3. Die Angeklagten K. und Y. haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 57 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, den Angeklagten Y. wegen Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten K. wegen Diebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen S. die Einziehung von Tatmitteln und – als Gesamtschuldner auch gegen den Angeklagten Y. – die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S. und Y. haben den jeweils aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie – ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten K. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I.
Den in zulässiger Weise erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrügen der Angeklagten S. und Y. bleibt der Erfolg versagt.
1. Folgendes Prozessgeschehen liegt den Beanstandungen zugrunde:
a) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten zum einen zur Last, vom 3. bis 5. November 2018 aus einem Warenlager 119 Paletten „Nivea-Deo-Ware“ im Gesamtwert von etwa 570.000 Euro unter Verwendung des Lkw des Angeklagten S. entwendet zu haben (Fall 1 der Anklage). Zum anderen wird den Angeklagten S. und Y. vorgeworfen, mit unbekannten weiteren Mittätern vom 1. bis 3. Dezember 2018 aus einer anderen Lagerhalle 90 Paletten Lebensmittel im Gesamtwert von etwa 247.000 Euro unter Einsatz am Tatort vorhandener Gabelstapler und des Lkw des Angeklagten S. entwendet zu haben (Fall 2 der Anklage).
b) Das Landgericht hat die Anklagevorwürfe als erwiesen angesehen und festgestellt, dass die Beschwerdeführer das Stehlgut in beiden Fällen der Urteilsgründe mittels des genannten sowie eines weiteren Lkw abtransportierten.
c) Die Hauptverhandlung fand ab dem 8. Februar 2022 statt. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte am 20. Juni 2022 (11. Hauptverhandlungstag) den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis 11. Juli 2022, Beweisanträge zu stellen. Diese Anordnung wurde auf Initiative der Verteidigung mehrfach, zuletzt bis 6. September 2022 verlängert.
An diesem Tag (15. Hauptverhandlungstag) beantragte der Verteidiger des zur Sache schweigenden Angeklagten Y. , ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde beweisen, dass der Abtransport des Stehlguts von 90 Paletten im Fall 2 vor dem Hintergrund zweier durch GPS-Daten ausgewiesener Standzeiten des Lkw des Angeklagten S. in unmittelbarer Tatortnähe und mit Blick auf das sachverständig zu bestimmende Ladevolumen „nicht möglich“ gewesen sei; mit den der Anklage zugrundeliegenden drei Fahrten hätten mit diesem Lkw allenfalls 34 Paletten abtransportiert werden können. Dem schloss sich der Verteidiger des die Tat bestreitenden Angeklagten S. an. Die Strafkammer lehnte den Antrag am 4. Oktober 2022 (16. Hauptverhandlungstag) wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ab (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO).
Nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten Frist stellte der Verteidiger des Angeklagten Y. am 3. November 2022 (17. Hauptverhandlungstag) drei Beweisanträge, denen sich der Angeklagte S. wiederum anschloss. Diese zielten namentlich auf eine mittels Sachverständigengutachten vorzunehmende Bestimmung der genauen Standorte des Lkw sowie von Lagergröße und Lagerort des Stehlguts ab. Zur Begründung führten sie jeweils aus, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2022 Anknüpfungstatsachen vermisst habe. Die nunmehr begehrten Beweiserhebungen seien für die Frage der Geschwindigkeit des Beladens von Bedeutung.
Am folgenden Sitzungstag gab der Vorsitzende bekannt, dass die Strafkammer diese Anträge erst im Urteil bescheiden werde. Dies beanstandete der Verteidiger des Angeklagten Y. und führte insbesondere aus, dass die Strafkammer mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 für Fall 2 der Anklage erstmals den möglichen Einsatz mehrerer Lkw aufgezeigt habe und sich dies im Vergleich zur Anklageschrift, die von nur einem Fahrzeug ausgegangen sei, als „deutliche Abweichung“ darstelle. Erst daran anschließend sei es möglich gewesen, die nunmehr behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Die Strafkammer wies die Beanstandung zurück und lehnte die Anträge in den schriftlichen Urteilsgründen wegen Bedeutungslosigkeit ab (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).
d) Die Beschwerdeführer halten die Ablehnung des am 6. September 2022 und damit vor Ablauf der gesetzten Frist gestellten Antrags nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO für rechtsfehlerhaft (nachstehend 2.) und beanstanden ferner eine Verletzung von § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO, weil weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für eine Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen vorgelegen hätten (§ 244 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 StPO; nachstehend 3.). Überdies seien die Beweisanträge dort rechtsfehlerhaft als bedeutungslos behandelt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; nachstehend 4.). Schließlich beanstanden beide Angeklagte, dass die Strafkammer auf den von ihr angenommenen Einsatz mehrerer Fahrzeuge zum Abtransport des Stehlguts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO hingewiesen habe (nachstehend 5.).
2. Die Ablehnung des auf Rekonstruktion des Tatgeschehens gerichteten Beweisbegehrens vom 6. September 2022 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Es liegt schon kein Beweisantrag vor (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
aa) Ein solcher erfordert die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; vom 1. Juni 2006 – 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712; vom 9. Juli 2015 − 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116). Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, aaO; Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN).
bb) Hier erschöpfte sich der Antrag im Wesentlichen in der Mitteilung des Beweisziels, dass die Tat nicht wie angeklagt habe durchgeführt werden können.
Zwar enthielt seine Begründung weitergehende Angaben zur Fundierung des Beweisvorbringens, etwa zu zwei konkreten Zeitfenstern als Standzeiten des Lkw in Tatortnähe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erklärung und der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände war diese Erklärung auch dahin auszulegen, dass es sich um sechs durch GPS-Daten belegte Standzeiten des Lkw in Tatortnähe handeln sollte.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315172024Gilt das für Ihren Fall?
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