Bundesgerichtshof · Beschluss vom 1. Juni 2023

I ZB 80/22

Vollstreckung der Wertersatzeinziehung: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer Dokumente

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
1. Juni 2023
Aktenzeichen
I ZB 80/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB80.22.0
Dokumentnummer
KORE310972023

Amtlicher Leitsatz

Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2022 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Die Staatsanwaltschaft Gera betreibt für den Freistaat Thüringen als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Wertersatzeinziehung nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 15. November 2019.

Am 20. Juli 2022 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Gera in Papierform einen Vollstreckungsantrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Die zuständige Gerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass der Antrag elektronisch gestellt werden müsse.

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete, ausschließlich in Papierform eingelegte Erinnerung der Staatsanwaltschaft Gera zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete, per Telefax eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatsanwaltschaft Gera ihren Vollstreckungsantrag für den Gläubiger weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie entgegen § 793 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 2 Satz 1, § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei vorliegend Behörde im Sinne von § 130d ZPO, weil sie bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung als Vollstreckungsbehörde handele.

§ 32b Abs. 3 Satz 1 StPO stehe der Anwendung des § 130d ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nicht im zivilprozessualen Verfahren der sofortigen Beschwerde. Der Wortlaut der Norm beziehe sich darüber hinaus explizit auf das Stadium der Strafverfolgung; es fehle an ausdrücklichen Regeln für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig werde. Dies sei folgerichtig, weil bei der Strafvollstreckung nicht in allen Fällen strafverfahrensrechtliche Verfahrensbesonderheiten und die in der Strafprozessordnung vorgesehene Kommunikation der am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichte gleichermaßen zum Tragen kommen müssten. Auch bezwecke die Vorschrift keine Befreiung der Staatsanwaltschaft von der generellen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, sondern die Förderung der elektronischen Kommunikation auch vor einer verpflichtenden Nutzung im Strafverfahren. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) eine weitere normative Grundlage für die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft geschaffen.

Die sofortige Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des Vollstreckungsantrags gelte § 130d ZPO entsprechend.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil die Staatsanwaltschaft sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt hat.

a) Nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie kann gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn - wie im Streitfall - der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist. Gemäß § 130d ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Davon umfasst sind neben Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, auch alle Erklärungen, die in schriftlicher Form abgegeben werden können (BeckOK.ZPO/von Selle, 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 130d Rn. 3).

Nach § 459g Abs. 2, § 459 StPO gelten für die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG ordnet die sinngemäße Geltung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der Zivilprozessordnung an. Darin ist auch eine Verweisung auf § 130d ZPO enthalten.

Zwar verweist, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, § 459 StPO nicht schrankenlos auf die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, sondern nur, soweit in der Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt ist. Aus der Vorschrift des § 32b Abs. 3 Satz 1 StPO lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (in ihrem Sinne auch jurisPK.ERV/D. Müller, Stand 7. Juli 2022, § 753 ZPO Rn. 22.8) keine andere Bestimmung herleiten (vgl. LG Münster, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 T 129/22, BeckRS 2022, 6011; LG Osnabrück, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 2 T 142/22, juris Rn. 14; LG München II, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384; AG Neuss, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 63 M 162/22, juris Rn. 6; AG Ahaus, Beschluss vom 2. März 2022 - 6 M 296/22, BeckRS 2022, 4173; AG Bad Iburg, Beschluss vom 4. März 2022 - 3 M 80/22, BeckRS 2022, 3640; AG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2022 - 660 M 303/22, juris Rn. 17; AG Coesfeld, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 M 203/22, BeckRS 2022, 4170; AG Nordhorn, Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 8 bis 13; AG Siegburg, Beschluss vom 28. März 2022 - 214 Cs 39/21, BeckRS 2022, 6428; AG Erfurt, Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12 bis 14; AG Dachau, Beschluss vom 20. April 2022 - M 650/22, BeckRS 2022, 14385; AG Herzberg, Beschluss vom 31. August 2022 - 6 M 321/22, BeckRS 2022, 27333; jurisPK.ERV/Radke, Stand 1. Juni 2022, § 32b StPO Rn. 17; jurisPK.ERV/Biallaß, Stand 19. Januar 2023, § 130d ZPO Rn. 76; im Ergebnis auch BeckOK.StPO/Valerius, 47. Edition, [Stand 1. April 2023], § 32b Rn. 1).

aa) Nach dieser Vorschrift sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronische Dokumente übermitteln, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß Art. 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs die Führung von elektronischen Akten in der Strafjustiz verpflichtend.

bb) Diese Vorschrift begründet damit zwar keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten, schließt eine solche durch andere Bestimmungen angeordnete Pflicht jedoch auch nicht aus. Dies wäre mit dem Zweck der Vorschrift, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und eine vollständige, ausnahmslos elektronische Aktenführung in Strafsachen zu bewirken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, BT-Drucks. 18/9416, S. 42), nicht zu vereinbaren (vgl. LG München II, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384).

Wie sich ihrem Wortlaut zudem entnehmen lässt, zielt die Vorschrift in erster Linie auf die Kommunikation zwischen den am Straferkenntnisverfahren Beteiligten (vgl. LG Münster, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 T 129/22, BeckRS 2022, 6011; LG München II, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384; AG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2022 - 660 M 303/22, juris Rn. 17; AG Coesfeld, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 M 203/22, BeckRS 2022, 4170; AG Nordhorn, Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 9; AG Erfurt, Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12; jurisPK.ERV/Biallaß aaO § 130d ZPO Rn. 76; aA jurisPK.ERV/D. Müller aaO § 753 ZPO Rn. 22.12). Sie berücksichtigt dabei strafverfahrensrechtliche Besonderheiten. So ist - anders als in § 130d ZPO - eine elektronische Einreichung von Dokumenten nicht in allen Fällen verpflichtend und wird dies auch mit Einführung der elektronischen Akte nicht sein. Der Gesetzgeber wollte hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass vielerlei Situationen möglich seien, in denen ein Bedürfnis bestehen könne, Dokumente in Papierform weiterzuleiten, beispielsweise wenn Datenverarbeitungsgeräte in der einzelnen Situation nicht verfügbar seien, gleichwohl jedoch ein Bedürfnis nach sofortiger Übermittlung eines Dokuments bestehe (BT-Drucks. 18/9416, S. 49). Diese Situationen sind im Rahmen eines Strafverfahrens, das zahlreiche Beteiligte und vielfältige Kommunikationsbeziehungen einschließt (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 44), vorstellbar, nicht aber im Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafen und Wertersatzeinziehung (LG Münster, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 T 129/22, BeckRS 2022, 6011; AG Nordhorn, Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 10 und 13; AG Erfurt, Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310972023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.