Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. April 2011
I ZR 133/09
Wettbewerbsverstoß: Werbung für den Verkauf von Verbrauchsgütern mit einer Garantie - Werbung mit Garantie
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 14. April 2011
- Aktenzeichen
- I ZR 133/09
- Dokumentnummer
- KORE313212011
Amtlicher Leitsatz
Werbung mit Garantie
1. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert 26.
2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes 27 28 29 30.
Tenor
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August und vom 17. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revisionen sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
I. Die Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Revision gegen das Haupturteil erstreckt sich auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergänzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Ergänzungsurteil – wie im Streitfall – nur eine Kostenentscheidung enthält. Dann ist die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft und zulässig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt und diese statthaft und zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421 Rn. 5 mwN).
Über die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 ist nicht durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zu beiden Revisionsverhandlungsterminen ihren Prozessvertreter nur im Hinblick auf die Revision gegen das Berufungsurteil vom 13. August 2009 bevollmächtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Klägerin im Hinblick auf die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 nicht vertreten war. Der Senat hat beide Revisionsverfahren im Revisionsverhandlungstermin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin insgesamt ordnungsgemäß vertreten war. Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach § 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 – I ZR 82/55, NJW 1957, 183).
Durch die Vereinigung der Verfahren werden die auf derselben Seite stehenden Parteien der verbundenen Prozesse in dem einheitlichen Prozess Streitgenossen mit allen sich daraus für die Prozessführung ergebenden Wirkungen der §§ 61 ff. ZPO (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 24; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 147 Rn. 16; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 147 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 147 Rn. 19), mithin auch mit der Vertretungswirkung des § 62 Abs. 1 ZPO im Falle der Säumnis eines notwendigen Streitgenossen. Dasselbe muss gelten, wenn die Parteien der verbundenen Verfahren identisch sind, die in den beiden Verfahren zu entscheidenden Fragen sich aber inhaltlich decken. In diesem Fall kann ebenfalls nur eine einheitliche Entscheidung in den verbundenen Verfahren ergehen. So verhält es sich im Streitfall: Die Kostenentscheidung erster Instanz, die Gegenstand des Ergänzungsurteils ist, steht bereits aufgrund der Revision gegen das erste Berufungsurteil zur Überprüfung durch den Senat. Die Revision gegen das Ergänzungsurteil kann insofern nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
In der Werbung des Beklagten liege ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Beklagte habe mit einer dreijährigen Garantie für alle HQ-Produkte geworben, ohne die vom Gesetz geforderten Angaben zu den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Rechten der Verbraucher zu machen. Diese Informationen müssten nicht nur in der Garantieerklärung, sondern auch in einer Werbung mit einer Garantie angegeben werden, wenn sich die Werbung – wie hier – auf konkrete Verkaufsangebote im Internet beziehe.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 BGB nicht zu.
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung vorgetragen, die der Beklagte im Oktober 2008 begangen haben soll. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 – ODDSET; Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 – Finanz-Sanierung). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese – der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende – Gesetzesänderung ist allerdings keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden werden muss.
a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 14/06, GRUR 2009, 881 Rn. 11 = WRP 2009, 1089 – Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 11 = WRP 2010, 1517 – Holzhocker). Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben.
b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass nach Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG diejenigen „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen“, vollständig harmonisiert werden sollen. Die Richtlinie 2005/29/EG hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 – Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 – C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 – VTB/Total Belgium).
Allerdings ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in der Werbung geboten ist. Dies gilt zum einen für Informationspflichten, die ihre unionsrechtliche Grundlage in einer der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Richtlinien haben (dazu BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 – Holzhocker; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.6b). Die Liste des Anhangs II ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG auch dann begründen, wenn die betreffende Regelung – hier die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB – eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet, mit Hinweis auf Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 11/7). Dies ist bei der Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall.
Die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Sie hat somit ihre Grundlage im Unionsrecht. Zudem widerspricht eine Geschäftspraxis, die der in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht, regelmäßig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Geschäftspraxis daher unlauter.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313212011Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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