Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Oktober 2025

I ZR 159/24

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige Bestätigung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
9. Oktober 2025
Aktenzeichen
I ZR 159/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0
Dokumentnummer
KORE726702025

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).26

2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.32

3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.46 48

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 7. August 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Parteien seien durch einen wirksamen Maklervertrag miteinander verbunden. Die Klägerin habe dem Beklagten durch die Versendung ihrer E-Mail vom 6. August 2021 mit der Anlage "Maklervertrag Interessent" das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags unterbreitet, das der Beklagte durch die Aktivierung des Häkchens zur Bestätigung der Annahmeerklärung und die Betätigung der Schaltfläche "Senden" angenommen habe. Das Bestreiten des Beklagten, den "f. "-Prozess durchlaufen zu haben, sei mangels substantiierten Gegenvortrags zu einem abweichenden Ablauf unwirksam. Soweit sich der Beklagte darauf berufen habe, er habe den angeklickten Text nicht vollständig lesen können, stelle dies die Abgabe einer Annahmeerklärung nicht in Frage.

Der Maklervertrag sei nicht wegen eines Vertragsschlusshindernisses nach § 312j BGB wirkungslos. Die Beschriftung der vom Beklagten betätigten Schaltfläche mit "Senden" genüge allerdings nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie nicht unmissverständlich verdeutliche, dass der Abschluss des Maklervertrags eine Zahlungspflicht des Kunden zur Folge haben könne. Die gesetzliche Vorgabe entfalle nicht dadurch, dass durch den Abschluss eines Maklervertrags die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht sogleich ausgelöst werde, sondern unter einer von ihm zu beeinflussenden Bedingung stehe. Der Ausnahmetatbestand des § 312j Abs. 5 BGB greife nicht ein. Der Maklervertrag sei nicht ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen worden, weil im System "f. " die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen vorformuliert seien und der Verbraucher durch einen Link auf eine Internetseite geleitet werde. Der bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB zunächst schwebend unwirksame Vertrag sei jedoch dadurch wirksam geworden, dass der Beklagte ihn durch sein späteres Verhalten wirksam bestätigt habe. Er habe, nachdem er in dem Web-Exposé und der E-Mail der Klägerin vom 6. August 2021 um 10:38 Uhr auf den Anfall einer Käuferprovision hingewiesen worden sei, mit E-Mail vom selben Tag um 10:54 Uhr von der Klägerin die Erbringung einer Nachweisleistung verlangt. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Maklervertrags aufrechterhalten zu wollen.

Der Beklagte habe seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nicht wirksam widerrufen. Die vierzehntägige Widerrufsfrist habe mit der Übersendung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Zuge des vom Beklagten durchlaufenen "f. "-Prozesses am 6. August 2021 begonnen und sei daher im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 25. April 2022 abgelaufen gewesen.

Die Klägerin habe eine vertragsgemäße Nachweisleistung erbracht, indem sie den Beklagten durch die Organisation des Besichtigungstermins in Anwesenheit der Eigentümerin in die Lage versetzt habe, in Verhandlungen über den Kaufvertrag einzutreten. Der Beklagte, der in der unterzeichneten "Vermittlungs- bzw. Nachweisbestätigung" und dem Kaufvertrag die Kausalität der Nachweisleistung der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht anerkannt habe und deshalb für deren Fehlen beweispflichtig sei, habe nicht nachgewiesen, dass er vor dem 6. August 2021 Kenntnis von der Abschlussgelegenheit gehabt habe.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Maklerprovision aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bejaht werden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen haben.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten am 6. August 2021 im Rahmen des zum Einsatz gekommenen "f. "-Systems einen Nachweismaklervertrag geschlossen. Die Klägerin habe dem Beklagten durch die Versendung der E-Mail mit der Anlage "Maklervertrag Interessent" ein Vertragsangebot unterbreitet, das der Beklagte durch die Aktivierung der Annahmebestätigung und die Betätigung der Schaltfläche "Senden" auf der Webseite "Maklervertrag schließen" angenommen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von den Parteien mithilfe des "f. "-Systems geschlossene Maklervertrag sei wirksam, obwohl die Beklagte die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB für die Gestaltung der Annahmeerklärung nicht gewahrt habe.

a) Gemäß § 312j Abs. 2 BGB in der bei Abschluss des Maklervertrags geltenden Fassung bis zum 27. Mai 2022 (aF) muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Nach § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Maklervertrag vom 6. August 2021 zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB aF beziehungsweise einen auf elektronischem Wege geschlossenen Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU handelt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt nach § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne der Richtlinie der Ausdruck "Fernabsatzvertrag" jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE726702025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.