Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Mai 2025

I ZR 161/24

Erforderlichkeit eines Kündigungsbuttons bei Einmalzahlung und automatischem Vertragsende nach vereinbarter Laufzeit - Kündigungsschaltfläche

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
22. Mai 2025
Aktenzeichen
I ZR 161/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR161.24.0
Dokumentnummer
KORE713952025

Amtlicher Leitsatz

Kündigungsschaltfläche

Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.15 19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 22. August 2024 aufgehoben.

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet unter www.o .de automatisch endende kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite der Beklagten eine Erklärung ihrer außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben können.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2024 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe nicht gegen das Verbraucherschutzgesetz des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Sie sei nicht verpflichtet, dem Verbraucher eine außerordentliche Kündigung des online abschließbaren Vertrags über das Paket "OTTO UP Plus" mittels eines Kündigungsbuttons zu ermöglichen. Für den Verbraucher handele es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als die Beklagte, die dauerhaft zur Punktegutschrift und zum kostenlosen Warenversand verpflichtet sei, treffe den Verbraucher nur eine einmalige Pflicht zur Zahlung von 9,90 €. Er könne deshalb den Umfang seiner Leistungspflicht überblicken und sei daher nicht schutzbedürftig.

B. Die nach § 6 Abs. 2 UKlaG statthafte und auch sonst zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verteilung der Beklagten.

I. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 UKlaG.

II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG besteht nur, wenn das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 24] = WRP 2025, 62 - DFL-Supercup, mwN). Nach der Abmahnung der Beklagten durch den Kläger ist die in § 2 Abs. 2 UKlaG enthaltene Aufzählung von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.

b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UKlaG in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt. Hierzu zählt die Bestimmung des § 312i BGB zu Pflichten des Unternehmers betreffend den Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 20). Die Vorschrift des § 312k BGB ergänzt die Bestimmung des § 312i BGB, indem sie Verbrauchern eine erleichterte Möglichkeit zur Kündigung bestimmter mit Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Verträge verschafft. Mit Blick darauf stellte sie bis zum 12. Oktober 2023 ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG außerhalb der nicht abschließenden Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG aF dar (vgl. LG Berlin, MMR 2024, 65 [juris Rn. 11], BeckOK.BGB/Maume, 73. Edition [Stand 1. November 2024], § 312k Rn. 46; Stiegler, VuR 2021, 443, 451).

c) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Hierzu zählt auch die Bestimmung des § 312k BGB (KG, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, juris Rn. 31).

2. Die Beklagte hat der Verbraucherschutzvorschrift des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zuwidergehandelt.

a) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.

b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf ihrer Internetseite keinen Button vorgehalten, über den der Kunde einen Vertrag über das Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" außerordentlich kündigen konnte. Zur Bereitstellung einer solchen Kündigungsschaltfläche war sie entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet.

c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei einem von einem Verbraucher auf der Webseite der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" handele es sich um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

d) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Vertrag über das Paket "OTTO UP Plus" sei nicht im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Begründung eines die Beklagte zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtenden Dauerschuldverhältnisses gerichtet.

aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aufgrund eines Vertrags über das Paket "OTTO UP Plus" habe zwar für die Beklagte eine dauerhafte Leistungspflicht in Form der fortwährenden Punktegutschrift und des kostenlosen Versands bestellter Ware für die Dauer eines Jahres bestanden. Hierfür habe der Verbraucher auch ein Entgelt entrichten müssen. Dieses Entgelt habe jedoch nicht in fortlaufenden Zahlungen, sondern in einer einmaligen Zahlung von 9,90 € bei Abschluss des Vertrags bestanden. Die Vorschrift des § 312k BGB erfasse nur Fälle, in denen den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht treffe und es sich gerade für ihn um ein Dauerschuldverhältnis handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB liege bei einem Vertrag vor, der den Unternehmer zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichte und bei dem der Gesamtumfang jener Leistungen daher von der Vertragsdauer abhänge (BeckOK.IT-Recht/Föhlisch, 18. Edition [Stand 1. April 2025], § 312k BGB Rn. 4; vgl. auch Stiegler, VuR 2021, 443, 444; zu § 312h BGB vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. März 2025, § 312h Rn. 7; BeckOK.BGB/Martens, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 312h Rn. 5; für eine weite Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 7). Nach anderen Stimmen im Schrifttum kommt es darauf an, ob den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht in Form einer wiederkehrenden Entgeltzahlung trifft (BeckOK.BGB/Maume aaO § 312k Rn. 13; für eine enge Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses MünchKomm.BGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312k Rn. 3). Die zuerst genannte Auslegung des § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB trifft zu.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Ratgeber zu dieser Entscheidung

Beiträge, in denen BGH I ZR 161/24 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE713952025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.