Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. September 2020

I ZR 169/17

Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: Zuwiderhandlung eines Unternehmers gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern; Angabepflicht für eine geschäftliche Telefonnummer entsprechend den Gestaltungshinweisen für eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Fernabsatzvertrag - Verfügbare Telefonnummer

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. September 2020
Aktenzeichen
I ZR 169/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:240920UIZR169.17.0
Dokumentnummer
KORE302742020

Amtlicher Leitsatz

Verfügbare Telefonnummer

1. Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.22

2. Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.29 31

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage für unbegründet und die Widerklage für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich ihres in erster Instanz für erledigt erklärten Unterlassungsantrags habe keinen Erfolg, weil dieser Antrag bereits von Anfang an unbegründet gewesen sei. Der Beklagte sei zu der gegen die Klägerin ausgesprochenen Abmahnung berechtigt gewesen, habe bei ihr nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und mit ihr zutreffend geltend gemacht, dass die Klägerin mit der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt vom 12. Januar 2015 rechts- und wettbewerbswidrig gehandelt habe. Die negative Feststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung begehre, dass dem Beklagten von Anfang an kein Aufwendungsersatzanspruch zugestanden habe, sei damit ebenfalls unbegründet. Der der Klägerin wegen der Abmahnung vom 29. Dezember 2014 zustehende Kostenerstattungsanspruch sei durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinem Kostenerstattungsanspruch erloschen. Die Widerklage sei zulässig und angesichts der vom Beklagten zu Recht als wettbewerbswidrig beanstandeten Widerrufsbelehrung der Klägerin auch begründet.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von vornherein keinen Anspruch auf die Feststellung hatte, dass dem Beklagten der in seinem Abmahnschreiben vom 12. Januar 2015 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zugestanden hat (dazu unter B I), und dass die vom Beklagten in dem Schreiben erklärte Aufrechnung mit diesem Anspruch den von der Klägerin hinsichtlich der Abmahnung vom 29. Dezember 2014 mit ihrem Zahlungsantrag geltend gemachten Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Abmahnkosten zum Erlöschen gebracht hat (dazu unter B II). Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die Klägerin von vornherein auch keinen Anspruch auf die Feststellung hatte, der Beklagte könne von ihr nicht verlangen, es zu unterlassen, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Kaufangeboten aufzufordern, wenn in der Widerrufsbelehrung keine klare und verständliche Information über das Widerrufsrecht unter Angabe einer vorhandenen Telefonnummer erfolge (dazu unter B III), und dass dem Beklagten der entsprechende, mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (dazu unter B IV).

I. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision mit Recht angenommen, dass dem Beklagten der in seinem Abmahnschreiben vom 12. Januar 2015 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten in Höhe von 612,80 € zugestanden hat.

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 24 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, mwN). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 26 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unangegriffen davon ausgegangen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG waren und dass der Beklagte im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klage- und anspruchsbefugt und daher auch zu der von ihm seinerzeit ausgesprochenen Abmahnung befugt war.

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu berücksichtigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG verneint.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, sondern - wie schon ihr Wortlaut nahelegt - generell auf die Geltendmachung und insbesondere auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 [juris Rn. 16] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, zu § 13 Abs. 5 UWG 1909; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 11 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II).

b) Nach diesem Maßstab kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten bei der Abmahnung vom 12. Januar 2015 ausgegangen werden.

aa) Das Berufungsgericht hat zu dem von der Klägerin erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs darauf hingewiesen, der Umstand, dass es sich bei der Abmahnung um eine "Retourkutsche" handele, begründe nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 7.500 € sei keineswegs übersetzt, so dass auch nicht von einem im Vordergrund stehenden Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse des Beklagten ausgegangen werden könne. Das Fehlen einer Regelung bezüglich einer Vertragsstrafe in dem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung sei nachvollziehbar mit einem Büroversehen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt worden. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Beklagte in seiner eigenen Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer aufführe, begründe ebenfalls nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Unclean-hands-Einwand greife nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen durch, die sich - wie im Streitfall - gegen Allgemeininteressen berührende Wettbewerbsverstöße richteten.

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abmahnung des Beklagten vom 12. Januar 2015 sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin mit ihrer dort beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt hat, soweit sie in der Widerrufsbelehrung die bei ihr verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB nicht angegeben hat.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a Rn. 1.295, 1.314 und - speziell zu den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB - Rn. 1.316; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 480, jeweils mwN).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302742020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.