Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. Januar 2021
I ZR 17/18
Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über eine Verkaufsplattform: Inhaltsanforderungen an eine Abmahnung; Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes; Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung - Berechtigte Gegenabmahnung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. Januar 2021
- Aktenzeichen
- I ZR 17/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR17.18.0
- Dokumentnummer
- KORE301002021
Amtlicher Leitsatz
Berechtigte Gegenabmahnung
1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.26
2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 61 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die vom Kläger am 21. Januar 2015 ausgesprochene Abmahnung sei dem Beklagten mit der Übersendung an dessen Prozessbevollmächtigten wirksam zugegangen. Die vom Beklagten hinsichtlich dieser Abmahnung erhobene Rüge der mangelnden Vollmachtserteilung greife nicht durch, weil der Beklagte die Abmahnung nicht unverzüglich zurückgewiesen habe.
Die Abmahnung vom 21. Januar 2015 sei auch berechtigt gewesen. Der Kläger sei als Mitbewerber des Beklagten abmahnbefugt gewesen, da auch er jedenfalls im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 solche Produkte im Internet vertrieben habe und nicht festzustellen sei, dass er diesen Handel im Zeitpunkt des am 21. Januar 2015 gerügten Wettbewerbsverstoßes endgültig eingestellt habe. Soweit der Beklagte im zweiten Rechtszug sinngemäß behauptet habe, im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 habe nicht der Kläger, sondern dessen Bruder die betreffenden Tonerprodukte vertrieben, handele es sich um neues Vorbringen, ohne dass die Voraussetzungen für seine Zulassung in der Berufungsinstanz vorlägen. Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergäben sich weder aus dessen Abmahnschreiben vom 21. Januar 2015 noch aus den Umständen, die der Beklagte des Weiteren für einen solchen Missbrauch angeführt habe.
In der Sache habe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugestanden. Der Beklagte habe das von ihm für seine Widerrufsbelehrung verwendete gesetzliche Muster insofern unzutreffend ausgefüllt, als er die von ihm seinerzeit auch geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht wie in dem Muster vorgesehen eingetragen und seine Informationspflicht auch nicht auf andere Weise erfüllt habe. Die von ihm gewählte Form der Widerrufsbelehrung erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihm gegenüber nur schriftlich erklärt werden. Der vom Beklagten begangene Verstoß gegen die insoweit einschlägigen Marktverhaltensregelungen sei auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Die Kosten der vom Kläger ausgesprochenen anwaltlichen Abmahnung seien korrekt berechnet. Der dabei zugrunde gelegte Gegenstandswert sei mit 10.000 € jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch sei unabhängig davon fällig, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits eine Kostenrechnung ausgestellt hätten.
Soweit die Parteien den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, entspreche es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Klägers ohne das erledigende Ereignis ebenfalls unterlegen wäre.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 745,40 € zusteht.
1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 13 Abs. 3 UWG) kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG aF (seit 2. Dezember 2020: § 13 Abs. 1 UWG) vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG), wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 24 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, mwN). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. dazu im Einzelnen unten Rn. 32 bis 34).
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abmahnung, die der Kläger mit Schreiben seiner für ihn in den Vorinstanzen tätig gewesenen Rechtsanwältin vom 21. Januar 2015 ausgesprochen hat, mit deren Zugang bei den Rechtsanwälten, die den Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2015 im Auftrag des Beklagten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in den Angeboten des Klägers bei eBay von Dezember 2014 und vom 11. Januar 2015 abgemahnt hatten, analog § 130 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 und 3 BGB wirksam geworden ist.
a) Einer direkten Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger wirksam wird, steht im Streitfall entgegen, dass die Abmahnung des Klägers vom 21. Januar 2015 kein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags enthalten und damit als geschäftsähnliche Handlung keine Willenserklärung dargestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einer Abmahnung allerdings bereits ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags liegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der Abmahnung in dieser Hinsicht ein Rechtsbindungswille zum Ausdruck gebracht wird und das Angebot sich auch als hinreichend bestimmt darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 15 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Abmahnschreiben vom 21. Januar 2015 unter Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Beklagten ausdrücklich von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung abgesehen. Soweit dieses Schreiben auch ein Vergleichsangebot enthielt, handelte es sich - anders als im der Senatsentscheidung "Vollmachtnachweis" zugrundeliegenden Fall - um eine selbständige und daher auch gesondert zu beurteilende Erklärung.
b) Die danach lediglich als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizierende Abmahnung des Klägers in dem Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2015 ist in entsprechender Anwendung der § 130 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 und 3 BGB mit dem Zugang dieses Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirksam geworden.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Übersendung der Abmahnung vom 21. Januar 2015 an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten habe für den wirksamen Zugang der Abmahnung genügt, damit begründet, dass die vom Beklagten erteilte Vollmacht vom 13. Januar 2015 nach ihrer Ziffer 5 insbesondere die Vertretung "bei außergerichtlichen Verfahren aller Art" umfasst habe. Dazu habe jedenfalls auch die Inempfangnahme der Abmahnung vom 21. Januar 2015 gehört, die in engem Zusammenhang mit der vom Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 13. Januar 2015 erfolgt sei. Zudem habe die Vollmacht vom 13. Januar 2015 auch die Befugnis umfasst, Zustellungen entgegenzunehmen.
bb) Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende und damit im dritten Rechtszug nur in eingeschränktem Umfang überprüfbare Auslegung der Reichweite der Vollmacht, die der Beklagte dem Kläger mit dem Abmahnschreiben vom 13. Januar 2015 hat zuleiten lassen, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Der Umfang einer Vollmacht ist, soweit in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist maßgebend, in welchem Sinne der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei einer - wie im Streitfall - in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht (§ 172 BGB) kommt es daher auf die Verständnismöglichkeit des Geschäftsgegners an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 21; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 167 Rn. 5). Dabei können Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden, sofern diese Umstände demjenigen bekannt sind, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 1991, 3141 [juris Rn. 18]; NJW 2017, 2683 Rn. 16).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301002021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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