Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. Januar 2014
I ZR 19/13
Unlauterer Wettbewerb: Vermittlung von Versicherungen durch Versicherungsvermittler ohne Gewerbeerlaubnis - Gebundener Versicherungsvermittler
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 30. Januar 2014
- Aktenzeichen
- I ZR 19/13
- Dokumentnummer
- KORE311042014
Amtlicher Leitsatz
Gebundener Versicherungsvermittler
Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt gefasst. Die Wendung "mittelbar oder unmittelbar zu fördern" mache deutlich, dass das Unterlassungsbegehren jegliche Mithilfe der Vertrauensleute beim Zustandekommen der beanstandeten Versicherungsverträge erfassen solle. Begriffe oder ausführlichere Wendungen gleicher inhaltlicher Reichweite mit genauerer abschließender Beschreibung der erfassten Verhaltensformen seien nicht ersichtlich. Der Begriff "It. Versicherungsgruppe" sei bestimmt, weil die dieser angehörenden Unternehmen aus der Verbraucherinformation des Beklagten ersichtlich seien.
Die Klageanträge seien aber unbegründet, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bedürfe, im Streitfall vorlägen. Es sei weder nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch nach dem Zweck dieser Bestimmungen unzulässig, wenn die Vertrauensleute des Beklagten Krankenversicherungen der H. Krankenversicherung AG oder eines anderen Krankenversicherers anböten oder vermittelten, ohne dass diese Unternehmen neben dem Beklagten eine zusätzliche uneingeschränkte Haftung für die Versicherungsvermittler übernommen hätten. Auch die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts stünden der Tätigkeit der Versicherungsvermittler des Beklagten für die Kooperationspartner nicht entgegen. Die Einschaltung der I. GmbH sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Das Berufungsgericht hat die Klageanträge mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig angesehen. Die Verwendung der Formulierung "mittelbar oder unmittelbar zu fördern" in den Klageanträgen zu 1b und 2a begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil der Beklagte und gegebenenfalls auch das Vollstreckungsgericht durch Auslegung ermitteln kann, welche Verhaltensweisen hiervon erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 - TRIANGLE, zum Begriff des Gestattens [insoweit nicht in BGHZ 121, 242]; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 27 = WRP 2012, 453 - Glücksspielverband, zur Formulierung "zu ermöglichen und/oder … ermöglichen zu lassen"). Die Klägerin hat zudem durch den Zusatz "insbesondere mündliche oder schriftliche Angebote oder Anfragen an die I. GmbH weiterzuleiten" verdeutlicht, worin sie das Charakteristische der von ihr gesehenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten sieht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 26 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.46 mwN).
Das vorstehend Ausgeführte gilt auch insoweit, als die Revisionserwiderung die im Klageantrag zu 1 verwandte Formulierung "oder diese in sonstiger Weise zu veranlassen" ebenfalls als unbestimmt rügt. Die Wendung besagt, dass dem Beklagten (auch) verboten werden soll, seine gebundenen Versicherungsvermittler in anderer Weise als durch Anweisungen dazu zu bewegen, in der nachfolgend unter a und b des Klageantrags zu 1 beschriebenen Weise tätig zu werden.
b) Mit dem Klageantrag zu 2 verfolgt die Klägerin Beseitigungsansprüche. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klageanträge ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise - das Vorliegen eines Rechtsverstoßes unterstellt - einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, der fortbesteht, solange die Störungsquelle nicht beseitigt ist. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil der Beseitigungstitel nicht wie der Unterlassungstitel nach § 890 ZPO, sondern nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO vollstreckt wird (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.72).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Abwehransprüche nicht zu, weil die für den Beklagten in seiner Vertriebsorganisation tätigen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO von der in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten Erlaubnispflicht befreit sind.
a) Nach der zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung mit Wirkung vom 22. Mai 2007 in die Gewerbeordnung eingefügten Bestimmung des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, grundsätzlich einer Erlaubnis der zuständigen Industrie und Handelskammer. Diese Regelung bezweckt - ebenso wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2002/92/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C555/11, juris Rn. 25 bis 27 - EEAE u.a./Ypourgos Anaptyxis u.a.) - die Schaffung eines hohen beruflichen Niveaus der Versicherungsvermittlung und die Harmonisierung des unionsweiten Vermittlermarkts durch die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935 S. 1 f. und 13; VG Bremen, Urteil vom 2. November 2011 - 5 K 3670/07, juris Rn. 26; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 34d Rn. 3 mwN). Die Bestimmung des § 34d GewO ist daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung darstellt (BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 und 11 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, jeweils mwN).
b) Nach § 34d Abs. 4 GewO bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, soweit die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen ausübt und das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernehmen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber von der für vertraglich gebundene Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/92/EG in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht mit Sachkundeprüfung Gebrauch gemacht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 16/1935 S. 19 und 20; Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 17; Schönleiter in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 55. Lief. August 2009, § 34d Rn. 108; Schulze-Werner in Friauf, Gewerbeordnung, 254. Lief. September 2011, § 34d Rn. 83). Die Eintragung der erforderlichen Angaben in das gemäß § 11a GewO von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer geführte Vermittlerregister erfolgt in diesem Fall nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VAG auf Veranlassung des Vermittlers durch das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Vermittler ausschließlich tätig wird. Das oder die Versicherungsunternehmen haben nach § 80 Abs. 2 und 3 Satz 2 VAG sicherzustellen, dass der Vermittler über eine angemessene Qualifikation verfügt und die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO vorliegen. Die Industrie- und Handelskammer nimmt, da sie in solchen Fällen keine Erlaubnis erteilt, insoweit auch keine Prüfung vor (Schönleiter in Landmann/Rohmer aaO § 34d Rn. 109; Schulze-Werner in Friauf aaO 262. Lief. August 2012, § 34d Rn. 84).
c) Die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO liegen im Streitfall auch vor.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311042014Gilt das für Ihren Fall?
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