Bundesgerichtshof · Urteil vom 1. Dezember 2022
I ZR 28/22
Widerruf eines Maklervertrages: wesentliche Widerrufsinformationen unter Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 1. Dezember 2022
- Aktenzeichen
- I ZR 28/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:011222UIZR28.22.0
- Dokumentnummer
- KORE303912023
Amtlicher Leitsatz
1. Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt. 31
2. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt. 28
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 31. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es sei unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen sei, die Beklagte eine Maklerleistung erbracht habe und die Kläger die vereinbarte Courtage in Höhe von 17.778,60 € gezahlt hätten. Fraglich sei allein, ob die Widerrufsfrist bei Widerruf der Kläger per E-Mail am 13. Februar 2020 bereits abgelaufen und der Widerruf deshalb unwirksam gewesen sei. Dies sei im Streitfall anzunehmen.
Es komme im Streitfall darauf an, ob der Lauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits im April 2019 begonnen habe, weil die Beklagte die Kläger über das Widerrufsrecht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB informiert habe. Dies sei hier anzunehmen.
Allerdings genüge die von der Beklagten in den per E-Mail übersandten Verbraucherinformationen gegebene Belehrung inhaltlich nicht den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Informationsanforderungen. Die Beklagte habe dort nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Aus der Angabe, die Widerrufsfrist betrage 14 Tage "ab dem Tag des Vertragsschlusses", könne ein verständiger Kunde den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig ermitteln. Es sei unklar, wann der Maklervertrag zwischen den Parteien zustande komme. Ein Vertragsschluss komme zum einen durch die Aktivierung des mit E-Mail am 18. April 2019 übersandten Links zum im Internet bereitgestellten Exposé in Betracht. Zum anderen habe die Beklagte aber am 23. April 2019 die Unterschrift unter den Maklervertrag verlangt, die die Kläger auch geleistet hätten. Es sei offen, wann diese Erklärung der Beklagten zugegangen sei. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers sei damit auch ein Vertragsschluss erst am 23. April 2019 oder bei Zugang der von den Klägern unterschriebenen Erklärung bei der Beklagten in Betracht gekommen. Die verschiedenen für den Verbraucher denkbaren Ereignisse führten zu unterschiedlichen Fristläufen. Die Information zur Widerrufsfrist sei mithin nach der von der Beklagten gegebenen Information unklar.
Der Wirksamkeit des Widerrufs der Kläger stehe jedoch entgegen, dass die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entspreche und sie sich deshalb mit Erfolg auf die gesetzliche Fiktion der Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen könne. Zwar entspreche die von der Beklagten gegebene Widerrufsinformation nicht vollständig der Anlage 1 zu dieser Bestimmung. So heiße es am Ende des zweiten Satzes "Vertragsschlusses" statt "Vertragsabschlusses"; außerdem sei die Angabe von zwei möglichen Adressen, wie sie sich in der Widerrufsbelehrung der Beklagten finde, für den Empfang des Widerrufs in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht vorgesehen. Diese Abweichungen verfälschten aber den Text der Widerrufsinformation nicht. Dieser werde vielmehr inhaltlich richtig wiedergegeben und sei von der Beklagten daher zutreffend ausgefüllt worden, so dass zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision ist zulässig, soweit sie den Antrag auf Rückzahlung der Maklerprovision dem Grunde nach betrifft.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, soweit es um den Anspruch der Kläger hinsichtlich der begehrten Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von 17.778,60 € dem Grunde nach geht. Mit dieser Formulierung hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt.
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist grundsätzlich zulässig, da das Berufungsgericht dem Revisionsgericht die Entscheidung über die Anspruchshöhe auch durch den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO vorenthalten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 [juris Rn. 18 f.]; Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, BGHZ 185, 178 [juris Rn. 12]). Hieraus folgt zugleich, dass eine auf den Anspruchsgrund bezogene Revisionszulassung jedenfalls alle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen erfasst, die für den Erlass eines Grundurteils entscheidungserheblich sind. Eine weitergehende Einschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrunds ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 [juris Rn. 14] mwN).
II. Die Revision ist auch begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der an die Beklagte gezahlten Maklerkaution gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Kläger sei unwirksam, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen könne und der Widerruf daher verfristet gewesen sei.
1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Parteien einen Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen haben und die Beklagte eine Maklerleistung erbracht hat, die einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Courtagezahlung begründet hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass den Klägern gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand.
a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören Briefe, Telefonanrufe und E-Mails (§ 312c Abs. 2 BGB).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vertragsschluss im Streitfall unter alleiniger Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sei. Da das Berufungsgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren außerdem davon auszugehen, dass der Maklervertrag von der Beklagten als Unternehmerin und von den Klägern als Verbraucher abgeschlossen worden und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems erfolgt ist. Auch die Revisionserwiderung macht nichts Abweichendes geltend.
3. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass der von den Klägern mit E-Mail vom 13. Februar 2020 gegenüber der Beklagten und gegenüber der Sparkasse E. erklärte Widerruf des Maklervertrags nicht fristgerecht erfolgt sei, weil das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durch den Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen erloschen gewesen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303912023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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