Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Februar 2025

I ZR 39/24

Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Haftenden; Übergang eines Direktanspruchs gegen Versicherer des Haftenden auf Versicherer

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. Februar 2025
Aktenzeichen
I ZR 39/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR39.24.0
Dokumentnummer
KORE706662025

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwendbar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht.17

2. Ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer deutsches Recht maßgeblich, geht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht nur der frachtvertragliche Anspruch des Geschädigten, sondern auch dessen etwaiger Direktanspruch gegen den Versicherer des Haftenden auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat.28

3. Da die Haftpflichtversicherung gemäß § 7a Abs. 1 GüKG , mit der die gesetzliche Haftung während der Beförderung wegen Güter- und Verspätungsschäden bei Be- und Entladeort im Inland versichert wird, eine Pflichtversicherung ist, untersteht der Versicherungsvertrag nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 46d Abs. 2 EGBGB insoweit dem deutschen Recht, auch wenn sowohl der Haftende als auch seine Versicherung ihren Sitz nicht im Inland haben. 29

4. Ist auf das Verhältnis zwischen dem Haftenden und seinem Versicherer deutsches Recht anzuwenden, kann der Geschädigte gegen den Versicherer des Haftenden keinen Direktanspruch geltend machen , wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht vorliegen. Dass das am Sitz des Haftenden und seinem Versicherer geltende Recht einen solchen Direktanspruch vorsieht, ist unerheblich. 32 34

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 gerichtet sei, sei sie überwiegend begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei jedoch unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 73.437,94 € (rechnerisch richtig: 73.442,94 €) zu. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrag, auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin und auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei jeweils deutsches Recht anzuwenden. Der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden an dem Beförderungsgut, das im Obhutszeitraum unbrauchbar geworden sei. Schadensentstehung und Schaden stünden zwischen den Parteien aufgrund der Interventionswirkung des rechtskräftigen Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der Versenderin und dem Spediteur R. fest . Die Schadensersatzforderung sei allerdings wegen einer ebenfalls dem deutschem Recht unterliegenden Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 mit Forderungen auf Transportlohn aus nicht streitgegenständlichen Frachtverträgen in Höhe von 10.055 € erfüllt. Insoweit sei die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die Klägerin könne sich nicht auf die einen Direktanspruch gegen den Versicherer begründende Vorschrift des Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs berufen. Das auf den Anspruch der deutschen Geschädigten gegen die polnische Beklagte zu 2 anwendbare Recht bestimme sich nicht nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Diese Vorschrift setze ein außervertragliches Schuldverhältnis voraus. Ein angeblicher im Gesetz geregelter Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer seines Vertragspartners knüpfe jedoch an den Transportvertrag an, da der Versicherer die vertragliche Schuld des Versicherungsnehmers erfüllen solle. Es sei daher von einem vertraglichen und nicht von einem außervertraglichen Charakter eines angeblichen Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 auszugehen. Auf diesen Anspruch sei nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geltende Recht abzustellen und damit auf das deutsche Recht. Das deutsche Recht werde nicht durch das polnische Recht wieder verdrängt. Da der Beklagte zu 1 gemäß § 7a GüKG zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei, unterliege der Versicherungsvertrag zwischen den beiden Beklagten im Hinblick auf den geltend gemachten direkten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gemäß Art. 46d Abs. 2 EGBGB, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO deutschem Recht. Ausgehend vom deutschen Recht bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist trotz der Säumnis der Beklagten zu 2 nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, weil sich die Revision als unbegründet erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). Die Klage gegen die in Polen geschäftsansässige Beklagte zu 2 ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II).

I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 52/21, BGHZ 233, 153 [juris Rn. 12] mwN), wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 2 gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Direktanspruch zu, mit dem sie die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 geltend machen könne. Die Klägerin kann einen solchen Direktanspruch nicht gemäß Art. 18 Rom-II-VO aus Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs herleiten (dazu II 1). Ein derartiger Direktanspruch ergibt sich auch nicht aus dem nach der Rom-I-Verordnung für den von den beiden Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag maßgeblichen deutschen Recht (dazu II 2).

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Art. 18 Rom-II-VO der Klägerin nicht das Recht gewährt, gegen die Beklagte zu 2 einen Direktanspruch nach Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs geltend zu machen.

a) Nach Art. 18 Rom-II-VO kann der Geschädigte seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

Art. 18 Rom-II-VO ist keine Kollisionsnorm für das materielle Recht, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers anzuwenden ist. Art. 18 Rom-II-VO beschränkt sich darauf, eine Direktklage zuzulassen, falls sie nach einer der aufgeführten Rechtsordnungen erhoben werden kann (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-240/14, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 40 und 41] - Prüller-Frey unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Mai 2015 - C-240/14, juris Rn. 75). Um zu bestimmen, ob ein Kläger unmittelbar gegen den Versicherer des Haftenden klagen kann, ist zu prüfen, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht oder nach dem auf den zwischen dem Versicherer und dem Haftenden geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht eine Direktklage gegeben ist (vgl. EuGH, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 43] - Prüller-Frey; BayObLG, VersR 2025, 188 [juris Rn. 13]; zu Art. 40 Abs. 4 EGBGB, der - bezogen auf unerlaubte Handlungen - Art. 18 Rom-II-VO entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, BGHZ 209, 157 [juris Rn. 15]).

b) Art. 18 Rom-II-VO ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten zu 1 auf einem Frachtvertrag und damit auf einem vertraglichen und nicht auf einem außervertraglichen Schuldverhältnis beruht.

aa) Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 käme nach Art. 18 Rom-II-VO nur in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 außervertraglicher Natur wäre.

(1) Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich des Art. 18 Rom-II-VO auch bei Bestehen eines Frachtvertrags zwischen Geschädigtem und Haftenden eröffnet sei. Begründet wird dies damit, dass der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers kein vertraglicher sei, sondern eine außervertragliche Natur besitze (Hartenstein, TranspR 2013, 20, 26; Gördes, RdTW 2025, 13 Rn. 14). Außerdem wird die Ansicht vertreten, sofern die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach dem Deliktsstatut mangels außervertraglichen Haftungsverhältnisses nicht vorlägen, verbleibe die Anknüpfung nach dem Versicherungsstatut (Gördes, RdTW 2025, 13 Rn. 28).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE706662025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.