Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. September 2012

I ZR 75/11

Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer: Schriftformerfordernis für die Erklärung der Haftbarhaltung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. September 2012
Aktenzeichen
I ZR 75/11
Dokumentnummer
KORE305582013

Amtlicher Leitsatz

Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 11 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen und die Klage deshalb abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Ablieferung des Kühlcontainers in Bremerhaven sei unstreitig am 29. Oktober 2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB sei daher am 29. Oktober 2003 abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Klage erst am 23. Juni 2008, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht. Das Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7. November 2002 habe keine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bewirken können, weil es mangels Unterzeichnung durch die Versicherungsnehmerin nicht die von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderte Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB eingehalten habe.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7. November 2002 nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die für eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes und die Haftbarhaltung des Frachtführers maßgeblichen Vorschriften enthielten hinsichtlich der einzuhaltenden Form seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 unterschiedliche Anforderungen. Während § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB für die Haftbarhaltung ohne weitere Erläuterungen zur Form eine „schriftliche Erklärung“ verlange, habe § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB für die Schadensanzeige von vornherein vorgesehen, dass die im Grundsatz „schriftlich“ zu erstattende Anzeige auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung übermittelt werden könne. Zudem habe § 438 Abs. 4 Satz 2 HGB in der ursprünglichen Fassung ausdrücklich bestimmt, dass die Schadensanzeige nicht unterschrieben sein müsse, wenn aus ihr der Aussteller in anderer Weise erkennbar sei. Aus dem Umstand, dass nur die Schadensanzeige keiner Unterschrift bedürfe, ergebe sich, dass eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erfordere und daher vom Absender unterschrieben sein müsse. Dieser Form genüge das unstreitig nicht mit einer Unterschrift der Versicherungsnehmerin versehene Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7. November 2002 nicht.

2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB im Gegensatz zur Schadensanzeige nach § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB die Unterschrift desjenigen tragen muss, der Ersatzansprüche geltend macht.

a) Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genüge auch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) dem Schriftlichkeitserfordernis des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB. Sie macht insoweit geltend, nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) entspreche die Regelung in § 439 Abs. 3 HGB sachlich dem „geltenden Recht in Art. 32 Abs. 2 CMR, § 40 Abs. 3 KVO, § 94 Abs. 3 EVO, Art. 58 § 3 Satz 1 CIM“ (BT-Drucks. 13/8445, S. 79). Für Art. 32 Abs. 2 CMR sei allgemein anerkannt, dass der Begriff „schriftliche Reklamation“ nicht Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB bedeute. Es genüge vielmehr jede lesbare Erklärung. Es spreche nichts für die Annahme, dass der (nationale) Gesetzgeber das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB in einem anderen Sinne habe verstehen wollen.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Richtig ist allerdings, dass sich der Wortlaut des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB weitgehend an Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR orientiert. Ebenso trifft es zu, dass für eine schriftliche Reklamation gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR nach ganz überwiegender Auffassung nicht die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist, sondern jede Form der Lesbarkeit und damit auch ein Telefaxschreiben, eine E-Mail oder ein Telegramm genügt (vgl. OLG Koblenz, TranspR 1991, 93; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 11; Helm, Frachtrecht II, CMR, 2. Aufl., Art. 32 Rn. 110; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 35; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 27; Herber/Piper, CMR, Art. 32 Rn. 32). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, für eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB jede Art von Textform ausreichen zu lassen. Die CMR unterscheidet nicht zwischen Textform und Schriftlichkeit. Sie verweist auch nicht auf das jeweils anwendbare nationale Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens sind vielmehr autonom auszulegen, weil nur auf diese Weise der Zweck der Rechtsvereinheitlichung erreicht werden kann (Koller aaO Art. 32 CMR Rn. 11; Helm aaO Art. 32 Rn. 110). Aus dem Verständnis des Begriffs „schriftliche Reklamation“ in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR lässt sich daher nicht ohne weiteres etwas für die Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB, ableiten.

b) Zudem spricht die Gesetzesentwicklung nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 - anders als die Revision meint - gegen die Annahme, dass für eine Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ebenso wie bei Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR jede lesbare Mitteilung ausreicht. Die mit dem Transportrechtsreformgesetz in das Handelsgesetzbuch eingefügte Vorschrift des § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB sah für die Schadensanzeige ursprünglich vor, dass diese grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hatte. Die Übermittlung der Anzeige konnte mit Hilfe kommunikativer Einrichtungen erfolgen. Eine Unterschrift sollte entbehrlich sein, wenn der Aussteller in anderer Weise aus der Anzeige erkennbar war. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S. 1542) ist § 438 Abs. 4 Satz 1 HGB dahingehend geändert worden, dass eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes in Textform (§ 126b BGB) zu erstatten ist, die keine eigenhändige Namensunterschrift des Erklärenden erfordert. Demgegenüber hat die Bestimmung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 keine Änderung erfahren. Sie verlangt für die Erklärung der Haftbarhaltung nach wie vor ausdrücklich und ohne Ausnahme Schriftlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass für die Erklärung gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist (ebenso OLG München, TranspR 2008, 321, 323; OLG Frankfurt, TranspR 2010, 36, 37; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, § 439 Rn. 22; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 21; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB Rn. 29; aA Koller aaO § 439 HGB Rn. 33, der darauf hinweist, dass der Frachtführer keiner gesteigerten Sicherheit bei der Identifikation des Anspruchstellers bedürfe, weil er lediglich darüber informiert werden solle, dass gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden; ebenso Steinborn, TranspR 2011, 16, 18).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305582013

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