Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Juli 2022

I ZR 97/21

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs eines kommunales Internetportals - dortmund.de

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Juli 2022
Aktenzeichen
I ZR 97/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:140722UIZR97.21.0
Dokumentnummer
KORE304292022

Amtlicher Leitsatz

dortmund.de

1. Die Bezugnahme im Klageantrag auf ein zu den Akten gereichtes digitales Speichermedium, auf dem ein Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert ist, kann zur Konkretisierung eines Unterlassungsantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichen. 13

2. Die Marktverhaltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann. 37

3. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung der Publikation regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II). 54

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 64 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

Der Hauptantrag genüge noch den Bestimmtheitsanforderungen, sei aber nicht begründet. Die Klägerin sei als Mitbewerberin aktivlegitimiert und das Betreiben des "Stadtportals" stelle eine geschäftliche Handlung dar. Eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung komme im Streitfall grundsätzlich in Betracht. Die einzelnen, im Hilfsantrag aufgeführten Beiträge des streitgegenständlichen Angebots der Beklagten verließen auch jeweils eindeutig den Bereich der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit. Auf der Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Klägerin sei jedoch nicht feststellbar, dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie der Pressefreiheit zu gefährden, und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweise. Unabhängig davon fehle die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, weil eine nochmalige Bereitstellung des - allein von der Antragstellung umfassten - Telemedienangebots vom 15. Mai 2017 durch die Beklagte nicht ernsthaft zu besorgen sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch weder nach dem Hauptantrag (dazu B II) noch nach dem Hilfsantrag (dazu B III) zu.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zutreffend als hinreichend bestimmt angesehen.

a) Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 19] - Influencer I, mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20, K&R 2021, 333 [juris Rn. 12]).

b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf den von der Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereichten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform unstreitig vollständig dokumentiert, zur Konkretisierung der Unterlassungsanträge der Klägerin ausreicht.

Der Verlust des USB-Sticks während oder nach Abschluss des Berufungsverfahrens führt im Streitfall nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Klageanträge. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren einen neuen USB-Stick eingereicht, dessen Inhalt der Anlage K 1 entsprechen soll. Die Beklagte hat einen USB-Stick mit dem Inhalt des ihr ursprünglich mit der Klage zugestellten Datenträgers vorgelegt. Der Senat konnte sich durch einen Abgleich dieser beiden Speichermedien davon überzeugen, dass der Inhalt des von der Klägerin neu eingereichten USB-Sticks dem Inhalt des ursprünglichen USB-Sticks gemäß Anlage K 1 entspricht und wie dieser den angegriffenen Internetauftritt der Beklagten wiedergibt.

2. Die Klageanträge sind auch nicht deswegen unzulässig, weil sie als konkrete Verletzungsform auf einen als Anlage eingereichten USB-Stick Bezug nehmen, der mit einem zukünftigen Urteil nicht zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden kann.

a) Ein Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. In Sonderfällen kann deshalb in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen verwiesen werden, die zu den Akten gegeben worden sind. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlagen mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden werden. Bei der späteren Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 13] = WRP 2021, 1295 - Goldhase III, mwN).

b) Das Berufungsgericht hat den Streitfall zutreffend als einen unter diese Rechtsprechung fallenden Ausnahmefall eingestuft. Dabei hat es berücksichtigt, dass der USB-Stick beschädigt werden und als Speichermedium nur für einen begrenzten Zeitraum eine verlässliche Sicherung der Daten leisten kann. Es hat jedoch ebenfalls festgestellt, dass das streitgegenständliche Telemedienangebot in seiner Gesamtwirkung nicht durch die Fertigung von Ausdrucken dargestellt werden kann. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass keine andere Möglichkeit besteht, die beanstandete Handlung hinreichend konkret darzustellen, als durch die Nutzung von digitalen Speichermedien. Schon mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes ist die Bezugnahme auf den USB-Stick mit der darauf gespeicherten konkreten Verletzungsform deshalb zulässig, zumal es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine - anders nicht darstellbare - Gesamtbetrachtung des beanstandeten Online-Angebots ankommt. Dem steht nach den dargestellten Maßstäben nicht entgegen, dass der USB-Stick nicht mit einem Urteil zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden kann. Die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels obliegt dem Prozessgericht (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auf die zu den Akten gereichten Anlagen zurückgreifen kann. Der Gefahr eines Verlusts der Anlagen oder ihrer Rückgabe an die Parteien kann entgegengewirkt werden; sie besteht grundsätzlich auch für das Urteil und die Akte (BGH, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 14] - Goldhase III).

II. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse nicht zu.

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Gebot der Staatsferne der Presse, auf das sich die Klägerin beruft, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304292022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.