Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Mai 2010

II ZB 14/09

Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft bei Verbindung von Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
10. Mai 2010
Aktenzeichen
II ZB 14/09
Dokumentnummer
KORE308032010

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG 9 15.

2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 RVG-VV) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt 18.

3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich 26.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 486,00 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Klägerin zu 2 der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten vier Anfechtungskläger Klage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 21. August 2008 eingereicht, und zwar die Kläger zu 1-3 gegen die die Tagesordnungspunkte 7 und 8 betreffenden Beschlüsse der Hauptversammlung und die Klägerin zu 4 gegen die Beschlüsse TOP 5-9. Für jede dieser Klagen, die in der Zeit vom 23. September bis 29. September 2008 bei Gericht eingegangen sind, hat das Landgericht ein gesondertes Verfahren mit eigenem Aktenzeichen eingetragen und von dem jeweiligen Kläger einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, wobei bei den Klägern zu 1-3 ein Streitwert von jeweils 100.000,00 € und bei der Klägerin zu 4 ein Streitwert von 250.000,00 € zugrunde gelegt wurde.

Bereits mit jeweils vom 30. September 2008 stammenden Schriftsätzen meldete sich ein Rechtsanwalt unter Anzeige der anwaltlichen Vertretung der Beklagten und suchte in der Sache des Klägers zu 1 sowie der Klägerin zu 4 um Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle nach. Diese wurde ihm gewährt und er nahm auf der Geschäftsstelle in die Gerichtsakten aller vier Klagen Einsicht.

Am 24. Oktober 2008, nach Einzahlung der jeweiligen Gerichtskostenvorschüsse, hat das Landgericht die vier Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) verbunden und das Verfahren 3-5 O 236/08 (die zuerst eingegangene Klage) zum führenden Verfahren erklärt. Zeitgleich wurde die Zustellung der Klagen verfügt.

Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Landgericht die Klagen abgewiesen, den Gesamtstreitwert für das verbundene Verfahren auf 250.000,00 € festgesetzt und u.a. der beschwerdeführenden Klägerin zu 2 18 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 die außergerichtlichen Kosten zur Kostenfestsetzung angemeldet und zwar dergestalt, dass sie aus den ursprünglichen vier Klageverfahren nach deren jeweiligem Gegenstandswert eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie jeweils die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem nach Verbindung festgesetzten Gegenstandswert von 250.000,00 € abgerechnet hat. Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Verfahrensgebühren jeweils um eine anrechenbare Geschäftsgebühr gekürzt und die anteilig auf die Klägerin zu 2 entfallenden Kosten auf 1.172,92 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da mehrere Anfechtungskläger prozessrechtlich notwendige Streitgenossen seien, sei für eine Streitwertfestsetzung von Einzelverfahren bis zur vollständigen Verbindung kein Raum. Vielmehr sei für die Beklagte nur eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert der verbundenen Verfahren entstanden. Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin zu 2 sei durch die Kostenfestsetzung nicht beschwert, da ihre tatsächliche Kostenlast bei zutreffender Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten über dem festgesetzten Betrag liege. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob die Rechtsverteidigung gegenüber Anfechtungsklagen mehrerer Kläger mehrere Verfahrensgebühren auslöst, und ob diese von den Klägern im Unterliegensfall zu erstatten sind, immer wieder auftrete und nicht in gesicherter Weise obergerichtlich geklärt sei. II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2009 beanspruchen kann, betragen bei richtiger Berechnung 1.338,05 €, so dass die Klägerin zu 2 (künftig: Klägerin) durch die angefochtene Festsetzung in Höhe von nur 1.172,92 € nebst Zinsen nicht beschwert ist. Die Beklagte war berechtigt, vier 0,8 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3101 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert der ursprünglichen vier Klagen zuzüglich vier Auslagenpauschalen gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem verbundenen Verfahren nach dem Gegenstandswert von 250.000,00 € (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) zur Erstattung anzumelden (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 RVG).

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der in § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) statuierten Pflicht des Gerichts, mehrere Anfechtungsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, nicht, dass damit gebührenrechtlich nur ein Verfahren mit der Folge des Entstehens nur einer Verfahrensgebühr vorliegt.

aa) Gegenteiliges ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 246 AktG, wonach "mehrere Anfechtungsprozesse" zu verbinden sind. Wenn die ursprünglich getrennt eingereichten Klagen keine eigenständigen Prozessrechtsverhältnisse wären, bedürfte es überhaupt keiner Verbindung (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart AG 2002, 296 f. sowie - im Zusammenhang mit den in diesen Fällen anfallenden Gerichtsgebühren - OLG Koblenz AG 2005, 661 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 542 Tz. 4 m.w.Nachw.). Zwar war der Streitgegenstand der vier zunächst anhängig gemachten Klagen - teilweise - identisch, jedoch betraf jedes Verfahren unterschiedliche Prozessparteien. Die Identität des Streitgegenstandes allein ist für die Beantwortung der Frage nach einem "Prozessrechtsverhältnis" nicht ausreichend, dieses wird gerade auch durch die Parteien des Rechtsstreits bestimmt.

Zudem klagt jeder Aktionär, der gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebt, aus eigenem, aus seiner Mitgliedschaft abgeleitetem (Individual-)Recht (Hüffer, AktG 8. Aufl. § 243 Rdn. 3) und macht nicht etwa die Klage eines Mitaktionärs "nochmals" rechtshängig.

Hinzu kommt, was die Rechtsbeschwerde bei ihrer Argumentation ausblendet, dass es auch in den Fällen, in denen das Verbindungsgebot des § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. (= Satz 6 n.F.) besteht, nicht ausgeschlossen ist, dass das mit den einzelnen anhängigen Klagen befasste Gericht von der Verfahrensverbindung aller Klagen absieht. So können etwa einzelne Anfechtungsklagen, die unzweifelhaft verfristet sind, ohne Hinzuverbindung zu den übrigen, fristgerecht erhobenen und nach Gebühreneinzahlung zuzustellenden Klagen abgewiesen werden. Ebenso wenig werden Klagen verbunden, wenn für sie kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird.

bb) Auch gebührenrechtlich lagen bis zur Verbindung vier verschiedene Angelegenheiten vor. Dies folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach gilt jeder prozessrechtliche Rechtszug als eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. Deshalb liegen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (siehe z.B. § 16 Nr. 10 RVG) abgesehen - auch gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vor, wenn mehrere prozessuale Verfahren mit demselben Streitgegenstand nebeneinander geführt werden, solange sie nicht miteinander verbunden sind (OLG Stuttgart aaO; KG ZIP 2009, 1087 Tz. 5; Hansens, RVGreport 2008, 138; N. Schneider in AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. § 15 Rdn. 76; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 15 RVG Rdn. 37 m.w.Nachw.). Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, so liegt erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG vor (OLG Koblenz JurBüro 1986, 1523; N. Schneider aaO § 15 Rdn. 82, 168; Hartmann aaO).

b) Die Beklagte war berechtigt, vier 0,8 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3101 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert der ursprünglichen vier Klagen zuzüglich vier Auslagenpauschalen gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus den verbundenen Verfahren nach dem Gegenstandswert von 250.000,00 € zur Erstattung anzumelden (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 RVG).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308032010

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.