Bundesgerichtshof · Beschluss vom 15. Juni 2021
II ZB 25/17
Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem Weg
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 15. Juni 2021
- Aktenzeichen
- II ZB 25/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:150621BIIZB25.17.0
- Dokumentnummer
- KORE304522021
Amtlicher Leitsatz
Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 48 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Beteiligte ist eine am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister des Companies House für England und Wales in Cardiff eingetragene private company limited by shares (im Folgenden: Limited) mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt am Main die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Die Übersendung der Anmeldung erfolgte auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des directors und alleinigen Gesellschafters der Beteiligten.
Das Registergericht hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, weil sie nicht mit dem nach § 39a BeurkG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen sei, der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form nebst Übersetzung nicht beigefügt sei, die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben werde und es an der Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung betreffend seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht betreffend etwaige Bestellungshindernisse gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG fehle.
Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt/Main, ZIP 2018, 686) hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung mit Beschluss vom 8. August 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Registergericht hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nicht die Vorlage der unverändert von der Beteiligten als Satzung (constitution) übernommenen model articles nach den Companies (Model Articles) Regulations 2008 verlangen könne. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Verpflichtungen zur Angabe des Stammkapitals nach § 13g Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG und zur Versicherung über die Belehrung zur Auskunftspflicht über etwaige Bestellungshindernisse nach § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 HGB mit Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 (im Folgenden: Gesellschaftsrechtsrichtlinie) und mit Art. 49, 54 AEUV vorgelegt. Nach dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union und des Ablaufs der im Austrittsabkommen bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarten Übergangsfrist hat er die Aussetzung mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (ZIP 2021, 566) wieder aufgehoben. B.
Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft und zulässig gemäß § 70 Abs. 1, § 382 Abs. 4 Satz 2, §§ 71 f. FamFG.
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG unbeschränkt zugelassen. Der Tenor des Beschlusses enthält keine Beschränkung auf eine oder mehrere Beanstandungen des Registergerichts. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde sei "schon deswegen" wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob das Registergericht die Vorlage des memorandum of association nebst beglaubigter Übersetzung verlangen könne, klärungsbedürftig sei. Dem ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass das Beschwerdegericht damit die Zulassung auf diese Beanstandung beschränken und nicht nur den nach seiner Auffassung maßgeblichen Zulassungsgrund angeben wollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, ZIP 2017, 2379 Rn. 9; Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361).
2. Die Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG mit der Beschwerde und folglich - bei Zulassung durch das Beschwerdegericht - auch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Form und Frist der Rechtsbeschwerde (§§ 71 f. FamFG) sind gewahrt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten für die Rechtsbeschwerde folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, ZIP 2020, 1658 Rn. 12 mwN).
II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten durch das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Beschwerdegericht ist in formeller Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche Beanstandungen des Registergerichts Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinn von § 382 Abs. 4 FamFG sein können. Die Beanstandungen betreffen keine unbehebbaren Mängel und verlangen keine inhaltliche Abänderung der eingereichten Anmeldung, sondern nur deren Vervollständigung durch Ergänzungen in formeller oder inhaltlicher Hinsicht (vgl. dazu Krafka/Kühn, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 166b; BeckOK FamFG/Otto, Stand: 1. Januar 2021, § 382 Rn. 71 mwN). Da die Beteiligte jedenfalls damals als rechtsfähige Gesellschaft britischen Rechts anzuerkennen war, konnte die von ihr beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung bei Behebung der vom Registergericht beanstandeten Mängel auch vollzogen werden.
2. Die Einwände der Beteiligten gegen die Beanstandungen des Registergerichts greifen in der Sache nicht durch.
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragungsanmeldung der Beteiligten nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen ist und die Übersendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors nicht ausreicht.
aa) Für das inländische Registerverfahren und damit auch für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister gilt deutsches Registerverfahrensrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 6, 12 mwN). Danach sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304522021Gilt das für Ihren Fall?
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