Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. November 2024
II ZR 35/23
(Außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe)
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 5. November 2024
- Aktenzeichen
- II ZR 35/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:051124UIIZR35.23.0
- Dokumentnummer
- KORE700522025
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe gilt die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.21
2. Auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der kein Mehrheitsgesellschafter ist, sind die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren, in § 622 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Kündigungsfristen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn er Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und den Anstellungsvertrag unmittelbar mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 11. Juni 2020 - 2 AZR 374/19, BAGE 171, 44).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2023 insoweit aufgehoben als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen und der Kläger zur Zahlung von 2.770 € verurteilt worden ist. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 25. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 23.896,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.333,33 € seit dem 1. Mai 2016 und dem 1. Juni 2016 zu zahlen, abzüglich 2.770 € seit dem 31. Oktober 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 46 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet.
I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2023 - 1 U 183/21, BeckRS 2023, 47481) hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:
Das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Feststellungsbegehren in Bezug auf die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. März 2016 sei jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (Klageantrag zu 3) auf sein Festgehalt für die Monate Mai und Juni 2016 davon abhingen, ob das durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten begründete Rechtsverhältnis trotz der Kündigung vom 22. März 2016 in diesem Zeitraum fortbestanden habe. Dieses Feststellungsbegehren sei jedoch unbegründet, da die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. März 2016 das Drittanstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zum 30. April 2016 beendet habe. Die in § 4 Abs. 2 GAV vertraglich als wichtiger Grund vereinbarte "Liquidation der Gesellschaft" stelle zwar keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Dennoch habe die aus vertraglich vereinbartem wichtigem Grund erklärte außerordentliche Kündigung vom 22. März 2016 das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zum 30. April 2016 beendet.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kündigung eines Anstellungsvertrags mit einem Geschäftsführer, der, wie der Kläger, keine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft besitze, aus einem vertraglich vereinbarten wichtigen Grund, der nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Reglung darstelle, § 622 BGB entsprechend anwendbar, der zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich auch nicht abdingbar sei. Anzuwenden sei aber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 621 BGB als Regelung über die Kündigung von freien Dienstverhältnissen. Jene Regelung sei überdies abdingbar, und insoweit sei der von den Parteien konkret getroffenen Regelung zu entnehmen, dass diese (auch) die gesetzliche Kündigungsfrist für freie Dienstverhältnisse hätten abbedingen, mithin die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 4 Abs. 2 GAV als fristlose Kündigung hätten zulassen wollen.
Der Feststellungsantrag des Klägers, dass sein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten auch nicht durch die nachfolgende außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 beendet worden sei (Klageantrag zu 2), sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da das Anstellungsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 22. März 2016 bereits nicht mehr bestanden habe. Da das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zum 30. April 2016 beendet worden sei, stehe dem Kläger das nur noch für die Monate Mai und Juni 2016 geltend gemachte Festgehalt i.H.v. insgesamt 26.666,66 € (Klageantrag zu 3) nicht zu und deshalb auch nicht die auf die Verfolgung dieses Anspruchs gestützten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4). Die Hilfswiderklage der Beklagten auf Zahlung von 2.770 € sei im Umfang der bereits vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche begründet.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Die Klageanträge zu 1 und 2 auf Feststellung des Fortbestehens des Geschäftsführeranstellungsvertrags sind bereits unzulässig.
Soweit diese als Zwischenfeststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erhoben worden sind, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage setzt neben der Vorgreiflichkeit des festzustellenden streitigen Rechtsverhältnisses voraus, dass dieses Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 158/92, BGHZ 124, 321, 322; Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, NJW 2007, 82 Rn. 12; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; Urteil vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 230/21, MDR 2023, 488 Rn. 57). Dafür ist weder etwas festgestellt noch sonst ersichtlich.
Einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO steht bis zum 30. Juni 2016 bereits der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ein zeitlich über den 30. Juni 2016 hinausgehendes Feststellungsinteresse an der Feststellung des Fortbestands des Geschäftsführeranstellungsvertrags ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts weder zu erkennen noch hat der Kläger trotz der Hinweise des Berufungsgerichts in der richterlichen Verfügung vom 19. Dezember 2022 hierzu etwas vorgetragen.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf seine Vergütung für die Monate Mai und Juni 2016 in Höhe von 26.666,66 € nebst Zinsen.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der zur Dienstleistung Verpflichtete die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der nicht erbrachten Dienste verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät.Dies beurteilt sich nach §§ 293 ff. BGB. Die Vorschrift gibt keinen selbständigen Anspruch, sondern bewirkt, dass der (ursprüngliche) Vergütungsanspruch dem zur Dienstleistung Verpflichteten erhalten bleibt(BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - III ZR 78/21, NJW 2022, 2269 Rn. 24). Grundlage für den Anspruch des Klägers ist sein Geschäftsführeranstellungsvertrag, welcher jedenfalls bis einschließlich 30. Juni 2016 fortbestand, da weder die außerordentliche Kündigung vom 22. März 2016 noch die vom 7. Juni 2016 diesen zum 30. Juni 2016 beendet hat.
a) Die außerordentliche Kündigung vom 22. März 2016 konnte den Geschäftsführeranstellungsvertrag schon deswegen nicht beenden, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe gilt die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zwar haben die Gesellschafter der Beklagten den maßgeblichen Kündigungsbeschluss auf der Gesellschafterversammlung am 8. März 2016 gefasst. Das Kündigungsschreiben vom 22. März 2016 ist dem Kläger aber erst am 23. März 2016 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist zugegangen.
aa) Es handelt sich bei der mit Schreiben vom 22. März 2016 primär erklärten Kündigung aufgrund der "Liquidation" der Gesellschaft um eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, so dass die Beklagte die Erklärungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis gemäß § 626 Abs. 2 BGB hätte wahren müssen. § 626 Abs. 2 BGB erfasst jede außerordentliche Kündigung (Staudinger/Temming, Neubearbeitung 2022, BGB § 626 Rn. 285; ErfK/Niemann, 24. Aufl., BGB § 626 Rn. 202). Auch für eine Kündigung aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe gilt die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11. Mai 1981 - II ZR 126/80, ZIP 1981, 858, 859 f.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE700522025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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