Bundesgerichtshof · Urteil vom 3. Dezember 2019

II ZR 457/18

Haftung für Verbindlichkeiten nach Veräußerung des Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
3. Dezember 2019
Aktenzeichen
II ZR 457/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:031219UIIZR457.18.0
Dokumentnummer
KORE300152020

Amtlicher Leitsatz

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. 8

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.071,74 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Döbeln - Zweigstelle Hainichen - vom 22. Februar 2018 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte zu 1 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 49 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.

Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 26 % und die Beklagte zu 1 74 %. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für den Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin hafte die Beklagte zu 1 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Sie führe das Handelsgeschäft der Schuldnerin im wesentlichen Kern fort und habe in ihrer Firma die prägenden Merkmale der Firma der Schuldnerin übernommen. Der Erwerb des Handelsgeschäfts erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin stehe der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. Zwar finde § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Erwerb nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach allgemeiner Ansicht keine Anwendung, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt werde, da bei einer Übernahme der Unternehmensschulden durch den Erwerber eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gefährdet würde. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB müsse indes auch bei Anordnung der Eigenverwaltung Anwendung finden. In einem Eigenverwaltungsverfahren sei eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht geboten, da es sich bei der Veräußerung des Handelsgeschäfts um eine Verfügung des Schuldners selbst handele, die nicht zur Liquidation des Unternehmens führe. Die Situation stelle sich aus Sicht der Gläubiger nicht anders als bei einer vorinsolvenzlichen Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den Schuldner dar.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte zu 1 für die Verpflichtung der Schuldnerin zur Werklohnzahlung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet. Bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht anwendbar. Daher kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im Streitfall vorliegen.

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beim Verkauf des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, ZIP 2008, 2116 Rn. 22; Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, ZIP 2014, 29 Rn. 17; BAG, ZIP 2007, 386 Rn. 9; zur Konkursordnung: BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f.). Die Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter duldet eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, da sie den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderliefe. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, würde durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden. Zudem käme es zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten. Dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.

Diese Rechtsprechung hat in der Literatur weit überwiegend Zustimmung gefunden (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 25 Rn. 4; MünchKommHGB/Thiessen, 4. Aufl., § 25 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 30; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 46; Ries in Röhricht/Graf von Wesphalen/Haas, 5. Aufl., § 25 Rn. 11; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 41; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 21; HK-HGB/Ruß, 7. Aufl., § 25 Rn. 6; NK-HGB/Bömeke, 2017, § 25 Rn. 18; Ensthaler/Steitz, HGB, 8. Aufl., § 25 Rn. 15; BeckOGK-HGB/Moser, Stand: 15. Juli 2019, § 25 Rn. 40; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 6). Die Gegenauffassung (Schall in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 13; zweifelnd auch Roth in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 25 Rn. 4c), die mit Rücksicht auf § 25 Abs. 2 HGB ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB verneint, überzeugt nicht. Es ist nicht sachgerecht, den Insolvenzverwalter auf eine von weiteren Voraussetzungen abhängige Ausnahmevorschrift (§ 25 Abs. 2 HGB) zu verweisen, obwohl die ansonsten regelmäßig greifende Erwerberhaftung durchweg mit den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens kollidiert.

b) Für die Veräußerung im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Erwägungen, die zu einem Ausschluss der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Veräußerungen des Insolvenzverwalters geführt haben, auf Veräußerungsgeschäfte des Schuldners im Eigenverwaltungsverfahren übertragbar (ebenso LAG Hamm, ZIP 2016, 2167, 2168; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 25 Rn. 4; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 21; BeckOK InsO/Ellers, Stand: 25. Juli 2019, § 270 Rn. 63; Bissels/Schroeders, NZI 2016, 870, 871).

aa) Die Entscheidung über den besten Weg zur Erreichung der insolvenzrechtlichen Verfahrensziele (insbesondere Stilllegung, Fortführung, Insolvenzplan, übertragende Sanierung) ist gemäß § 157 InsO im Insolvenzverfahren der Gläubigerversammlung zugewiesen. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet wird (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht bestellt allerdings keinen Insolvenzverwalter. Der Schuldner bleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15, ZIP 2017, 686 Rn. 8). In Ausübung dieser Befugnisse kann es dem Schuldner obliegen, sein Handelsgeschäft im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern.

bb) Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB würde auch in der Eigenverwaltung zu einer Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger führen, wodurch die übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, benachteiligt würden. Eine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, der auch im Eigenverwaltungsverfahren Geltung beansprucht (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2015 - 23 U 17/15, juris Rn. 29; Pape in Kübler/Prütting/Bork,InsO, Stand: April 2012, § 270 Rn. 192; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12).

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den eigenverwaltenden Schuldner nicht mit der Veräußerung durch den Sequester nach der Konkursordnung vergleichbar.

(1) Zutreffend ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Senats § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Veräußerung eines Handelsgeschäfts durch den Sequester der Konkursordnung anzuwenden war (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 155 ff.). Zur Begründung hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass Funktionen und Befugnisse von Sequester und Konkursverwalter nicht miteinander vergleichbar sind. Eine Veräußerung durch den Sequester vor Konkurseröffnung war im Regelfall nicht ohne Zustimmung des Schuldners möglich. Sie stand damit rechtlich einer Veräußerung durch den Schuldner näher als derjenigen durch den Konkursverwalter. Zudem galt im Sequestrationsverfahren noch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz.

(2) Einer Übertragung dieser Erwägungen auf den eigenverwaltenden Schuldner steht die Ausgestaltung des Eigenverwaltungsverfahrens entgegen. Die Stellung des eigenverwaltenden Schuldners ähnelt nicht der des Sequesters, sondern ist derjenigen des Insolvenzverwalters angeglichen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300152020

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