Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. Oktober 2023

II ZR 57/21

Publikumskommanditgesellschaft: Aufklärungspflicht der Altgesellschafter gegenüber dem beitrittswilligen Anleger; Vertriebsverantwortung eines Altgesellschafters

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. Oktober 2023
Aktenzeichen
II ZR 57/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR57.21.0
Dokumentnummer
KORE315872023

Amtlicher Leitsatz

1. Die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft unterliegen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) gegenüber dem beitrittswilligen Anleger einer durch die Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes in ihrem persönlichen Anwendungsbereich und ihrer Reichweite näher ausgeformten und sanktionierten Aufklärungspflichten. Darüber hinausgehende Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, WM 2023, 28).11

2. Ein Altgesellschafter ist für den Vertrieb der Beteiligungen in sonstiger Weise verantwortlich, wenn er - gegebenenfalls mit weiteren Altgesellschaftern - eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft ausüben kann, die den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Vertriebsverantwortung trägt daneben auch der Altgesellschafter, der einen anderen mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt. Soweit die Fondsgesellschaft den Vertriebsauftrag erteilt, tragen die Vertriebsverantwortung die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme von etwaigen durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenienten jeweils selbst tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 48 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten. Ein Anlageinteressent hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass A. B. als CEO der P. Inc. gleichzeitig Alleingesellschafter der H. GmbH gewesen sei, die ihrerseits einen beherrschenden Einfluss auf die H. T. G. A. GmbH als Muttergesellschaft sämtlicher in die Fondskonstruktion eingebundener Gesellschaften habe ausüben können, insbesondere auf die HTAM GmbH. Der Prospekt erzeuge im Gesamtbild den Eindruck, die HTAM GmbH habe den Anlegern gegenüber über das geschäftliche Handeln des General Partners objektiv berichten und es konstruktiv durch eigene Anregungen und Impulse begleiten sollen. Auch ohne unmittelbare Einflussmöglichkeiten habe sich die im Prospekt dargestellte Option, den General Partner zu entlassen, ohne eine Beobachtung und zeitnahe Information der Gesellschafter nicht ausüben lassen. Mit einer Struktur, die diese wichtige Kontrollebene nach dem Willen des Kontrollierten ausschalten könne, hätten die Anleger nicht rechnen müssen. Die unabhängige Kontrolle sei für den Kläger ein so wichtiger Umstand gewesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sich nach Aufklärung über die Beteiligung A. B. an der H. GmbH gegen eine Zeichnung entschieden hätte.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger eine vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB getroffen hat, deren Verletzung zu einer Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss führen kann.

a) Einem Anleger muss vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017- II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, ZIP 2019, 22 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, ZIP 2021, 1336 Rn. 25; Urteil vom 23. Februar 2021 - XI ZR 191/17, WM 2021, 2042 Rn. 23).

Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zu einer Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne). Der Senat hat ausgesprochen, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachstehend jeweils als aF bezeichnet) in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht ausschließt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 31 ff. mwN; aA BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26; Beschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, ZIP 2023, 2037 Rn. 37, zVb in BGHZ). Der Senat hält hieran nach erneuter Prüfung entsprechend der bereits im Hinweisbeschluss (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588) geäußerten vorläufigen rechtlichen Bewertung fest (zustimmend auch Assmann, AG 2023, 189 Rn. 15, 18; Corzelius, EWiR 2023, 135, 136; Poelzig, ZGR 2023, 359, 366 ff.; Wilhelm, WuB 2023, 93, 96; BeckOGK BGB/Herresthal, Stand: 1.9.2023, § 311 Rn. 719; aA Diekmann, WuB 2023, 97, 100).

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Prospekthaftung im weiteren Sinne diejenigen, die Vertragspartner des Anlegers geworden sind oder hätten werden sollen. Die gegenüber einem Anleger vor dessen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft bestehende Aufklärungspflicht beruht auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und trifft bei einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die zuvor schon beigetretenen - nicht rein kapitalistisch beteiligten - Gesellschafter, namentlich die Gründungs- bzw. Altgesellschafter (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17; Urteil vom 24. Juli 2018- II ZR 305/16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 8; Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 34). Nur ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen oder ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022; Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227). Das ergibt sich nunmehr aus § 311 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 102; Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, ZIP 2017, 1719 Rn. 10; Urteil vom 13. Januar 2022 - III ZR 210/20, WM 2022, 463 Rn. 21). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter auf Grund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23).

c) Der Senat schränkt unter Berücksichtigung der vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für seine abweichende Rechtsauffassung zum Verhältnis der spezialgesetzlichen Prospekthaft und der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne angeführten Gründe die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ein. Die Altgesellschafter unterliegen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) gegenüber dem beitrittswilligen Anleger einer durch die Regelungen des Verkaufsprospektgesetzes in ihrem persönlichen Anwendungsbereich und ihrer Reichweite näher ausgeformten und sanktionierten Aufklärungspflichten. Darüber hinausgehende Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588; Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, AG 2023, 585 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, WM 2023, 1692 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZB 11/21, ZIP 2023, 1798 Rn. 16).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315872023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.