Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Mai 2021
III ZR 169/20
Widerruf eines Dienstleistungsvertrags: Ausschlussgrund des vollständigen Erbringens der Leistung; Festlegung des Vertragsgegenstands durch Allgemeine Geschäftsbedingungen; Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen – Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 6. Mai 2021
- Aktenzeichen
- III ZR 169/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:060521UIIIZR169.20.0
- Dokumentnummer
- KORE301832021
Amtlicher Leitsatz
Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
1a. Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.21
1b. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.22
1c. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23).25
2. Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (Vergleiche EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff).
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2021, 640 abgedruckt ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357d i.V.m. § 312g Abs. 1 BGB auf Rückzahlung von Vergütung in Höhe von 7.139 € zu.
Die Parteien hätten einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen, den die Klägerin durch das Schreiben vom 4. Juni 2018, das die Beklagte am 5. Juni 2018 erreicht habe, wirksam widerrufen habe.
Das Widerrufsrecht sei zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen gewesen. Zwar habe die Klägerin eine den Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechende Erklärung unterzeichnet. Die Beklagte habe aber ihre Leistung noch nicht vollständig erbracht. Entgegen dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe die Hauptleistungspflicht der Beklagten nicht in der - internen - Erstellung des Partnerdepots bestanden. Dies ergebe sich bereits aus der Leistungsbeschreibung und der Aufschlüsselung der Vergütung, da hierauf (nur) 90 % der Vergütung entfielen. Darüber hinaus verstoße die überproportionale Berücksichtigung der Erstellung des Partnerdepots nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegen § 308 Nr. 7a BGB. Es handele sich um einen gemäß § 306a BGB unzulässigen Versuch, das dem Kunden zustehende Widerrufs- beziehungsweise Kündigungsrecht sowie das Recht, nach Widerruf beziehungsweise Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten. Die Erstellung des Depots, das für den Kunden keinen eigenen Wert habe, sei lediglich als Vorbereitungshandlung für die Übersendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten an den Kunden zu werten.
Wegen der Unwirksamkeit dieser Bestimmung sei es für die Bemessung des geschuldeten Wertersatzes nicht maßgeblich, dass allein für die Erstellung des Partnerdepots 90 % der Vergütung anfallen sollten. Der Wertersatz bemesse sich vielmehr danach, wie viele konkrete Vorschläge dem Kunden bereits übermittelt worden seien. Da 18 der insgesamt geschuldeten 21 Vorschläge noch ausgestanden hätten, schulde die Klägerin Wertersatz in Höhe von 1.191 €, so dass die Beklagte ihr 7.139 € zurückzahlen müsse.
Ein gleichlautender Anspruch ergebe sich aus § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 Satz 3, § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Der Partnervermittlungsvertrag sei ein Vertrag über Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, den die Klägerin durch das Schreiben vom 4. Juni 2018 wirksam gekündigt habe. Das Kündigungsrecht sei durch die Zusatzvereinbarung nicht wirksam abbedungen worden. Die Beklagte habe sich insofern in unwirksamer Weise einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bedient. Für die Berechnung des Anteils der Vergütung, der auf den noch nicht erbrachten Anteil der Leistungen der Beklagten entfalle und daher der Klägerin zu erstatten sei, werde auf die Ausführungen zum Erstattungsanspruch aufgrund Widerrufs verwiesen. II.
Diese Erwägungen enthalten keine Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von Vergütung jedenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrags zu.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen haben, dessen Widerruf die Klägerin durch ihr Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärt hat.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass das Widerrufsrecht der Klägerin nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen war, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte.
aa) Was ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert, ist nach den Maßgaben des Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. EU 2011 L 304, 64 - im Folgenden: VR-RL) zu bestimmen, da das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 BGB und seine Rechtsfolgen auf dieser Richtlinie beruhen (vgl. Mörsdorf in BeckOGK, BGB, § 355 Rn. 5.1 [Stand: 15. Februar 2021]).
Art. 16 Buchst. a VR-RL setzt für eine Ausnahme vom Widerrufsrecht zum einen voraus, dass der Unternehmer die "Dienstleistung vollständig erbracht" hat, und zum anderen die Kenntnisnahme des Verbrauchers, dass er sein Widerrufsrecht bei "vollständiger Vertragserfüllung" durch den Unternehmer verliert. Beide Begriffe haben dieselbe Bedeutung. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts müssen beide inhaltsidentisch verstanden werden, da sich die Kenntnis des Verbrauchers auf gerade die Umstände beziehen muss, die zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen (so auch Mörsdorf aaO Rn. 50).
Der Umfang der Pflichten, deren Erfüllung zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen kann, bestimmt sich nach dem Gegenstand des Vertrags; es müssen alle jene Plichten erfüllt sein, die für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind. Dies folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 (C-641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 28). Dort ist ausgeführt, die vom Verbraucher im Fall eines Widerrufs nach einem hinreichenden Leistungsverlangen geschuldete anteilige Vergütung nach Art. 14 Abs. 3 VR-RL sei "unter Berücksichtigung aller Leistungen zu berechnen, die Gegenstand des Vertrags sind, d.h. der Hauptleistung und der Nebenleistungen, die für die Erbringung dieser Hauptleistung erforderlich sind". Hieraus lässt sich mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 und EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 76) erforderlichen Gewissheit schließen, dass für ein vollständiges Erbringen der Leistung des Unternehmers jedenfalls die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht erforderlich ist.
Hauptleistungspflichten sind bei einem gegenseitigen Vertrag die den Vertrag prägenden, sein "Wesen" charakterisierenden Leistungspflichten (vgl. Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 323 Rn. B 13). Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses (Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 30 mwN). Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte (vgl. RGZ 101, 429, 431). Maßgeblich ist also der Wille der Vertragspartner, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1971 - VII ZR 20/70, NJW 1972, 99 und vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197, 3199; RG aaO).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301832021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.