Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. November 2024
III ZR 20/23
Erstattung von Kosten einer Baumaßnahme an einem Bahnübergang - Schadensersatz im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. November 2024
- Aktenzeichen
- III ZR 20/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:281124UIIIZR20.23.0
- Dokumentnummer
- KORE711902024
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatz im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
1. Die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457).14
2. Zu den Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 3 Nr. 3 Var. 4 EKrG.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Kostenbeteiligung nach den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) bestehe nicht. Es komme vorliegend allenfalls eine Änderung der Kreuzung in sonstiger Weise nach § 3 Nr. 3 letzte Variante EKrG in Betracht. Dieser erfasse aber nur Maßnahmen, die "durch geänderte Verkehrsbedürfnisse an einer der beteiligten Verkehrsregeln bedingt" seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen resultierten nicht aus einer Änderung der Verkehrsverhältnisse. Zudem bestehe gemäß § 6 EKrG die Möglichkeit, eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren zu beantragen und die Bundesbehörde auf ein Einschreiten gegen die Beklagte im Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch des Klägers aus öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe ebenfalls nicht.
Schließlich komme ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 BGB nicht in Betracht. Aus dem Urteil des Senats vom 11. Januar 2007 (III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457) könne kein Rückschluss auf einen Schadensersatzanspruch im vorliegenden Verfahren gezogen werden. Der in dieser Entscheidung thematisierte Fall betreffe einen vollkommen anderen Sachverhalt. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Betrag aus einem Schaden resultieren könnte, der durch die Beklagte bei dem Kläger verursacht worden sei. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen können weder ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB noch auf (anteilige) Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG, § 3 Nr. 3 Var. 4 EKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 der Ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) ausgeschlossen werden.
1. Der Senat hat den Streitfall gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, nachdem das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch rechtskräftigen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG für zulässig erklärt hat.
2. Soweit der Kläger Ansprüche aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - III ZR 91/22, NJW 2023, 2042 Rn. 17 mwN). Es muss insbesondere den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen bescheiden. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag inhaltlich nicht auseinander, sondern geht es mit Leerformeln über diesen hinweg, ist dies im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2024 - III ZR 176/22, WM 2024, 1649 Rn. 25 mwN).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat seine Klage in der Berufungsbegründung an erster Stelle auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt und geltend gemacht, die Beklagte habe das zwischen ihnen als Kreuzungsbeteiligten bestehende Gemeinschaftsrechtsverhältnis verletzt, indem sie an der Kreuzung einen verkehrsgefährdenden Zustand geschaffen habe. Er hat insbesondere mit Schriftsätzen vom 5. März 2021 und 20. Mai 2021 detailliert vorgetragen, dass sowohl durch Messungen der Höhenunterschied als auch die durch ein Aufsetzen von Fahrzeugen entstandenen Spuren auf den Schienen vor Ort festgestellt worden seien. Zum Beleg hat er ein Schreiben der O. S. GmbH vom 26. Januar 2015 (Anlage K8) vorgelegt, in dem diese mitgeteilt hatte, bei einem Vororttermin sei festgestellt worden, dass dreizehn Meter lange Omnibusse auch bei der auf 30 km/h reduzierten Geschwindigkeit mit dem Heck aufsetzten. Weiterhin hat der Kläger Vortrag zu dem ihm entstandenen Schaden gehalten. Umfassend hat er im Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 seinen Aufwand an Material und Arbeitskosten für die Planung und Durchführung der Baumaßnahme zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands des Bahnübergangs dargestellt, die entsprechenden Rechnungen vorgelegt und für die Erforderlichkeit der Kosten unter anderem Sachverständigenbeweis angeboten.
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Sein Verweis, dass aus dem Urteil des Senats vom 11. Januar 2007 keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden könnten, enthält keine Aussage dazu, wie es die Rechtslage positiv beurteilt. Die weitere Angabe, "[d]ass der hier geltend gemachte Betrag aus einem Schaden resultieren könnte, der durch die Beklagte bei dem Kläger verursacht wurde, ist nicht festzustellen", lässt offen, welche Voraussetzung für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB das Berufungsgericht nicht als erfüllt angesehen hat. Dieser Satz könnte sich auf das Tatbestandsmerkmal "Pflichtverletzung" ebenso beziehen wie auf "Kausalität" oder "Schaden", wobei auch offenbleibt, ob das Berufungsgericht den Anspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verneinen wollte.
b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands hätte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verneinen dürfen. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte schuldhaft ihre aus dem Gemeinschaftsrechtsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten erwachsenden Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie an dem Bahnübergang eine Gefahr für den Straßenverkehr geschaffen hat, wodurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist, da er als Träger der Straßenbaulast zur Beseitigung der Gefahrenstelle Kosten aufwenden musste.
aa) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis, an dem gemäß § 1 Abs. 6 EKrG das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 10; BVerwGE 116, 312, 316 jew. mwN). Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt unter anderem eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. Senat aaO; BVerwGE aaO). Dabei besteht diese rechtliche Sonderverbindung nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern darüber hinaus insbesondere auch bei Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Senat aaO Rn. 11, 13).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE711902024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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