Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. Oktober 2014
III ZR 474/13
Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung über einen vom Wohnsitz des Verbrauchers abweichenden Gerichtsstand
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 30. Oktober 2014
- Aktenzeichen
- III ZR 474/13
- Dokumentnummer
- KORE304422014
Amtlicher Leitsatz
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richte sich nach deutschem Zivilprozessrecht. Weder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO noch der Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c ZPO sei gegeben. Einen Anspruch aus Delikt, der eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründen könne, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Einer Zuständigkeit des Landgerichts nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO stehe die zwischen den Parteien nach § 38 Abs. 2 ZPO getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. Die in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form sei gewahrt worden. Die lediglich eingescannte Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Mai 2007 stehe dem nicht entgegen, weil aus dem Schreiben die Beklagte als Urheber der gegenüber dem Kläger abgegebenen Willenserklärung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei.
Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen, da bei einer Klage des Verbrauchers nach § 29c ZPO kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt sei. Eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers, wie sie von den Parteien vorliegend getroffen worden sei, werde durch § 29c ZPO nicht ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht rechtlos gestellt, da er auch in dem nahen Fürstentum Liechtenstein klagen könne.
Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Servicevertrag unwirksam sei. Sowohl nach der in Ziffer VI 3 des Servicevertrags getroffenen und gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF wirksamen Vereinbarung als auch bei Anwendung von Art. 28 EGBGB aF sei liechtensteinisches Recht anwendbar. Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF entgegen. Zwar handele es sich um einen Verbrauchervertrag. Ihm fehle jedoch der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderliche Inlandsbezug, so dass die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzbestimmungen gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen sei. Die dem Kläger geschuldeten Leistungen hätten ausschließlich im Ausland erbracht werden müssen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam. II.
Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.
1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig.
Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: besonderer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt ist, ausdrücklich offen gelassen. Revisionsrechtlich ist daher von einem Haustürgeschäft und mithin von der Anwendbarkeit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen.
Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f).
Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 278). Die Ausgestaltung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.
a) Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn- und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung (BeckOK/Toussaint, ZPO, § 29c [Stand: 15.06.2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11).
b) Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, nv; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, nv; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).
aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stuttgart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zulässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht.
bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.
(1) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getreten (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 HWiG war das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 7 Abs. 1 HWiG war es, den Verbraucher davor zu schützen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT-Drucks. 10/2876 S. 15).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304422014Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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