Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Juli 2017
III ZR 545/16
Zentralregulierungsvertrag: Rechtliche Einordnung von Regulierungsbriefen des Zentralregulierers; Zinsansprüche des Lieferunternehmens
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. Juli 2017
- Aktenzeichen
- III ZR 545/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:200717UIIIZR545.16.0
- Dokumentnummer
- KORE313712017
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende "schuldanerkennende" Urkunden.20
2. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen anwendbar.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils dahingehend klargestellt wird, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sei der zwischen den Parteien geschlossene Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den Regulierungsbriefen. Bei diesen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden und nicht lediglich um unverbindliche Zahlungsträgerinformationen. Der Klägerin erwüchsen hieraus Ansprüche auf Auszahlung des jeweils ausgewiesenen positiven Saldos. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Beklagte, auch soweit die M. GmbH gehandelt habe, weil diese von der Beklagten mit der Zentralregulierung beauftragt worden sei und die Beklagte vertreten habe. Allein der Klägerin, nicht jedoch den Handelsunternehmen, stehe die Möglichkeit zu, Einwendungen gegen die Regulierungsbriefe zu erheben. Der vorherige Eingang von Zahlungen der Handelsunternehmen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte auf ihren nachträglich im Jahre 2008 übersandten Regulierungsbriefen Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk angebracht habe, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle, widerspreche dies der vertraglichen Abrede sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit unbeachtlich. Nach Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 sei eine Gesamtsaldierung erforderlich. Hierfür sei der "Schlussregulierungsbrief" der Beklagten vom 8. Januar 2007 allerdings nicht maßgebend, weil die Klägerin ihm widersprochen habe und die dortige Aufstellung im Detail nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von dem urkundlich belegten Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1.065.973,64 € auszugehen. Hiervon sei indes ein Betrag von 728.294,32 € abzuziehen, da der in dem Regulierungsbrief Nr. 44/2006 ausgewiesene Saldo die positiven Salden aus den vorangegangenen Regulierungsbriefen Nr. 28/2006, 29/2006, 30/2006, 31/2006, 32/2006, 34/2006, 36/2006, 37/2006, 40/2006, 41/2006 und 42/2006 enthalte und von der Klägerin nicht doppelt verlangt werden dürfe. In dem danach verbleibenden Umfang von 337.679,32 € sei die Zahlungsklage begründet. Soweit sich die Beklagte auf Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € berufe (Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits, Regulierungsbriefe Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits), könne sie sich hierauf wegen Verwirkung nicht berufen, weil sie diesen Einwand erst im April 2016 vorgebracht habe. Ebenfalls nicht durchgreifend sei die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF in Höhe von 242.750,23 €. Diese Forderung sei nicht mit Urkunden belegt, und es bestünden insoweit auch Zweifel an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie am Bestehen der Forderung. Die Klägerin habe das Zentralregulierungsverfahren nicht missbraucht. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB, da die Zahlungsforderung der Klägerin wie eine Entgeltforderung zu behandeln sei. Die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei festzustellen, weil die drei Urkundenklagen bis zu der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 und der Übersendung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 zulässig und begründet gewesen seien. II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess einen Zahlungsanspruch in Höhe von 337.679,52 € zuerkannt.
a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefen.
aa) Dass die Klägerin von der Beklagten nach zwischenzeitlicher Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007 die Auszahlung des positiven Schlusssaldos verlangen kann, der sich aus der Gesamtabrechnung dieses Vertrags ergibt, steht zwischen den Parteien für sich genommen nicht im Streit. Anspruchsgrundlage hierfür ist der Zentralregulierungsvertrag selbst (§ 675 Abs. 1 BGB; s. zur Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag auch Heeseler/Rossel, WM 2003, 2360, 2361 f), ohne dass es insoweit auf die Frage einer anspruchsbegründenden Wirkung der einzelnen Regulierungsbriefe ankommt. Da die in den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 enthaltenen - und damit urkundlich belegten - Saldomitteilungen als solche unstreitig sind, ist von dem von der Klägerin ermittelten Gesamtsaldo von 1.065.974,64 € auszugehen. Diesen Ausgangspunkt nimmt auch die Beklagte hin, indem sie dieser Summe konkrete einzelne Abzugspositionen sowie die Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF gegenüberstellt. Da der "Schlussregulierungsbrief" vom 8. Januar 2007 einseitig von der Beklagten erstellt worden ist und die Klägerin ihm widersprochen hat, hat er außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon berechnet sich der im "Schlussregulierungsbrief" ausgewiesene Schlusssaldo von 0 € offenbar unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von der Beklagten geltend gemachten Abzüge, so dass es letztlich allein darauf ankommt, ob diese Abzüge berechtigt und mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen sind (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
bb) Unbeschadet dessen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den Regulierungsbriefen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden, keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - III ZR 224/10, NZG 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, NZV 2012, 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).
(2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.
Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 581 Rn. 11 f; s. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16). Indessen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Regulierungsbriefe als "schuldanerkennende Urkunden" zu würdigen, und zwar in dem Sinne, dass die Beklagte durch die Erteilung und Übermittlung der Regulierungsbriefe gegenüber der Klägerin die rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt, einen darin ausgewiesenen Positivsaldo umgehend auszuzahlen (§§ 133, 157 BGB). Diese Umstände ergeben sich aus den Bestimmungen und dem Zweck des Zentralregulierungsvertrags sowie der ständigen Vertragspraxis der Parteien.
Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Wortlaut der Regulierungsbriefe ihre Deutung als vorbehaltlose und verbindliche Ankündigung der telegrafischen Überweisung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, handelte der Absender der Regulierungsbriefe, die M. GmbH, gemäß Nummer 3 und 5 des Zentralregulierungsvertrags als von der Beklagten beauftragtes Zentralregulierungsunternehmen, so dass ihre Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sind (§ 164 BGB). Dass seitens der Beklagten beziehungsweise ihrer Beauftragten über Jahre hinweg der jeweils mitgeteilte Positivsaldo umgehend an die Klägerin ausgezahlt wurde, deutet darauf hin, dass den Regulierungsbriefen ein rechtsverbindlicher Charakter zukommen sollte. Nummer 5 des Zentralregulierungsvertrags lautet dementsprechend schlicht dahin, dass ein zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo "an die Lieferfirma gezahlt" wird.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313712017Gilt das für Ihren Fall?
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