Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Mai 2021

III ZR 72/20

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Voraussetzungen für die Unbilligkeit des normierten Pauschalsatzes; Erhöhung des gesetzlichen Pauschalsatzes bei erheblicher Verzögerung eines Verfahrens zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
6. Mai 2021
Aktenzeichen
III ZR 72/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:060521UIIIZR72.20.0
Dokumentnummer
KORE304282021

Amtlicher Leitsatz

1. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) aus Billigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG abzuweichen. Erforderlich ist, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816).17

2. In Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts insbesondere gegenüber Kleinkindern zum Gegenstand haben, kommt bei einer dem Gericht zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerung (hier: 37 Monate) eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Betracht, die nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Erhöhung des gesetzliches Pauschalsatzes rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Entschädigung für immaterielle Nachteile (Klageantrag zu 1) bei einer festgestellten Verfahrensverzögerung von insgesamt 37 Monaten in Höhe eines 3.700 € übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I.

Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Bezüglich des Hauptsacheverfahrens zum Umgangsrecht (Verfahrensbeginn am 21. Mai 2014) sei eine Verfahrensverzögerung von drei Monaten eingetreten, weil der erste Verhandlungstermin entgegen § 155 Abs. 2 FamFG erst am 29. September 2014 stattgefunden habe. Durch die Weigerung des Familiengerichts, die Sachverständige S. , die zu einer zeitnahen Gutachtenerstattung nicht in der Lage gewesen sei, durch einen anderen Sachverständigen zu ersetzen, sei in dem Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 eine weitere Verfahrensverzögerung von zwölf Monaten eingetreten. Entsprechendes gelte für das Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht, so dass in beiden Verfahren für eine Verzögerung von 15 Monaten der vom beklagten Land anerkannte Entschädigungsbetrag von jeweils 1.500 € in Ansatz zu bringen sei. Bezüglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts liege eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten vor, weil das Familiengericht dem Verfahren vom 25. Oktober 2017 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2018 über die Beschleunigungsbeschwerde keinen Fortgang gegeben habe. Dafür könne die Klägerin - wie vom beklagten Land anerkannt - eine Entschädigung von 700 € beanspruchen.

Der gesetzliche Regelsatz von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) sei angemessen und nicht unbillig im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, da die Nachteile, die die Klägerin durch die Verfahrensverzögerung erlitten habe, im Vergleich zum Durchschnittsfall weder geringer noch höher erschienen. Besondere Umstände, die eine Abweichung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten und mit Verzögerungen, die zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung, zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, einer Existenzgefährdung oder einer ganz erheblichen psychischen Belastung führten, vergleichbar wären, seien hier nicht gegeben (Hinweis auf Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816). Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Umgangs- und Sorgerecht für zwei Kinder betroffen sei. Des Weiteren spreche das sehr bestimmte Auftreten der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen eine ganz erhebliche psychische Belastung und schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auf das Urteil des EGMR vom 15. Januar 2015 (NJW 2015, 1433 - Kuppinger II/Deutschland) könne sich die Klägerin nicht stützen, weil der Gerichtshof dort eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 15.000 € bei einer Verfahrensverzögerung von vier Jahren zugesprochen habe und Entscheidungen europarechtlicher Gerichte bei der Bemessung des nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG angemessenen Entschädigungsbetrags ohnehin nicht bindend seien. II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht den gesetzlichen Regelsatz von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) für angemessen erachtet und eine diesen Regelbetrag übersteigende Entschädigung für immaterielle Nachteile abgelehnt hat.

1. Das Oberlandesgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler und von beiden Parteien nicht beanstandet entschädigungsrechtlich relevante Verzögerungen in den drei familiengerichtlichen Ausgangsverfahren von insgesamt 37 Monaten festgestellt (Verfahrensverzögerungen von jeweils 15 Monaten in den Hauptsacheverfahren zum Umgangs- und Sorgerecht sowie von sieben Monaten in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung des Umgangsrechts). Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist dem beklagten Land zuzurechnen und bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe zugrunde zu legen.

2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz aus Billigkeitsgründen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abgelehnt hat, da wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind.

a) aa) § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden (Senat, Urteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 46; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 55 und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 50). Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen (Senat, Urteile vom 14. November 2013 aaO und vom 13. März 2014 aaO Rn. 51; s. auch BSGE 118, 102 Rn. 39; 124, 136 Rn. 50 und BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 33 [insbesondere in atypischen Sonderfällen]; Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 20 [in Ausnahmefällen]).

bb) Nach der Senatsrechtsprechung kommen für eine Abweichung nach oben insbesondere Fälle in Betracht, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat (vgl. Senat, Urteile vom 14. November 2013 aaO und vom 13. März 2014 aaO). Allein der Umstand, dass es zu einer Verzögerung einer Kindschaftssache gekommen ist, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2014 aaO; OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 802, 808 [Scheidungsverfahren]). Es stünde mit dem Sinn der Pauschalierung nicht in Einklang, wenn die mit der Natur eines Verfahrens typischerweise einhergehenden Folgen einer überlangen Verfahrensdauer - wie zum Beispiel eine besondere emotionale Betroffenheit - stets als eine Besonderheit angesehen würden, die eine Abweichung vom Pauschalsatz rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe aaO; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1321 [Stand: 1. Februar 2021]; s. auch BSGE 124, 136 Rn. 52 [zum Opferentschädigungsverfahren]). Vielmehr muss sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben (vgl. BSGE 118, 102 Rn. 39 und 124, 136 Rn. 51 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 16 EK 10/18, juris Rn. 97), so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 13. März 2014 aaO Rn. 51; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 227 [bezüglich Sorgerechtsstreitigkeiten]).

cc) Eine solche sich von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit kann sich aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden - über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden - nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben (vgl. Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG Rn. 128 [Stand: 10. Dezember 2020]; Hk-ZPO/Rathmann, 8. Aufl., § 198 GVG Rn. 22; Böcker, DStR 2011, 2173, 2177; Schmidt, NVwZ 2015, 1710, 1715 f; s. auch BSGE 118, 102 Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2016 - 11 EK 5/15, juris Rn. 42; OLG Zweibrücken, NJW 2017, 1328 Rn. 29; OLG Karlsruhe aaO [jeweils bezüglich geringer Bedeutung des Verfahrens]). Insofern gilt für § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG nichts anderes als für die Entscheidungen nach § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GVG beziehungsweise § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG, die unter Würdigung der Gesamtumstände zu treffen sind und bei denen ebenfalls insbesondere die Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Abwägung in Ansatz zu bringen ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 25 [zu § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG]; Ott aaO § 198 GVG Rn. 162; BT-Drucks. 17/3802, S. 20 [jeweils zu § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG]; BVerwGE 147, 146 Rn. 66 und BVerwG, NVwZ 2018, 909 Rn. 40 [jeweils zu § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG]).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304282021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.