Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. Februar 2026

III ZR 74/25

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. Februar 2026
Aktenzeichen
III ZR 74/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR74.25.0
Dokumentnummer
KORE704562026

Amtlicher Leitsatz

Fernunterrichtsschutzgesetz

Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.26 30 37

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 38 - vom 8. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 38 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I.

Das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten 2.975 € zu.

Der Kläger habe mit Rechtsgrund geleistet. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag über das Produkt "Digitale Weiterbildung Masterclass by F. S. " sei nicht nichtig, auch wenn weder die Beklagte noch der ausführende Dienstleister bei Vertragsschluss über eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für die Durchführung von Fernunterricht erforderliche Zulassung verfügt hätten. Zwar habe der Vertrag Fernunterricht zum Gegenstand. Das Fernunterrichtsschutzgesetz finde jedoch keine Anwendung, weil der Kläger den Vertrag als Unternehmer geschlossen habe. Daher sei vorliegend auch nicht der Anwendungsbereich der §§ 312g, 312c BGB eröffnet, wonach dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags ein Widerrufsrecht zustehe. II.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht unter Verstoß des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher Verstoß liegt nicht darin, dass statt der Zivilkammer in ihrer Kollegialbesetzung der Einzelrichter entschieden hat.

a) Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel weder auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung auf den Einzelrichter noch auf die erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme an oder durch das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben ist (zB Senat, Urteil vom 10. November 2022 - III ZR 13/22, BGHZ 235, 93 Rn. 15; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5 und vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80/20, WM 2021, 257 Rn. 9).

b) Vorliegend fehlt es an einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Ein solcher liegt weder in der Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium auf den Einzelrichter noch darin, dass der Einzelrichter in der Sache entschieden hat, ohne sie zuvor dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen.

aa) Eine richterliche Entscheidung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 aaO Rn. 12; BVerfG, NJW 2019, 2690 Rn. 25).

bb) Daran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter willkürlich erfolgt ist.

(1) Zwar ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies dürfte bei objektiver Betrachtung im Streitfall anzunehmen gewesen sein. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2022 aaO Rn. 13 mwN). Die Sache ist dem Einzelrichter durch Beschluss vom 1. November 2024 übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar divergierende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und München zu der hier inmitten stehenden Frage der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Fernunterrichtsverträge zwischen Unternehmern vor, nachdem das Oberlandesgericht München diese Frage abweichend vom Oberlandesgericht Celle verneint hatte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22, MMR 2023, 864 Rn. 25 ff; OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 29 U 310/21, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31 ff).

(2) Es gibt jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses veröffentlicht gewesen wäre. Aus der Nichtbeachtung dieser Entscheidung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sei aus sachfremden Erwägungen erfolgt.

(3) Ob der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2024 (13 U 8/24, NJW-RR 2024, 1181) im Ausgangspunkt eine Grundsatzbedeutung (auch) der vorliegenden Rechtssache begründet hat, kann auf sich beruhen. Denn die Verneinung eines zulassungsrelevanten Meinungsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9 ff) und damit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war insoweit jedenfalls nicht unvertretbar.

Der erkennende 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in dem vorgenannten Beschluss - ohne die Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 1. März 2023 (aaO) in Frage zu stellen - unter Hinweis auf zwei Literaturstellen (Faix, MMR 2023, 821; Demeshko, MMR 2024, 257) lediglich ausgeführt, er "erwägt", die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch dann anwendbar sei, wenn der Lernende bei Abschluss des Fernunterrichtsvertrags nicht als Verbraucher gehandelt habe, inzwischen unterschiedlich beurteilt werde (OLG Celle aaO Rn. 13 f). Beiden Literaturstellen ist zudem eine unterschiedliche Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage, welche eine Grundsatzbedeutung begründen könnte, nicht eindeutig zu entnehmen.

Nach dem zur Darstellung des Meinungsstands zitierten Aufsatz von Faix geht die Literatur vielmehr "überwiegend davon aus, dass das Gesetz auch im sog. B2B-Verhältnis Anwendung findet". Gegenstimmen werden insoweit nicht benannt. Hinsichtlich des Meinungsstands in der Rechtsprechung wird für die Äußerung einer gegenteiligen Rechtsauffassung keine gegenteilige, von entsprechenden Erwägungen getragene Entscheidung, sondern lediglich eine Verfügung des Kammergerichts vom 22. Juni 2023 (10 U 74/23, BeckRS 2023, 41873) zitiert (vgl. Faix aaO S. 825 f). Dort heißt es mit knapper Begründung zudem nur, soweit die (dortige) Klägerin sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 berufe, sei ihr "voraussichtlich" nicht zu folgen.

Bei der zweiten Literaturstelle, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 29. Mai 2024 in Bezug genommen hat, handelt es sich um eine einzelne Urteilsanmerkung. Gegenstand dieser Anmerkung ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (vgl. Demeshko, aaO), in dem die Frage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, ausdrücklich offen gelassen worden ist (2 U 24/23, MMR 2023, 254 Rn. 45).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704562026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.